Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass sie jedenfalls nicht zur Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zur Auflösung der Leasingverträge verpflichtet sei, weil die Klägerin die Fahrzeuge verwertet und damit ihre Nutzung durch die Beklagte unmöglich gemacht habe. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte die Leasingverträge auch bei rechtzeitiger Verständigung durch die Klägerin nicht hätte aufrechterhalten können. Dies lasse aber die Verpflichtung der Klägerin unberührt, vor Verwertung der Leasingfahrzeuge für die rechtzeitige Auflösung der Leasingverträge zu sorgen, um damit den Anspruch auf Schadenersatz nach Punkt 10 der Leasingbedingungen überhaupt erst zu begründen.
Die Beklagte erhebt damit im Wesentlichen zwei Einwendungen: Für die Zeit vor Auflösung der Leasingverträge ihr gegenüber könne die Klägerin nicht Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung der Verträge verlangen; einem Anspruch auf das - bei aufrechtem Leasingvertrag an sich gebührende - laufende Leasingentgelt stehe entgegen, dass die Klägerin durch die Verwertung der Leasingfahrzeuge deren Nutzung durch die Beklagte und damit die Erfüllung der Leasingverträge vereitelt habe.
Dabei zieht die Beklagte nicht in Zweifel, dass die Klägerin nach Punkt 9 der Leasingbedingungen berechtigt war, die Leasingverträge bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Ehegatten und Mitleasingnehmers auch ihr gegenüber aufzulösen. Sie macht aber geltend, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Auflösungserklärung die Verwertung der Leasingfahrzeuge ihr gegenüber unzulässig mache.
Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 567/94 (= JBl 1995, 467). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine zur Vertragsauflösung führende Erklärung bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite jedem Schuldner zugestellt werden muss, um ihm gegenüber Rechtsfolgen zu bewirken. Einer von mehreren Leasingnehmern müsse daher die Auflösungserklärung des Leasinggebers nicht gegen sich gelten lassen, wenn die fristlose Auflösung des Vertrags voraussetze, dass der Schuldner gemahnt und ihm eine Nachfrist gesetzt wird. Durch den Verkauf des Leasingobjekts entziehe der Leasinggeber den Gebrauch vertragswidrig; er verliere daher den Anspruch auf das Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjekts.
In einer Besprechung dieser Entscheidung weist Iro (Folgen des vertragswidrigen Entzugs des Leasingobjekts durch den Leasinggeber, RdW 1995, 249) darauf hin, dass die Auffassung, der Mitleasingnehmer sei nach dem Entzug der Leasingobjekte nicht mehr zur Zahlung des Leasingentgelts verpflichtet, nur zutrifft, wenn - was in der Regel zutreffe - der Entzug des Leasingobjekts eine Mahnung des Leasingnehmers voraussetze. Andernfalls wäre die Wegnahme des Leasingfahrzeugs auch gegenüber dem Mitleasingnehmer gerechtfertigt gewesen und die Leasinggesellschaft hätte für die Zeit bis zum (vertragswidrigen) Verkauf Anspruch auf die Leasingraten gehabt. Iro (aaO mwN) legt weiters unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung dar, dass der Leasingvertrag durch die nur einem von mehreren Leasingnehmern gegenüber abgegebene Auflösungserklärung keinem Leasingnehmer gegenüber aufgelöst wird, weil bei einem Leasingvertrag als einem unteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte, wie Rücktritt und Kündigung, nur gegen alle Mitschuldner wirken können.
Dies wird auch von der von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 2307/96k nicht in Frage gestellt. Auch hier wird darauf verwiesen, dass bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite die Auflösungserklärung allen Schuldnern zuzustellen ist. Sei zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich, so müsse die Forderung - mangels besonderer Vereinbarung - auch bei jedem Schuldner eingemahnt werden. Die Parteien könnten aber vereinbaren, dass der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirke; in diesem Fall reiche es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund aus, dass nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. Die Entscheidung 4 Ob 2307/96k verweist dazu auf die Entscheidung 10 Ob 527, 1555/94 (= ÖBA 1995, 996). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatten die Leasingbedingungen vorgesehen, dass die Leasinggeberin zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt ist, wenn auch nur einer von mehreren Leasingnehmern in Zahlungsrückstand gerät. Die Leasinggeberin hatte das Leasingverhältnis vorzeitig aufgelöst und die Auflösungserklärung an die ihr bekanntgegebene gemeinsame Adresse beider Leasingnehmer zugestellt, an der die Beklagte jedoch nicht mehr wohnte. Die Beklagte hatte erst durch die Klage von der Auflösung des Leasingvertrags erfahren.
