Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, die beklagte Partei habe gar nicht behauptet, daß seine Gattin verpflichtet gewesen wäre, vor dem Anfahren aus der Anhalteposition einen zweiten Blick auf den Verkehrsspiegel zu werfen. Dies insbesondere auch nicht mit der Begründung, weil zwischenzeitig auf dem auf der südlichen Fahrbahnseite der Bundesstraße herankommenden Fahrzeug der linke Blinker aufleuchtete. Der deshalb geforderte zweite Blick sei vollkommen aktenwidrig und abstrakt gehalten. Vielmehr habe sich die Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers verkehrsgerecht verhalten, weil sie ihren PKW vor der Haltelinie anhielt und sich zunächst nach links vergewisserte, ob das beabsichtigte Einfahren in die Bundesstraße in Richtung Westen möglich sei. Sie habe sodann in den Verkehrsspiegel geblickt, wobei diese Beobachtung naturgemäß eine etwas längere Zeit in Anspruch nehme, als ein Blick auf ein Verkehrsgeschehen in der Natur. Sie habe dabei die Annäherung eines Fahrzeuges am südlichen Fahrstreifen der Bundesstraße, von der sie wußte, daß sie durch eine Sperrlinie geteilt ist, beobachtet. Zu diesem Zeitpunkt sei der PKW des Erwin D***** außerhalb des Sichtbereiches des Verkehrsspiegels gewesen. Ein Verlangen, nochmals in den Verkehrsspiegel zu blicken, sei ungerechtfertigt, weil dann neuerlich das Verkehrsgeschehen in Richtung Osten beobachtet hätte werden müssen. Damit würden die Grundsätze der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in Frage gestellt werden. Eine Verletzung der Vorrangbestimmung des § 19 Abs 4 StVO könne der Gattin des Klägers nicht vorgeworfen werden, weil dies die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges voraussetze. Dem Vertrauensgrundsatz entsprechend dürfe der Wartepflichtige davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten, aber noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeuges vorschriftsgemäß verhalten werde. Für Erwin D***** hingegen habe ein absolutes Überholverbot und ein Verbot, die nördliche Fahrbahnhälfte zu benützen, bestanden. Dieses Verbot diene grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch des Gegenverkehrs. Erwin D***** habe durch Benützung der nördlichen Fahrbahnhälfte und durch den Verstoß gegen das absolute Verbot des Überfahrens der Sperrlinie den ihm zustehenden Vorrang aufgehoben.Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, die beklagte Partei habe gar nicht behauptet, daß seine Gattin verpflichtet gewesen wäre, vor dem Anfahren aus der Anhalteposition einen zweiten Blick auf den Verkehrsspiegel zu werfen. Dies insbesondere auch nicht mit der Begründung, weil zwischenzeitig auf dem auf der südlichen Fahrbahnseite der Bundesstraße herankommenden Fahrzeug der linke Blinker aufleuchtete. Der deshalb geforderte zweite Blick sei vollkommen aktenwidrig und abstrakt gehalten. Vielmehr habe sich die Lenkerin des Fahrzeuges des Klägers verkehrsgerecht verhalten, weil sie ihren PKW vor der Haltelinie anhielt und sich zunächst nach links vergewisserte, ob das beabsichtigte Einfahren in die Bundesstraße in Richtung Westen möglich sei. Sie habe sodann in den Verkehrsspiegel geblickt, wobei diese Beobachtung naturgemäß eine etwas längere Zeit in Anspruch nehme, als ein Blick auf ein Verkehrsgeschehen in der Natur. Sie habe dabei die Annäherung eines Fahrzeuges am südlichen Fahrstreifen der Bundesstraße, von der sie wußte, daß sie durch eine Sperrlinie geteilt ist, beobachtet. Zu diesem Zeitpunkt sei der PKW des Erwin D***** außerhalb des Sichtbereiches des Verkehrsspiegels gewesen. Ein Verlangen, nochmals in den Verkehrsspiegel zu blicken, sei ungerechtfertigt, weil dann neuerlich das Verkehrsgeschehen in Richtung Osten beobachtet hätte werden müssen. Damit würden die Grundsätze der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in Frage gestellt werden. Eine Verletzung der Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO könne der Gattin des Klägers nicht vorgeworfen werden, weil dies die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges voraussetze. Dem Vertrauensgrundsatz entsprechend dürfe der Wartepflichtige davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten, aber noch nicht wahrnehmbaren Fahrzeuges vorschriftsgemäß verhalten werde. Für Erwin D***** hingegen habe ein absolutes Überholverbot und ein Verbot, die nördliche Fahrbahnhälfte zu benützen, bestanden. Dieses Verbot diene grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer und insbesondere auch des Gegenverkehrs. Erwin D***** habe durch Benützung der nördlichen Fahrbahnhälfte und durch den Verstoß gegen das absolute Verbot des Überfahrens der Sperrlinie den ihm zustehenden Vorrang aufgehoben.
