Die Revision ist im Hinblick auf den erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.Die Revision ist im Hinblick auf den erfolgten Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig; sachlich ist sie im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Hingegen kann der Rechtsrüge des Klägers Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem PKW des Klägers gegenüber dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW iSd § 19 Abs 4 StVO der Vorrang zukam. Die streitentscheidende Frage aber, ob dem Erstbeklagten eine Verletzung seiner im § 19 Abs 7 StVO normierten Wartepflicht anzulasten ist oder nicht, lässt sich aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem PKW des Klägers gegenüber dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW iSd Paragraph 19, Absatz 4, StVO der Vorrang zukam. Die streitentscheidende Frage aber, ob dem Erstbeklagten eine Verletzung seiner im Paragraph 19, Absatz 7, StVO normierten Wartepflicht anzulasten ist oder nicht, lässt sich aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
Es entspricht zunächst ständiger Rechtsprechung, dass ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren darf, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich die Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung (§ 19 Abs 7 StVO) unternehmen zu können (ZVR 1966/179; ZVR 1974/264; 8 Ob 112/78; 8 Ob 89/83 uva). Die Pflichten des Wartepflichtigen sind im § 19 Abs 7 StVO geregelt. Nach dieser Gesetzesstelle darf er durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnung die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit ist dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorläge (ZVR 1976/222; 8 Ob 89/83 ua). Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wartepflichtige nicht nur den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers, sondern durch dessen Durchführung bis zur Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der im § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindern darf (8 Ob 211/78; 2 Ob 213/78; 8 Ob 50, 51/81; 8 Ob 6/82; 8 Ob 120/83 ua). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bevorrangte nicht zu einer den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wiedersprechenden Fahrweise gezwungen werden darf und dass ihm insbesondere durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstands unmöglich gemacht werden darf (8 Ob 120/83).Es entspricht zunächst ständiger Rechtsprechung, dass ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren darf, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich die Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung (Paragraph 19, Absatz 7, StVO) unternehmen zu können (ZVR 1966/179; ZVR 1974/264; 8 Ob 112/78; 8 Ob 89/83 uva). Die Pflichten des Wartepflichtigen sind im Paragraph 19, Absatz 7, StVO geregelt. Nach dieser Gesetzesstelle darf er durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnung die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Eine geringfügige Ermäßigung der Geschwindigkeit ist dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorläge (ZVR 1976/222; 8 Ob 89/83 ua). Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wartepflichtige nicht nur den Beginn seines die Fahrweise des Vorrangberechtigten allenfalls beeinträchtigenden Fahrmanövers, sondern durch dessen Durchführung bis zur Beendigung den Vorrangberechtigten nicht in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO dargestellten Weise behindern darf (8 Ob 211/78; 2 Ob 213/78; 8 Ob 50, 51/81; 8 Ob 6/82; 8 Ob 120/83 ua). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bevorrangte nicht zu einer den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wiedersprechenden Fahrweise gezwungen werden darf und dass ihm insbesondere durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht die Einhaltung des im Paragraph 18, Absatz eins, StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstands unmöglich gemacht werden darf (8 Ob 120/83).
