Rechtssatz RS0075077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075077
Geschäftszahl
8Ob49/80; 8Ob249/81; 8Ob279/81; 8Ob81/82; 8Ob248/82; 8Ob21/86; 2Ob12/87; 2Ob61/94; 2Ob84/95; 2Ob52/07x; 2Ob23/09k; 2Ob27/25x
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 49/80
- 8 Ob 249/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 249/81
Veröff: ZVR 1982/238 S 220
- 8 Ob 279/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 279/81
- 8 Ob 81/82
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 8 Ob 81/82
- 8 Ob 248/82
Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 248/82
Beisatz: Für die Frage, ob bei einem derartigen Einbiegen des Wartepflichtigen schon ein Vorrangfall vorliegt, kommt es einesteils auf die Entfernung des Punktes an, in dem einander die Fahrzeuge des Vorrangberechtigten und des Wartepflichtigen gefährlich näherkommen, andernfalls auf die Geschwindigkeit der Beteiligten an. (T1)
- 8 Ob 21/86
Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 21/86
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/66 S 210
- 2 Ob 12/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 12/87
Veröff: ZVR 1988/62 S 138
- 2 Ob 61/94
Entscheidungstext OGH 01.09.1994 2 Ob 61/94
- 2 Ob 84/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95
- 2 Ob 52/07x
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 52/07x
- 2 Ob 23/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 23/09k
Beisatz: Hier: Befuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs und wurde er durch das in den rechten (äußeren) Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt, so hat die Klägerin unter diesen Umständen das Vorliegen einer Vorrangsituation nicht unter Beweis gestellt. (T2)
- 2 Ob 27/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 2 Ob 27/25x
Beisatz: Hier: Klägerin befuhr den linken Fahrstreifen und wurde durch das in den rechten Fahrstreifen einbiegende Fahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung ihrer Fahrlinie genötigt. Keine Anhaltspunkte für die Erstbeklagte, dass ein unmittelbarer Fahrstreifenwechsel durch die Klägerin bevorsteht, sodass die Erstbeklagte auch nicht damit rechnen musste (§ 3 StVO), dass die Klägerin vom ihr grundsätzlich nach § 19 Abs 3 (und 6) StVO zukommenden Vorrang Gebrauch machen werde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075077
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0080OB00049_8000000_002