Rechtssatz RS0125383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125383
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Rechtssatz
Weist die Fahrbahn eines Kreisverkehrs zwei Fahrstreifen auf, hat ein Lenker, der den Kreisverkehr verlassen möchte, sein Fahrzeug gemäß § 12 Abs 2 StVO auf den rechten Fahrstreifen zu lenken. Ist dazu ein Fahrstreifenwechsel erforderlich, gelten die Regeln des § 11 Abs 1 und 2 StVO.Weist die Fahrbahn eines Kreisverkehrs zwei Fahrstreifen auf, hat ein Lenker, der den Kreisverkehr verlassen möchte, sein Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO auf den rechten Fahrstreifen zu lenken. Ist dazu ein Fahrstreifenwechsel erforderlich, gelten die Regeln des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 23/09k
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 23/09k
- 2 Ob 209/12t
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 209/12t
Vgl; Beisatz: Hier: Anders als im Fall von 2 Ob 23/09k bestand gegenüber dem in den Kreisverkehr Einbiegenden grundsätzlich eine Vorrangsituation, weil sich das Klagsfahrzeug im Zeitpunkt, in dem der Einbiegende zuletzt unfallverhindernd hätte reagieren können, nämlich rund 2 Sekunden vor der Kollision, „beinahe zur Gänze“ im Kreisverkehr und zwar noch auf der „äußeren … Fahrbahnhälfte des Kreisverkehrs“ befand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125383
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20090903_OGH0002_0020OB00023_09K0000_001