Die Revision ist zulässig und auch teilweise berechtigt, weil das Berufungsgericht im konkreten Fall die Regeln über die Beweislast nicht richtig angewendet hat.
1. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen noch ein nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO unüberprüfbares Urteil gefällt.1. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen noch ein nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO unüberprüfbares Urteil gefällt.
Eine reformatio in peius sieht der Revisionswerber darin, dass das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten den erstinstanzlichen Sachverhalt geändert hat, obwohl nur der Beklagte eine Beweisrüge erhoben hatte. Es begründet aber keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, wenn - wie hier - bei Anfechtung durch beide Parteien nur einer Berufung Folge gegeben wird (Fasching in Fasching/Konecny² IV Einleitung Rz 135).Eine reformatio in peius sieht der Revisionswerber darin, dass das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten den erstinstanzlichen Sachverhalt geändert hat, obwohl nur der Beklagte eine Beweisrüge erhoben hatte. Es begründet aber keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, wenn - wie hier - bei Anfechtung durch beide Parteien nur einer Berufung Folge gegeben wird (Fasching in Fasching/Konecny² römisch vier Einleitung Rz 135).
Der Tatbestand des in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO normierten Nichtigkeitsgrundes betrifft nur das Urteil selbst und umfasst drei Fälle: a) die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) das Urteil steht sich mit selbst in Widerspruch (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen ist nicht ausreichend); c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 477 Rz 12).Der Tatbestand des in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO normierten Nichtigkeitsgrundes betrifft nur das Urteil selbst und umfasst drei Fälle: a) die Fassung des Urteils ist so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) das Urteil steht sich mit selbst in Widerspruch (was nur den Spruch selbst betrifft; ein Widerspruch in den Gründen ist nicht ausreichend); c) für die Entscheidung sind keine Gründe angegeben (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 477, Rz 12).
Die in der Revision aufgezeigten Widersprüche beziehen sich ausschließlich auf den festgestellten Sachverhalt, nicht auf den Spruch, und können daher keine Nichtigkeit begründen. Ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, bereits das festgestellte Verhältnis der Verkehrsflächen zueinander begründe bei dem ansonsten ungeklärt gebliebenen Unfallhergang zu Lasten des Beklagten ein Vorrangverhältnis und damit sein Verschulden an der Kollision mit der Vorrangberechtigten, einer Überprüfung standhält, ist bei Erledigung der Rechtsrüge zu beurteilen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mag vom Revisionswerber nicht geteilt werden, überprüfbar ist das zweitinstanzliche Urteil aufgrund der eindeutigen Ausführungen zur Beweislast jedenfalls.
2. Die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen stellen einen im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0043371).
Genauso muss auch der Versuch der Klägerin scheitern, in der Revisionsbeantwortung die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu bekämpfen.
Soweit die Revision in der Mängelrüge den Vorwurf von Feststellungen zum Nachteil des Beklagten wiederholt, ist sie auf Punkt 1 zu verweisen.
3. Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit befassen sich grundsätzlich ebenfalls mit der Aussagekraft einzelner Beweisergebnisse, was in das Gebiet der Beweiswürdigung fällt und keine Aktenwidrigkeit begründen kann (RIS-Justiz RS0043347). Es mag sein, dass die Aussagen des Beklagten und seines Freundes bei der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht in gewissen Punkten übereinstimmten; aber insbesondere die - die Grubbachstraße querende - Fahrlinie des Beklagten konnten beide nicht exakt beschreiben. Wertet das Berufungsgericht die Beobachtung der vernommenen Personen als nicht ausreichend für detaillierte Feststellungen zum Unfallhergang, so ist dies ein durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung.
4. Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vgl Karner in KBB § 1311 Rz 3). Die Normen der StVO sind grundsätzlich derartige Schutznormen (ZVR 1991/130 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1311 Rz 18).4. Schutzgesetze iSd Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vergleiche Karner in KBB Paragraph 1311, Rz 3). Die Normen der StVO sind grundsätzlich derartige Schutznormen (ZVR 1991/130 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1311, Rz 18).
