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Rechtssatz RS0074457×

Rechtssatz RS0074457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074457

Geschäftszahl

8Ob80/79; 8Ob50/81 (8Ob51/81); 8Ob183/81; 8Ob112/83; 8Ob56/84; 2Ob237/02w; 2Ob78/05t; 2Ob179/06x; 2Ob52/07x; 2Ob169/16s

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 80/79
    Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 80/79
  • 8 Ob 50/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 50/81
    nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt. (T1) Veröff: ZVR 1982/51 S 44
  • 8 Ob 183/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 183/81
    Veröff: ZVR 1982/241 S 222
  • 8 Ob 112/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 112/83
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Unfall erfolgte vier bis fünf Sekunden, nachdem der aus dem Parkplatz herausgeschobene Personenkraftwagen weggefahren war und in dieser Zeit in den seiner Weiterfahrt entsprechenden Fahrbahnteil eingeordnet wurde; er befand sich daher zur Zeit des Unfalls bereits wieder im fließenden Verkehr. (T2) Veröff: ZVR 1984/198 S 213
  • 8 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
    nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. (T3) Veröff: ZVR 1985/154 S 299
  • 2 Ob 237/02w
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 237/02w
    nur T1
  • 2 Ob 78/05t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 78/05t
    nur T1
  • 2 Ob 179/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 179/06x
    Auch; Beisatz: Das Einordnen in den Fließverkehr ist erst dann als beendet anzusehen, wenn das nach § 19 Abs 6 StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. (T4)
  • 2 Ob 52/07x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19790405_OGH0002_0080OB00080_7900000_001