In beiden Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass die Klage die Rücktrittserklärung ersetze und die jeweilige Beklagte als Solidarschuldnerin zum Ersatz der rückständigen Leasingentgelte und auch des Erfüllungsinteresses für den Zeitraum bis zur Klagezustellung verpflichtet sei. Die Entscheidung 4 Ob 2307/96k begründet die Haftung der Beklagten für die zu einem Stichtag vor Klageeinbringung berechnete Schadenersatzforderung damit, dass beim Eintritt eines wichtigen Auflösungsgrunds, der nicht von einem Verhalten des Schuldners abhängt, sondern durch ein sonstiges Ereignis (im konkreten Fall: Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) bewirkt wird, die Schadensberechnung mit diesem Stichtag vorzunehmen sei. Andernfalls würde der Gläubiger, könnte die Auflösungserklärung dem Schuldner längere Zeit hindurch nicht zugestellt werden, unbilligerweise schlechter gestellt sein. In dem der Entscheidung 10 Ob 527, 1555/94 zugrundeliegenden Fall wird dem Einwand der Beklagten gegen den Zuspruch des Leasingentgelts für den Zeitraum zwischen Einziehung des Fahrzeugs und Klagezustellung entgegengehalten, dass die Leasinggeberin nach den Leasingbedingungen bei einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers berechtigt sei, den Leasinggegenstand auf jede ihr geeignet scheinende Weise sicherzustellen und den weiteren Gebrauch durch den Leasingnehmer zu verhindern, so dass die Beklagte den Anspruch nicht dadurch abwehren könne, dass ihr in diesem Zeitraum die Möglichkeit zur Benützung des Leasingobjekts genommen gewesen sei.
Beide Entscheidungen gehen demnach zwar davon aus, dass der Vertrag jedem von mehreren Leasingnehmern gegenüber aufgelöst werden muss, auch wenn ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt; dem Leasinggeber werden aber, wenn auch mit verschiedener Begründung, auch die auf den Zeitraum vor Vertragsauflösung entfallenden Leasingraten aus dem Titel des Schadenersatzes zugesprochen.
Im vorliegenden Fall war die Leasinggeberin nach den Leasingbedingungen berechtigt, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitleasingnehmers die Leasingverträge aufzulösen. Dass eine derartige Bestimmung nicht im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (4 Ob 2307/96k). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin die Leasingverträge der Beklagten gegenüber 1997 nicht ausdrücklich aufgelöst. Nach Punkt 15 der Leasingbedingungen ist die Klägerin berechtigt, bei Solidarschuldverhältnissen nach ihrer Wahl an einen der Leasingnehmer mit Wirkung für alle Leasingnehmer rechtserhebliche Mitteilungen zu richten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.Im vorliegenden Fall war die Leasinggeberin nach den Leasingbedingungen berechtigt, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitleasingnehmers die Leasingverträge aufzulösen. Dass eine derartige Bestimmung nicht im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (4 Ob 2307/96k). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin die Leasingverträge der Beklagten gegenüber 1997 nicht ausdrücklich aufgelöst. Nach Punkt 15 der Leasingbedingungen ist die Klägerin berechtigt, bei Solidarschuldverhältnissen nach ihrer Wahl an einen der Leasingnehmer mit Wirkung für alle Leasingnehmer rechtserhebliche Mitteilungen zu richten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Die Beklagte war bei Abschluss der Leasingverträge Angestellte im Unternehmen ihres Ehegatten und Mitleasingnehmers und hat die Leasingverträge daher als Verbraucherin abgeschlossen. Nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Im vorliegenden Fall konnte daher gegenüber dem Mitleasingnehmer keine Erklärung mit Wirkung auch für die Beklagte abgegeben werden.Die Beklagte war bei Abschluss der Leasingverträge Angestellte im Unternehmen ihres Ehegatten und Mitleasingnehmers und hat die Leasingverträge daher als Verbraucherin abgeschlossen. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG sind für den Verbraucher Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Im vorliegenden Fall konnte daher gegenüber dem Mitleasingnehmer keine Erklärung mit Wirkung auch für die Beklagte abgegeben werden.
