Bei der Klärung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen Übertretung eines Schutzgesetzes besteht, trifft sowohl den Geschädigten als auch den in Anspruch genommenen Schädiger die Beweislast für verschiedene Kriterien, die für das Bestehen einer Ersatzpflicht des Schädigers erfüllt sein müssen. Den Geschädigten trifft dabei die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche (SZ 44/187; SZ 54/108, Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 1 [10]; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzverletzung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 ff [133]; Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß § 1311 ABGB, ÖJZ 1972, 114; u. v. a.). Als Beweis für das Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, daß die Schutznorm objektiv übertreten wurde (SZ 44/187; Karollus aaO). Diese ergibt sich allerdings nicht schon allein aus dem Umstand, daß es zu einem Unfall gekommen ist, vielmehr hat der Geschädigte auch den vom Schutzgesetz erfaßten Tatbestand, hier also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses nachzuweisen. Im gegebenen Fall setzt dies die Klärung der Frage voraus, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und in welchem Verhältnis die betreffenden Verkehrsflächen zueinander stehen. Da der Erstbeklagte von einem Parkplatz (§ 19 Abs 6 StVO) in eine Bundesstraße einfuhr, ist dem Kläger diesbezüglich der ihm obliegende Beweis gelungen.Bei der Klärung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen Übertretung eines Schutzgesetzes besteht, trifft sowohl den Geschädigten als auch den in Anspruch genommenen Schädiger die Beweislast für verschiedene Kriterien, die für das Bestehen einer Ersatzpflicht des Schädigers erfüllt sein müssen. Den Geschädigten trifft dabei die volle Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche (SZ 44/187; SZ 54/108, Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 1 [10]; Karollus, Praktische Probleme der Schutzgesetzverletzung, insbesondere im Verkehrshaftpflichtrecht, ZVR 1994, 129 ff [133]; Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß Paragraph 1311, ABGB, ÖJZ 1972, 114; u. v. a.). Als Beweis für das Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung ist der Nachweis der Tatsache ausreichend, daß die Schutznorm objektiv übertreten wurde (SZ 44/187; Karollus aaO). Diese ergibt sich allerdings nicht schon allein aus dem Umstand, daß es zu einem Unfall gekommen ist, vielmehr hat der Geschädigte auch den vom Schutzgesetz erfaßten Tatbestand, hier also das Bestehen eines Vorrangverhältnisses nachzuweisen. Im gegebenen Fall setzt dies die Klärung der Frage voraus, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und in welchem Verhältnis die betreffenden Verkehrsflächen zueinander stehen. Da der Erstbeklagte von einem Parkplatz (Paragraph 19, Absatz 6, StVO) in eine Bundesstraße einfuhr, ist dem Kläger diesbezüglich der ihm obliegende Beweis gelungen.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache der objektiven Schutzgesetzverletzung. Das Rechtswidrigkeitsurteil wird vielmehr erst aus der Verletzung von konkret für die betreffende Situation ausformulierten, ex ante die erforderliche Sorgfalt bestimmenden Verhaltensgeboten abgeleitet und ergibt sich damit erst aus einem objektiven Sorgfaltsverstoß (Karollus aaO 131; Karollus, Schutzgesetzverletzung, 159 ff; Reischauer in Rummel, Rz 6 zu § 1311; Esser/Weyers, Schuldrecht II7, 581), der vielfach als Verhaltensunrecht bezeichnet wird (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/13; Reischauer in Rummel2 § 1311 Rz 6 Karollus aaO, 131). Daß ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu beweisen (Karollus aaO 134; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1311). Dies ergibt sich aus der Anwendung des § 1298 ABGB, der sich, obzwar er nur vom Verschulden spricht, auch auf das Verhaltensunrecht bezieht (Karollus aaO 132). Die Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeuges für den an und für sich Wartepflichtigen ist zwar ein grundlegendes Element für die Anwendbarkeit der Vorrangregeln (ZVR 1999/24; ZVR 1990/157; ZVR 1986/12; ZVR 1986/27;Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache der objektiven Schutzgesetzverletzung. Das Rechtswidrigkeitsurteil wird vielmehr erst aus der Verletzung von konkret für die betreffende Situation ausformulierten, ex ante die erforderliche Sorgfalt bestimmenden Verhaltensgeboten abgeleitet und ergibt sich damit erst aus einem objektiven Sorgfaltsverstoß (Karollus aaO 131; Karollus, Schutzgesetzverletzung, 159 ff; Reischauer in Rummel, Rz 6 zu Paragraph 1311,; Esser/Weyers, Schuldrecht II7, 581), der vielfach als Verhaltensunrecht bezeichnet wird (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/13; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1311, Rz 6 Karollus aaO, 131). Daß ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu beweisen (Karollus aaO 134; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu Paragraph 1311,). Dies ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 1298, ABGB, der sich, obzwar er nur vom Verschulden spricht, auch auf das Verhaltensunrecht bezieht (Karollus aaO 132). Die Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeuges für den an und für sich Wartepflichtigen ist zwar ein grundlegendes Element für die Anwendbarkeit der Vorrangregeln (ZVR 1999/24; ZVR 1990/157; ZVR 1986/12; ZVR 1986/27;