Nach der Vorrangregel des § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen. Nach der für sämtliche Vorrangsituationen geltenden Regelung des Abs 7 leg cit darf der Wartepflichtige die Vorrangberechtigten durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Lehre und ständige Rechtsprechung stimmen grundsätzlich darin überein, dass der Geschädigte, der seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, neben dem Schadenseintritt die objektive Übertretung der Schutznorm nachweisen muss (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99 mwN; RIS-Justiz RS0112234; weitere Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 16/36 FN 149; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 f). Den Nachweis, dass die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234 [T2]; RS0027449; Karollus aaO).Nach der Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Parkplätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feldwegen, von Tankstellen oder dergleichen kommen. Nach der für sämtliche Vorrangsituationen geltenden Regelung des Absatz 7, leg cit darf der Wartepflichtige die Vorrangberechtigten durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Lehre und ständige Rechtsprechung stimmen grundsätzlich darin überein, dass der Geschädigte, der seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, neben dem Schadenseintritt die objektive Übertretung der Schutznorm nachweisen muss (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99 mwN; RIS-Justiz RS0112234; weitere Nachweise bei Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 16/36 FN 149; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzhaftung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 f). Den Nachweis, dass die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234 [T2]; RS0027449; Karollus aaO).
Ausgangspunkt der in RIS-Justiz RS0112234 dokumentierten Judikatur zur Beweislastverteilung war die einen Vorrangfall behandelnde Entscheidung 2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99, die dem Kläger nur den Beweis der Nichtbefolgung der abstrakten Verhaltenspflicht (die Wartepflicht bei einer Parkplatzausfahrt) auferlegte, dem gegnerischen Lenker hingegen den Nachweis der - bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt - nicht gegebenen rechtzeitigen Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeuges. Die Sachverhaltsgrundlage für dieses Ergebnis war jene, dass sich der Vorrangberechtigte auf einer Bundesstraße einer rechts gelegenen Parkplatzausfahrt näherte, als das gegnerische Fahrzeug aus dem Parkplatz kommend nach links in die Bundesstraße einbog. Daraufhin stieß das Klagsfahrzeug auf Höhe der Ausfahrt gegen die linke Seite des Anhängers, der zu diesem Zeitpunkt noch die Fahrbahnhälfte des Klagsfahrzeuges blockierte. Damit stand der örtliche und zeitliche Konnex des Einbiegens mit der Kollision eindeutig fest.
Ein Vorrangfall ist so lange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (RIS-Justiz RS0075077; vgl auch die bei Dittrich/Veit, Straßenverkehrsordnung II § 19 Rz 67 wiedergegebenen Materialien). Eine geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit ist dem Bevorrangten zuzumuten (RIS-Justiz RS0074468). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behinderung des Vorrangberechtigten iSd § 19 Abs 7 StVO vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich die Beendigung des Einbiegemanövers (RIS-Justiz RS0074457; RS0074832; RS0074800).Ein Vorrangfall ist so lange anzunehmen, als sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (RIS-Justiz RS0075077; vergleiche auch die bei Dittrich/Veit, Straßenverkehrsordnung römisch zwei Paragraph 19, Rz 67 wiedergegebenen Materialien). Eine geringfügige Herabsetzung der Geschwindigkeit ist dem Bevorrangten zuzumuten (RIS-Justiz RS0074468). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Behinderung des Vorrangberechtigten iSd Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich die Beendigung des Einbiegemanövers (RIS-Justiz RS0074457; RS0074832; RS0074800).
Wenn auch in diesem Sinn nicht entscheidend ist, ob der Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte (RIS-Justiz RS0074513), so steht doch im konkreten Fall der aus § 19 Abs 7 StVO ableitbare geforderte zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem Einbiegevorgang und der Kollision nicht ausreichend fest. Damit reichen anders als in dem zu 2 Ob 181/97z entschiedenen Fall die Feststellungen dazu, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von einer iSd § 19 Abs 6 StVO benachrangten Verkehrsfläche gekommen ist, nicht aus, um die Übertretung einer Schutznorm nachzuweisen. Wenn auch in diesem Sinn nicht entscheidend ist, ob der Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge noch innerhalb oder schon außerhalb des Kreuzungsbereiches erfolgte (RIS-Justiz RS0074513), so steht doch im konkreten Fall der aus Paragraph 19, Absatz 7, StVO ableitbare geforderte zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen dem Einbiegevorgang und der Kollision nicht ausreichend fest. Damit reichen anders als in dem zu 2 Ob 181/97z entschiedenen Fall die Feststellungen dazu, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt von einer iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangten Verkehrsfläche gekommen ist, nicht aus, um die Übertretung einer Schutznorm nachzuweisen.
Ist daher im konkreten Fall eine Vorrangsituation nicht mit Sicherheit anzunehmen, bleibt als Unfallursache die Unaufmerksamkeit der beiden Radfahrer. Dieses Fehlverhalten rechtfertigt in der konkreten Situation im Ergebnis das vom Erstgericht angenommene gleichteilige Verschulden. Der Revision des Beklagten war daher teilweise Folge zu geben, das erstinstanzliche Urteil war wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.