Damit sind die Leasingverträge trotz der von der Klägerin behaupteten Auflösungserklärung gegenüber dem Mitleasingnehmer im Zeitpunkt der Verwertung der Fahrzeuge noch aufrecht gewesen, weil, wie oben ausgeführt, bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite Gestaltungserklärungen allen Schuldnern zukommen müssen (s nur Gamerith in Rummel, ABGB³ § 889 Rz 3 mwN). Dass der im Konkurs über das Vermögen des Mitleasingnehmers bestellte Masseverwalter die Fahrzeuge im Einverständnis mit diesem zurückgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern, wenn - wie vom Erstgericht zwar festgestellt, von der Beklagten aber in der Berufung bekämpft und von der Klägerin gar nicht behauptet - die Beklagte nicht ebenfalls ihr Einverständnis gegeben hat.Damit sind die Leasingverträge trotz der von der Klägerin behaupteten Auflösungserklärung gegenüber dem Mitleasingnehmer im Zeitpunkt der Verwertung der Fahrzeuge noch aufrecht gewesen, weil, wie oben ausgeführt, bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite Gestaltungserklärungen allen Schuldnern zukommen müssen (s nur Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 889, Rz 3 mwN). Dass der im Konkurs über das Vermögen des Mitleasingnehmers bestellte Masseverwalter die Fahrzeuge im Einverständnis mit diesem zurückgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern, wenn - wie vom Erstgericht zwar festgestellt, von der Beklagten aber in der Berufung bekämpft und von der Klägerin gar nicht behauptet - die Beklagte nicht ebenfalls ihr Einverständnis gegeben hat.
Wurden die Leasingverträge nicht einvernehmlich aufgehoben, so hat die Klägerin die Fahrzeuge zu einem Zeitpunkt zurückgenommen und verwertet, als die Verträge noch aufrecht waren. Da es zur Leistungspflicht des Leasinggebers gehört, dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasinggutes zu gewähren (Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft 214ff) und sich die Klägerin - anders als die Leasinggeberin in dem der Entscheidung 10 Ob 527, 1555/94 zugrundeliegenden Fall - auf keine vertragliche Vereinbarung berufen hat, die Fahrzeuge wegen des Zahlungsverzugs auch bei aufrechtem Vertragsverhältnis zurückzuverlangen (s Egger/Krejci aaO 271f), hat die Klägerin mit der Rücknahme der Fahrzeuge und ihrer anschließenden Verwertung vertragswidrig gehandelt.
Mit der damit berührten Frage, welche Folgen eine durch den Vertrag nicht gedeckte Rücknahme und Verwertung des Leasinggutes durch den Leasinggeber bei aufrechtem Vertragsverhältnis hat, setzt sich die von der Klägerin für ihren Standpunkt zitierte Entscheidung 4 Ob 2307/96k nicht auseinander. Es geht dabei nicht nur darum, zu welchem Stichtag die Schadenersatzforderung zu berechnen ist, sondern darum, ob für den vor Auflösung des Leasingvertrags liegenden Zeitraum eine Schadenersatzforderung zusteht, wenn der Leasinggeber nach den Vertragsbedingungen "bei vorzeitiger Auflösung" Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Klägerin hat die Vertragsbestimmung, wie ihr Vorbringen zeigt, jedenfalls dahin verstanden, dass ihr die (abgezinsten) Leasingentgelte für den Zeitraum nach Vertragsauflösung aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen.
