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Rechtssatz RS0125383×

Rechtssatz RS0125383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125383

Geschäftszahl

2Ob23/09k; 2Ob209/12t

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Rechtssatz

Weist die Fahrbahn eines Kreisverkehrs zwei Fahrstreifen auf, hat ein Lenker, der den Kreisverkehr verlassen möchte, sein Fahrzeug gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO auf den rechten Fahrstreifen zu lenken. Ist dazu ein Fahrstreifenwechsel erforderlich, gelten die Regeln des Paragraph 11, Absatz eins und 2 StVO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/09k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 23/09k
  • 2 Ob 209/12t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 209/12t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anders als im Fall von 2 Ob 23/09k bestand gegenüber dem in den Kreisverkehr Einbiegenden grundsätzlich eine Vorrangsituation, weil sich das Klagsfahrzeug im Zeitpunkt, in dem der Einbiegende zuletzt unfallverhindernd hätte reagieren können, nämlich rund 2 Sekunden vor der Kollision, „beinahe zur Gänze“ im Kreisverkehr und zwar noch auf der „äußeren … Fahrbahnhälfte des Kreisverkehrs“ befand. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125383

Im RIS seit

03.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20090903_OGH0002_0020OB00023_09K0000_001