Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zur Relevanz der „überschießenden Feststellungen" vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender Beweisergebnisse" bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0036933 [T2, T5]; RS0037964 [T1 und T2]; RS0037972 [T1, T6, T7 und T9]; Rechberger in Fasching Komm² Vor § 266 ZPO Rz 79).Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zur Relevanz der „überschießenden Feststellungen" vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender Beweisergebnisse" bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0036933 [T2, T5]; RS0037964 [T1 und T2]; RS0037972 [T1, T6, T7 und T9]; Rechberger in Fasching Komm² Vor Paragraph 266, ZPO Rz 79).
Sogenannte „überschießende Feststellungen", die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind hingegen bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14], SZ 74/22 mwN; Schragel in Fasching Komm² § 178 Rz 6); werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (4Sogenannte „überschießende Feststellungen", die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind hingegen bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14], SZ 74/22 mwN; Schragel in Fasching Komm² Paragraph 178, Rz 6); werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (4
Ob 102/02g = SZ 2002/72 mwN; 4 Ob 238/96v = RIS-Justiz RS0036933 [T9]
= RS0037972 [T11]; vgl RIS-Justiz RS0112213).= RS0037972 [T11]; vergleiche RIS-Justiz RS0112213).
Ob in diesem Sinn „überschießende Feststellungen" zu berücksichtigen sind, stellt zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042828; RS0040318 [T3]; RS0037972 [T15]); im konkreten Fall ist aber eine auffallende, dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797), der Kläger somit alle anspruchsbegründenden (RIS-Justiz RS0039936), der Beklagte hingegen die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0039936 [T5]). In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Halter- bzw die Lenkereigenschaft des Beklagten (Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles VI 52) und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird; jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit geht dabei zu Lasten desjenigen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS-Justiz RS0022783; RS0022560; Fucik/Hartl/Schlosser, aaO). Diese vom Kläger vorzutragenden „rechtserzeugenden Tatsachen" definieren im Sinn der herrschenden Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren bzw der Urteilsantrag als Rechtsfolge abgeleitet werden kann (vgl SZ 60/288; Rechberger aaO vor § 226 ZPO Rz 23, 29; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Vor § 226 ZPO Rz 15). Maßgebend für die Beurteilung des Gerichtes sind daher ausschließlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiebei angegebenen Tatsachen, die nicht nur im Inhalt der Klage bestehen, sondern auch aus dem ergänzenden Vorbringen (RIS-Justiz RS0037794).Ob in diesem Sinn „überschießende Feststellungen" zu berücksichtigen sind, stellt zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042828; RS0040318 [T3]; RS0037972 [T15]); im konkreten Fall ist aber eine auffallende, dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797), der Kläger somit alle anspruchsbegründenden (RIS-Justiz RS0039936), der Beklagte hingegen die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0039936 [T5]). In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Halter- bzw die Lenkereigenschaft des Beklagten (Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles römisch sechs 52) und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des Paragraph 9, EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird; jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit geht dabei zu Lasten desjenigen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS-Justiz RS0022783; RS0022560; Fucik/Hartl/Schlosser, aaO). Diese vom Kläger vorzutragenden „rechtserzeugenden Tatsachen" definieren im Sinn der herrschenden Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren bzw der Urteilsantrag als Rechtsfolge abgeleitet werden kann vergleiche SZ 60/288; Rechberger aaO vor Paragraph 226, ZPO Rz 23, 29; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Vor Paragraph 226, ZPO Rz 15). Maßgebend für die Beurteilung des Gerichtes sind daher ausschließlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiebei angegebenen Tatsachen, die nicht nur im Inhalt der Klage bestehen, sondern auch aus dem ergänzenden Vorbringen (RIS-Justiz RS0037794).
Bei einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalles liegt die beweistechnische Besonderheit darin, dass in einer wohl überwiegenden Zahl der Fälle - wie auch hier - die genaue Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch einen gerichtlichen, kfz-technischen Sachverständigen erfolgt, dessen auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und den sonstigen Beweisergebnissen (wie zB Lokalaugenschein, Fotos der Fahrzeuge) beruhendes Gutachten eine wesentliche Entscheidungshilfe darstellt. Dies zeigt exemplarisch dieser Fall, wo das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung von einer zweifelsfreien Rekonstruktion des Unfallsablaufes durch den Sachverständigen nach der vorgenommenen fotogrammetrischen Auswertung ausging und dadurch die Aussage des Erstbeklagten, er sei nach dem Reversiermanöver bereits am südlichen Farhbahnrand fahrbahnparallel in Richtung Osten gefahren, eindeutig als widerlegt sah (Seite 7 in ON 31). Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen außer Acht, dass ein zwischen dem bereits in der Klage behaupteten Einfahren in eine „bevorrangte" Verkehrsfläche, das in der Weiterfahrt auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen fortgesetzt wurde, und der Kollision bestehender Zusammenhang hier gegeben ist, weil das Einordnen in den Fließverkehr erst dann als beendet anzusehen ist, wenn das nach § 19 Abs 6 StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt (RIS-Justiz RS0074457; vgl 8 Ob 178/71 = ZVR 1973/25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sind somit die zur Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges getroffenen Feststellungen durch das Klagsvorbringen gedeckt.Bei einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalles liegt die beweistechnische Besonderheit darin, dass in einer wohl überwiegenden Zahl der Fälle - wie auch hier - die genaue Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch einen gerichtlichen, kfz-technischen Sachverständigen erfolgt, dessen auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und den sonstigen Beweisergebnissen (wie zB Lokalaugenschein, Fotos der Fahrzeuge) beruhendes Gutachten eine wesentliche Entscheidungshilfe darstellt. Dies zeigt exemplarisch dieser Fall, wo das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung von einer zweifelsfreien Rekonstruktion des Unfallsablaufes durch den Sachverständigen nach der vorgenommenen fotogrammetrischen Auswertung ausging und dadurch die Aussage des Erstbeklagten, er sei nach dem Reversiermanöver bereits am südlichen Farhbahnrand fahrbahnparallel in Richtung Osten gefahren, eindeutig als widerlegt sah (Seite 7 in ON 31). Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen außer Acht, dass ein zwischen dem bereits in der Klage behaupteten Einfahren in eine „bevorrangte" Verkehrsfläche, das in der Weiterfahrt auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen fortgesetzt wurde, und der Kollision bestehender Zusammenhang hier gegeben ist, weil das Einordnen in den Fließverkehr erst dann als beendet anzusehen ist, wenn das nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt (RIS-Justiz RS0074457; vergleiche 8 Ob 178/71 = ZVR 1973/25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sind somit die zur Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges getroffenen Feststellungen durch das Klagsvorbringen gedeckt.
Gegen die Verschuldensteilung bestehen wegen der schulderschwerenden Alkoholisierung (RIS-Justiz RS0027078; RS0027068 [T1]) des Erstbeklagten keine Bedenken.
Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.