ZVR 1985/154; ZVR 1984/135; ZVR 1984/338; ZVR 1983/331; ZVR 1981/247;
ZVR 1980/210; ZVR 1973/125; Dittrich-Stolzlechner StVO § 19, Anm 23;ZVR 1980/210; ZVR 1973/125; Dittrich-Stolzlechner StVO Paragraph 19,, Anmerkung 23;
Danzl, Rechtsfragen des Vorranges, ZVR 1987, 289 [297]), ihr Vorliegen ist jedoch eine Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, was für den vorliegenden Fall bedeutet, daß der Kläger nur die Nichtbefolgung der abstrakten Verhaltenspflicht (die Wartepflicht bei der Parkplatzausfahrt) zu beweisen hatte, die Beklagten hingegen die - bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt - nicht gegebene rechtzeitige Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeuges. Damit wird auch der allgemeinen Beweislastregel von der "subjektiven Günstigkeit" entsprochen (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 882; Rechberger in Rechberger, vor § 266 ZPO Rz 11): Der Kläger mußte demnach nur den rechtsbegründenden Umstand des Vorrangverhältnisses iSd § 19 Abs 6 StVO beweisen, die Beklagten hingegen den rechtshindernden Umstand die Nichterkennbarkeit des Fahrzeuges des Klägers. Dieser Beweis ist den Beklagten jedoch nicht gelungen.Danzl, Rechtsfragen des Vorranges, ZVR 1987, 289 [297]), ihr Vorliegen ist jedoch eine Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, was für den vorliegenden Fall bedeutet, daß der Kläger nur die Nichtbefolgung der abstrakten Verhaltenspflicht (die Wartepflicht bei der Parkplatzausfahrt) zu beweisen hatte, die Beklagten hingegen die - bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt - nicht gegebene rechtzeitige Erkennbarkeit des gegnerischen Fahrzeuges. Damit wird auch der allgemeinen Beweislastregel von der "subjektiven Günstigkeit" entsprochen vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 882; Rechberger in Rechberger, vor Paragraph 266, ZPO Rz 11): Der Kläger mußte demnach nur den rechtsbegründenden Umstand des Vorrangverhältnisses iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO beweisen, die Beklagten hingegen den rechtshindernden Umstand die Nichterkennbarkeit des Fahrzeuges des Klägers. Dieser Beweis ist den Beklagten jedoch nicht gelungen.
Was die subjektive Sorgfaltswidrigkeit betrifft, wurden subjektive Umstände, die dem Erstbeklagten in der konkreten Situation die Normeinhaltung unmöglich gemacht haben (Karollus aaO 135), nicht behauptet. Es ist daher auch vom Vorliegen eines Verschuldens des Erstbeklagten, das ja Voraussetzung für die Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung ist (SZ 18/150; SZ 44/187; SZ 51/109; ZVR 1965/195; ZVR 1970/232; ZVR 1990/101; Danzl aaO, 301), auszugehen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Schädiger den Beweis dafür zu erbringen hat, daß ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft (SZ 51/109;
JBl 1985, 355; JBl 1991, 582 mwH; JBl 1993, 731; ZVR 1965/195; ZVR 1966/157; ZVR 1970/232; ZVR 1976/292; ZVR 1990/101; ZVR 1998/3;
Fucik, Die (objektive) Beweislast besonders im Haftpflichtprozeß, RZ 1990, 54 [58 f]; Gschnitzer Schuldrecht BT2, 486; Koziol/Welser I10, 457; Harrer in Schwimann2 § 1311 Rz 32; Welser aaO 9 f; Danzl aaO, 301).Fucik, Die (objektive) Beweislast besonders im Haftpflichtprozeß, RZ 1990, 54 [58 f]; Gschnitzer Schuldrecht BT2, 486; Koziol/Welser I10, 457; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1311, Rz 32; Welser aaO 9 f; Danzl aaO, 301).
Für die Annahme einer Vorrangverletzung der erstbeklagten Partei und somit der Haftung der beklagten Parteien war es daher nicht notwendig, die (mangelnde) Erkennbarkeit des Fahrzeuges der klagenden Partei zu deren Gunsten festzustellen, es genügte schon die Feststellung, daß nicht festgestellt werden konnte, daß sich das Klagsfahrzeug beim Losfahren des Erstbeklagten bereits in dessen objektiven Sichtbereich befunden hat, weil aufgrund der dargestellten Beweislastregel schon dann von einer rechtswidrigen Vorrangverletzung der erstbeklagten Partei auszugehen war.
Ebensowenig kann der Ansicht der beklagten Parteien, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung von 2:1 zugunsten des Klägers rechtsirrig erfolgt sei und daß dieses - unter Berücksichtigung der in 2 Ob 69/95 herangezogenen Grundsätze - zu einer Schadensteilung von 2:1 zu Lasten des Klägers gelangen hätte müssen, gefolgt werden. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt weicht in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall ab. Die dort getroffene stärkere Gewichtung der überhöhten Geschwindigkeit gegenüber der Vorrangverletzung ist nämlich damit zu begründen, daß es dem Bevorrangten trotz der zu hohen Geschwindigkeit noch möglich gewesen wäre, die Kollision zu vermeiden. Genau das war aber, wie sich aus den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes unzweifelhaft ergibt, im gegenständlichen Fall nicht möglich. Auch haben sich sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, die, in Abweichung von dem Grundsatz, daß Vorrangverletzungen schwerer wiegen, als andere Verkehrswidrigkeiten (2 Ob 69/95; ZVR 1977/3), eine Schadensteilung zu Lasten des Klägers rechtfertigen würden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung erscheint daher sachgerecht und den Umständen angemessen.
Der Revision der beklagten Parteien war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.