Die beklagten Parteien weisen in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß zum Zeitpunkte des Einfahrens durch den Kläger in die bevorrangte Straße das vom Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug nur mehr 135 m entfernt und somit im Sichtbereich des Klägers war. Der Vorrang des Klägers sei durch dessen vorschriftswidriges Verhalten nicht verlorengegangen. Der Zweitbeklagte hätte sich auch nicht auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger verlassen dürfen. Auch dem Sichterschwernis durch den Kastenwagen hätte in erster Linie der wartepflichtige Kläger Rechnung tragen müssen. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, dem Zweitbeklagten wäre eine unfallverhütende Reduzierung seiner Geschwindigkeit "problemlos" möglich gewesen, ergebe sich keineswegs, daß der Zweitbeklagte die Kollision durch eine ihm zumutbare geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit verhindern hätte können. Bei richtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei vom gleichteiligen Verschulden der Beteiligten auszugehen.
Diese Ausführungen sind - mit Ausnahme der Verschuldensabwägung - zutreffend:
Auszugehen ist davon, daß dem vom Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeug der Vorrang gegenüber dem vom Kläger gelenkten Fahrzeug zukam. Der Vorrang bezieht sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und geht auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (2 Ob 47/94; ZVR 1986/27 uva). Wenngleich eine Vorrangverletzung dann nicht angelastet werden kann, wenn das bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnehmbar war, gilt dies nur für den Fall, daß es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (ZVR 1986/12). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1979/64; ZVR 1980/337 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Der Wartepflichtige darf gemäß § 19 Abs 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die herankommen könnten, behindert werden (2 Ob 47/84; ZVR 1987/66; ZVR 1987/24 uva).Auszugehen ist davon, daß dem vom Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeug der Vorrang gegenüber dem vom Kläger gelenkten Fahrzeug zukam. Der Vorrang bezieht sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und geht auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (2 Ob 47/94; ZVR 1986/27 uva). Wenngleich eine Vorrangverletzung dann nicht angelastet werden kann, wenn das bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnehmbar war, gilt dies nur für den Fall, daß es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (ZVR 1986/12). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1979/64; ZVR 1980/337 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Der Wartepflichtige darf gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die herankommen könnten, behindert werden (2 Ob 47/84; ZVR 1987/66; ZVR 1987/24 uva).
Im vorliegenden Fall wäre nun das Fahrzeug des vorrangberechtigten Zweitbeklagten bei Beginn des Einbiegemanövers des Klägers bereits erkennbar gewesen (die Entfernung betrug 135 m, die Sichtweite 150 m). Eine allfällige Sichtbehinderung durch den vorbeigefahrenen Kastenwagen hätte der Kläger berücksichtigen müssen (ZVR 1984/128).
Es ist zwar den Vorinstanzen zuzustimmen, daß eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO dann nicht vorliegt, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Verminderung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (2 Ob 50/94), doch ist eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m pro sec2, wie sie vom Kläger selbst in seiner Berufungsbeantwortung zugestanden wird, nicht geringfügig (ZVR 1984/28).Es ist zwar den Vorinstanzen zuzustimmen, daß eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO dann nicht vorliegt, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Verminderung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (2 Ob 50/94), doch ist eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m pro sec2, wie sie vom Kläger selbst in seiner Berufungsbeantwortung zugestanden wird, nicht geringfügig (ZVR 1984/28).
Es ist daher davon auszugehen, daß auch den Kläger ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Wenngleich in der Regel eine Vorrangverletzung schwerer wiegt, als andere Verkehrswidrigkeiten (ZVR 1977/3) erscheint im vorliegenden Fall eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers im Hinblick auf die schon von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigten schweren Verkehrswidrigkeiten des Zweitbeklagten angemessen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 43, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren sind die beklagten Parteien mit etwa 54 % und der Kläger mit rund 46 % durchgedrungen, sodaß die beklagten Parteien einen Anspruch auf 8 % ihrer Kosten und 54 % der Barauslagen haben; der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 46 % seiner Barauslagen. Die Kosten der beklagten Partei betragen S 23.333,90 (darin enthalten S 3.888,98 Umsatzsteuer) zuzüglich Barauslagen von SDie Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren sind die beklagten Parteien mit etwa 54 % und der Kläger mit rund 46 % durchgedrungen, sodaß die beklagten Parteien einen Anspruch auf 8 % ihrer Kosten und 54 % der Barauslagen haben; der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 46 % seiner Barauslagen. Die Kosten der beklagten Partei betragen S 23.333,90 (darin enthalten S 3.888,98 Umsatzsteuer) zuzüglich Barauslagen von S
2.936. 8 % von S 23.333,80 sind S 1.866,70, 54 % von S 2.936 sind S 1.585,44; von der Summe von S 3.452,15 sind 46 % der Barauslagen des Klägers in der Höhe von insgesamt S 5.576, sohin S 2.564,96 abzuziehen. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei für das Verfahren erster Instanz beträgt somit S 887,19.
Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind die beklagten Parteien mit etwa 2/3 und der Kläger mit etwa 1/3 durchgedrungen, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien von 1/3 und 2/3 der Barauslagen errechnet. Die Kosten der beklagten Parteien für das Berufungsverfahren betragen S 8.929,53 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.488,25) zuzüglich Barauslagen von S 5.300,-. 1/3 von S 8.929,53 sind S 2.976,51; 2/3 von S 5.300,- sind S 3.533,33, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Berufungsverfahren von S 6.509,84 ergibt.
Die Kosten der beklagten Parteien für das Revisionsverfahren betragen S 5.358,15 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02) zuzüglich Barauslagen von S 6.620,-. 1/3 von S 5.358,15 sind S 1.786,05, 2/3 von S 6.620,- sind S 4.413,33. Insgesamt beträgt daher der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für die Revision S 6.199,38.