Die Klägerin hat in erster Instanz der Einwendung der Beklagten, die Klägerin habe weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt, aufgrund welcher Erklärungen die Leasingverträge der Beklagten gegenüber aufgelöst sein sollen (ON 9), entgegengehalten, dass sie die Verträge wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitleasingnehmers gemäß Punkt 10 der Leasingbedingungen aufgelöst und mit den Beklagtenvertretern bis März 1999 mehrfach wegen der Begleichung der Ausfallsforderung korrespondiert und telefoniert habe; umso erstaunlicher sei der nun im Prozess erhobene Einwand der Beklagten, die Leasingverträge seien ihr gegenüber gar nicht aufgelöst worden (ON 10). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. 12. 2000 hat die Klägerin schließlich noch vorgebracht, dass "der Vertrag spätestens durch Übergabe der Fahrzeuge durch den Zeugen S***** bzw durch Übernahme durch Einzugsbeauftragte konkludent aufgelöst" worden sei (ON 24). Nicht behauptet hat die Klägerin, dass die Beklagte mit der Vorgangsweise ihres Gatten, insbesondere mit der Auflösung der Leasingverträge, einverstanden gewesen sei. Sie hat vielmehr ihren Anspruch darauf gestützt, dass die Auflösung gegenüber dem Mitleasingnehmer auch gegenüber der Beklagten wirke, weil die Beklagte die Auflösung nicht hätte abwenden können; gegenüber der Beklagten seien die Leasingverträge spätestens mit Schreiben vom 13. 5. 1998 aufgelöst worden.
Die vom Erstgericht getroffene und von der Beklagten bekämpfte, vom Berufungsgericht aber nicht überprüfte Feststellung, wonach die Beklagte mit der Auflösung der Leasingverträge einverstanden gewesen sei, ist demnach durch das Vorbringen der Klägerin nicht gedeckt; sie fällt auch nicht in den Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrunds. Damit ist sie als überschießend nicht zu berücksichtigen (s 4 Ob 190/00w = MR 2000, 382 - Programmpaket mwN). Dies ist im Zuge der rechtlichen Beurteilung auch ohne Rüge der Beklagten wahrzunehmen, weil mit der Berücksichtigung (unzulässiger) überschießender Feststellungen nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache rechtlich unrichtig beurteilt wird (4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen; aM 5 Ob 2090/96f = MietSlg 48.626 unter Berufung auf 7 Ob 555/93; in der zuletzt genannten Entscheidung waren die überschießenden Feststellungen aber ohnehin zu berücksichtigen, weil sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds fielen).
Es bedarf daher keiner Erledigung der Beweisrüge, auch wenn die bekämpfte Feststellung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung erheblich wäre, fiele sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds. Die Rechtssache ist bereits jetzt im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif:
Die Klägerin hat bei drei Verträgen das nach dem 20. 6. 1997 und bei einem Vertrag das nach dem 20. 7. 1997 fällig werdende Leasingentgelt bis zum Vertragsende berechnet und den abgezinsten Betrag in die Abrechnung aufgenommen. Die auf den Zeitraum bis zur Auflösung der Leasingverträge entfallenden Beträge stehen der Klägerin aus dem - von ihr allein geltend gemachten - Titel des Schadenersatzes nicht zu, weil der Schadenersatzanspruch die Auflösung der Leasingverträge voraussetzt. Die Klägerin hat - wie oben dargelegt - auch nur einen Schadenersatzanspruch nach Auflösung der Leasingverträge geltend gemacht. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin angenommen wird, dass bereits ihr Schreiben vom Mai 1998 und nicht erst die Klage (s 4 Ob 567/94 = JBl 1995, 467, 4 Ob 2307/96k) als Rücktrittserklärung zu werten ist, übersteigt der auf den Zeitraum von jedenfalls 10 Monaten (Abrechnungsstichtag 20. 6. 1997 und 20. 7. 1997) vor Vertragsauflösung entfallende Betrag an fällig gestellten Leasingentgelten die Klageforderung bei weitem. Allein aufgrund der Verträge Nr 109/970.131 und 109/970.130 war eine Leasingrate von zusammen 36.035 S monatlich zu entrichten, so dass bereits mit dem damit fällig gestellten Betrag die Klageforderung überschritten wird. Das Klagebegehren ist daher zur Gänze abzuweisen, ohne dass auf die Gegenforderung der Beklagten einzugehen wäre.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.