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Rechtssatz RS0074468×

Rechtssatz RS0074468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074468

Geschäftszahl

8Ob120/83; 8Ob56/84; 2Ob51/85; 2Ob52/07x; 2Ob169/16s

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im Paragraph 18, Absatz eins, StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 120/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 120/83
    Veröff: ZVR 1984/134 S 142
  • 8 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
    Veröff: ZVR 1985/154 S 299
  • 2 Ob 51/85
    Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 51/85
    nur: Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden. (T1)
  • 2 Ob 52/07x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
    nur: Dem Bevorrangten kann eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. (T2)
  • 2 Ob 169/16s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074468

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19831124_OGH0002_0080OB00120_8300000_001