Für den hier vorliegenden Fall der Wartepflicht eines Fahrzeuglenkers, der nach links in eine bevorrangte Straße einbiegt, gegenüber einem auf dieser von rechts herankommenden Vorrangberechtigten ergibt sich daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vorrangberechtigte bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern darauf, ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereichs (zu dem im Fall einer trichterförmigen Einmündung auch die durch den Mündungstrichter umfasste Fahrbahnfläche gehört; siehe dazu Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 § 2 Anm 48 und die dort zitierte Judikatur) durch den Wartepflichtigen der Fall war. Es kommt also nicht entscheiden darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereichs erfolgte, sondern darauf, ob der bevorrangte durch das gesamte Einbiegemanöver des Benachrangten, also vom Einfahren in den Kreuzungsbereich bis zu dessen Verlassen, in der im § 19 Abs 7 StVO dargestellten Weise behindert wurde (8 Ob 112/78; 8 Ob 89/83 ua). Nur wenn in einem solchen Fall der Bevorrangte in dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Wartepflichtigen den Kreuzungsbereich verlässt, noch imstande ist, sich durch eine ihm zumutbare geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit unter Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO normierten Sicherheitsabstands hinter dem Fahrzeug des Wartepflichtigen einzureihen, hat der Benachrangte seiner Wartepflicht genügt; andernfalls verletzt er den Vorrang.Für den hier vorliegenden Fall der Wartepflicht eines Fahrzeuglenkers, der nach links in eine bevorrangte Straße einbiegt, gegenüber einem auf dieser von rechts herankommenden Vorrangberechtigten ergibt sich daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob der Vorrangberechtigte bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern darauf, ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereichs (zu dem im Fall einer trichterförmigen Einmündung auch die durch den Mündungstrichter umfasste Fahrbahnfläche gehört; siehe dazu Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 Paragraph 2, Anmerkung 48, und die dort zitierte Judikatur) durch den Wartepflichtigen der Fall war. Es kommt also nicht entscheiden darauf an, ob der Zusammenstoß der beiden beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereichs erfolgte, sondern darauf, ob der bevorrangte durch das gesamte Einbiegemanöver des Benachrangten, also vom Einfahren in den Kreuzungsbereich bis zu dessen Verlassen, in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO dargestellten Weise behindert wurde (8 Ob 112/78; 8 Ob 89/83 ua). Nur wenn in einem solchen Fall der Bevorrangte in dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Wartepflichtigen den Kreuzungsbereich verlässt, noch imstande ist, sich durch eine ihm zumutbare geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit unter Einhaltung des im Paragraph 18, Absatz eins, StVO normierten Sicherheitsabstands hinter dem Fahrzeug des Wartepflichtigen einzureihen, hat der Benachrangte seiner Wartepflicht genügt; andernfalls verletzt er den Vorrang.
Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen, aus denen nicht einmal hervorgeht, wie weit der PKW des Klägers entfernt war, als der Erstbeklagte mit dem LKW in die Bundesstraße einzufahren begann, nicht entnehmen. Es wird daher erforderlich sein, an Hand einer exakten Zeit-Weg-Rechnung festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit der vom Erstbeklagten gelenkten LKW fuhr, als er den Kreuzungsbereich verließ, wo und mit welcher Geschwindigkeit der Kläger mit seinem PKW in diesem Zeitpunkt fuhr und ob es dem Kläger in diesem Zeitpunkt noch möglich war, sich durch eine ihm zumutbare geringfügige Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands hinter dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW einzuordnen. Bestand diese Möglichkeit für den Kläger nicht, dann hat der Erstbeklagte im Sinne obiger Rechtsausführungen zumindest objektiv den Tatbestand einer Vorrangverletzung gesetzt.
Ob ihm diese als Verschulden anzulasten ist, hängt davon ab, ob der Erstbeklagte bei straßenverkehrsordnungsgemäßer Fahrweise die Möglichkeit hatte, sie zu vermeiden. Gewiss setzt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs voraus (ZVR 1973/125; ZVR 1981/200; 8 Ob 6/83; 8 Ob 113/83 ua); dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der Wartepflichtige das bevorrangte Fahrzeug deshalb nicht wahrnahm, weil er selbst ein Fehlverhalten setzte (2 Ob 240/78; ZVR 1980/210; ZVR 1981/200 uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (ZRV 1979/276), dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer bei der Prüfung, ob ein Einbiegen vor dem Benützer einer Straße mit Vorrang ohne dessen Gefährdung möglich ist, vor allem auch die Länge und Beweglichkeit seines Fahrzeugs in Betracht zu ziehen hat. Der Grundsatz, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren darf, solange auf dieser für ihn kein Fahrzeug wahrnehmbar ist, bedeutet nicht, dass er im Folgenden nicht mehr verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeugs, etwa dessen besonderer Länge oder Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauert. Der Lenker eines solchen Fahrzeugs muss beim Einbiegen besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden. Die Pflicht, den bevorrangten Verkehr zu beachten, endet in einem solchen Fall keineswegs mit dem Einfahren in die Straße mit Vorrang. Nimmt vielmehr das Einbiegen in die Straße mit Vorrang infolge der durch die Eigenart