Rechtssatz RS0074468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074468
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Rechtssatz
Ein nach § 19 Abs 6 StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.Ein nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im Paragraph 18, Absatz eins, StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 120/83
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 120/83
Veröff: ZVR 1984/134 S 142
- 8 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
Veröff: ZVR 1985/154 S 299
- 2 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 11.11.1986 2 Ob 51/85
nur: Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden. (T1)
- 2 Ob 52/07x
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
nur: Dem Bevorrangten kann eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. (T2)
- 2 Ob 169/16s
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074468
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19831124_OGH0002_0080OB00120_8300000_001