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Entscheidung 2 Ob 23/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob23/09k

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** GmbH, *****, und

2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 4.974,31 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. November 2008, GZ 22 R 309/08g-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 28. Juli 2008, GZ 25 C 31/07s-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 492,56 EUR (darin 82,09 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage fehle, inwieweit der Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die gesamte Fahrbahnbreite beziehe, im mehrspurigen Kreisverkehr nur eingeschränkte Gültigkeit habe.

Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; weder in dessen Begründung noch in der Revision der Klägerin wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.

1. Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch auf die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, StVO. Ihr oblag daher nach ständiger Rechtsprechung der Beweis, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs diese Schutznorm objektiv übertreten hat. Sie hatte demnach den von der Schutznorm erfassten Tatbestand, also das Bestehen einer Vorrangsituation zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0112234).

Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Ein Vorrangfall ist daher nur anzunehmen, wenn sich für den Vorrangberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Auslenkens unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt (2 Ob 52/07x; RIS-Justiz RS0075077). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs befuhr und durch das in den rechten (äußeren) Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt wurde. Unter diesen Umständen hat die Klägerin das Vorliegen einer Vorrangsituation nicht unter Beweis gestellt. Der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage kommt - auch im Lichte der Entscheidung 2 Ob 98/01b (dort lag eine Vorrangsituation nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO vor) - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 c, StVO definiert den Kreisverkehr als eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist. Weist diese Fahrbahn - wie im vorliegenden Fall - zwei Fahrstreifen auf, hat ein Lenker, der den Kreisverkehr verlassen möchte, sein Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO auf den rechten Fahrstreifen zu lenken (Pürstl, StVO12 Paragraph 12, Anmerkung 2). Ist dazu ein Fahrstreifenwechsel erforderlich, gelten die Regeln des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde das schnellere Klagsfahrzeug unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug vom linken in den rechten Fahrstreifen gelenkt, sodass für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Kollision trotz sofortiger Reaktion nicht vermeidbar war. Der Lenker des Klagsfahrzeugs hatte das Beklagtenfahrzeug - einen Autobus - vor der Kollision „überhaupt nicht gesehen". Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass den Lenker des Klagsfahrzeugs bei dieser Sachlage infolge Verstoßes gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, ist unbedenklich und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3. Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, EKHG kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auf die Erbringung des Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht an, wenn einen Beteiligten ein eindeutiges Verschulden trifft. In diesen Fällen ist nur danach zu fragen, ob nach den Umständen Anlass besteht, auch den anderen Unfallbeteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen (2 Ob 180/04s; RIS-Justiz RS0058304). Dies wurde von den Vorinstanzen verneint. Auch darin ist im Hinblick auf das die Kollision auslösende Fehlverhalten des Lenkers des Klagsfahrzeugs keine Fehlbeurteilung zu erblicken, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

4. Da Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen waren, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E92197 2Ob23.09k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-Z 4769 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00023.09K.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20090903_OGH0002_0020OB00023_09K0000_000

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