seines Fahrzeugs bedingten Fahrweise des Wartepflichtigen einen außergewöhnlich langen Zeitraum in Anspruch, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herankommende vorrangberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführungen eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun, insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage ist (siehe dazu auch Müller, Straßenverkehrsrecht22 III 356, 359).Ob ihm diese als Verschulden anzulasten ist, hängt davon ab, ob der Erstbeklagte bei straßenverkehrsordnungsgemäßer Fahrweise die Möglichkeit hatte, sie zu vermeiden. Gewiss setzt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs voraus (ZVR 1973/125; ZVR 1981/200; 8 Ob 6/83; 8 Ob 113/83 ua); dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der Wartepflichtige das bevorrangte Fahrzeug deshalb nicht wahrnahm, weil er selbst ein Fehlverhalten setzte (2 Ob 240/78; ZVR 1980/210; ZVR 1981/200 uva). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (ZRV 1979/276), dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer bei der Prüfung, ob ein Einbiegen vor dem Benützer einer Straße mit Vorrang ohne dessen Gefährdung möglich ist, vor allem auch die Länge und Beweglichkeit seines Fahrzeugs in Betracht zu ziehen hat. Der Grundsatz, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren darf, solange auf dieser für ihn kein Fahrzeug wahrnehmbar ist, bedeutet nicht, dass er im Folgenden nicht mehr verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeugs, etwa dessen besonderer Länge oder Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauert. Der Lenker eines solchen Fahrzeugs muss beim Einbiegen besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden. Die Pflicht, den bevorrangten Verkehr zu beachten, endet in einem solchen Fall keineswegs mit dem Einfahren in die Straße mit Vorrang. Nimmt vielmehr das Einbiegen in die Straße mit Vorrang infolge der durch die Eigenart seines Fahrzeugs bedingten Fahrweise des Wartepflichtigen einen außergewöhnlich langen Zeitraum in Anspruch, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herankommende vorrangberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführungen eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun, insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage ist (siehe dazu auch Müller, Straßenverkehrsrecht22 römisch drei 356, 359).
Die gleichen Überlegungen haben auch für den vorliegenden Fall Geltung. Wenn auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen der PKW des Klägers für den Erstbeklagten vor dem Einfahren des LKW in die Bundesstraße noch nicht sichtbar war, so oblag es doch dem Erstbeklagten im Sinn obiger Ausführungen gerade deswegs, weil er das von ihm gelenkte Fahrzeug im Hinblick auf die festgestellte Art seiner Beladung weder zügig beschleunigen noch mit ihm den Kreuzungsbereich zügig verlassen konnte, auch noch nach Beginn des Einfahrens in die Bundesstraße den auf dieser herankommenden Querverkehr zu beobachten und einem herankommenden bevorrangten Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit durch unverzügliches Anhalten den ihm zukommenden Vorrang einzuräumen.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist aber nicht zu entnehmen, in welcher Position sich der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten LKW befand, als er bei gehöriger Beobachtung des Querverkehrs Sicht auf den PKW des Klägers bekommen konnte und ob in diesem Zeitpunkt der Erstbeklagte noch die Möglichkeit hatte, durch unverzügliches Anhalten des von ihm gelenkten Fahreugs dem Kläger den ihm zukommenden Vorrang einzuräumen. Auch in dieser Richtung erweist sich somit das Verfahren als ergänzungsbedürftig.
Was letztlich den Grad eines Mitverschuldens des Klägers betrifft, wird es erforderlich sein, Feststellungen darüber zu treffen, wie weit der Kläger noch von dem in die Bundesstraße einfahrenden LKW entfernt war, als er diesen als Gefahr erkennen konnte und ob er in diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hatte, den Unfall durch sachgemäße Reaktion zu verhindern.
Erst dann wird dem Grunde nach erschöpfend über die vorliegende Schadenersatzklage abgesprochen werden können. Dabei wird, sollte sich eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ergeben, auch auf die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und sein Feststellungsinteresse sowie auf den von den Beklagten wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht des Klägers erhobenen Mitverschuldenseinwand hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche einzugehen sein. Da es unter den aufgezeigten Umständen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), waren in Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die im Sinne obiger Ausführungen erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.Erst dann wird dem Grunde nach erschöpfend über die vorliegende Schadenersatzklage abgesprochen werden können. Dabei wird, sollte sich eine Schadenersatzpflicht der Beklagten ergeben, auch auf die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und sein Feststellungsinteresse sowie auf den von den Beklagten wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht des Klägers erhobenen Mitverschuldenseinwand hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche einzugehen sein. Da es unter den aufgezeigten Umständen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), waren in Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das die im Sinne obiger Ausführungen erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.