Rechtssatz RS0074457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074457
Geschäftszahl
8Ob80/79; 8Ob50/81 (8Ob51/81); 8Ob183/81; 8Ob112/83; 8Ob56/84; 2Ob237/02w; 2Ob78/05t; 2Ob179/06x; 2Ob52/07x; 2Ob169/16s
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 80/79
Entscheidungstext OGH 05.04.1979 8 Ob 80/79
- 8 Ob 50/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 50/81
nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt. (T1) Veröff: ZVR 1982/51 S 44
- 8 Ob 183/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 183/81
Veröff: ZVR 1982/241 S 222
- 8 Ob 112/83
Entscheidungstext OGH 15.12.1983 8 Ob 112/83
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Unfall erfolgte vier bis fünf Sekunden, nachdem der aus dem Parkplatz herausgeschobene Personenkraftwagen weggefahren war und in dieser Zeit in den seiner Weiterfahrt entsprechenden Fahrbahnteil eingeordnet wurde; er befand sich daher zur Zeit des Unfalls bereits wieder im fließenden Verkehr. (T2) Veröff: ZVR 1984/198 S 213
- 8 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
nur: Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. (T3) Veröff: ZVR 1985/154 S 299
- 2 Ob 237/02w
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 237/02w
nur T1
- 2 Ob 78/05t
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 78/05t
nur T1
- 2 Ob 179/06x
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 179/06x
Auch; Beisatz: Das Einordnen in den Fließverkehr ist erst dann als beendet anzusehen, wenn das nach § 19 Abs 6 StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt. (T4)
- 2 Ob 52/07x
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
Auch; nur T3
- 2 Ob 169/16s
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074457
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19790405_OGH0002_0080OB00080_7900000_001