Jedenfalls sei die Verschuldensteilung von 1 : 1 ungerechtfertigt, weil sich Erwin D***** besonders verkehrswidrig verhalten habe.
Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden:
Die Ansicht des Klägers, daß ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist, sondern die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten den Ersatzpflichtigen trifft, trifft zwar grundsätzlich zu (Apathy, KommzEKHG, Rz 5 zu § 7 mwN), doch hat im vorliegenden Fall die beklagte Partei ohne Zweifel ausreichende Behauptungen aufgestellt, um der Gattin des Klägers eine Verletzung des Vorranges des Fahrzeuges des Erwin D***** anzulasten. Die beklagte Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich ausgeführt, die Gattin des Klägers hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit das Herannahen des PKW des Erwin D***** im Verkehrsspiegel erkennen können; sie hätte sich langsam in die Kreuzung vortasten bzw sich eines Einweisers bedienen müssen, um in die T***** Bundesstraße gefahrlos einbiegen zu können (AS 10).Die Ansicht des Klägers, daß ein Mitverschulden nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist, sondern die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten den Ersatzpflichtigen trifft, trifft zwar grundsätzlich zu (Apathy, KommzEKHG, Rz 5 zu Paragraph 7, mwN), doch hat im vorliegenden Fall die beklagte Partei ohne Zweifel ausreichende Behauptungen aufgestellt, um der Gattin des Klägers eine Verletzung des Vorranges des Fahrzeuges des Erwin D***** anzulasten. Die beklagte Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich ausgeführt, die Gattin des Klägers hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit das Herannahen des PKW des Erwin D***** im Verkehrsspiegel erkennen können; sie hätte sich langsam in die Kreuzung vortasten bzw sich eines Einweisers bedienen müssen, um in die T***** Bundesstraße gefahrlos einbiegen zu können (AS 10).
Richtig ist auch, daß eine Vorrangverletzung dann nicht angelastet werden kann, wenn das bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnehmbar war; dies gilt aber nur für den Fall, daß es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (ZVR 1986/12).
Zutreffend hat das Berufungsgericht bereits ausgeführt, daß sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er sich auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1990/155 mwN). Es ist daher davon auszugehen, daß die Gattin des Klägers gemäß § 19 Abs 4 StVO gegenüber Erwin D***** benachrangt war. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1979/64; ZVR 1990/155 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Vortasten bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Der Wartepflichtige darf gemäß § 19 Abs 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden (ZVR 1987/24; ZVR 1987/66 uva).Zutreffend hat das Berufungsgericht bereits ausgeführt, daß sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er sich auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1990/155 mwN). Es ist daher davon auszugehen, daß die Gattin des Klägers gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO gegenüber Erwin D***** benachrangt war. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1979/64; ZVR 1990/155 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Vortasten bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist. Der Wartepflichtige darf gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden (ZVR 1987/24; ZVR 1987/66 uva).
Das bedeutet nun für den vorliegenden Fall, daß sich die Gattin des Klägers beim Einfahren aus der P*****straße in die bevorrangte T***** Bundesstraße weiter hätte darüber vergewissern müssen, daß sie den Vorrang der auf dieser Straße fahrenden Fahrzeuge nicht verletzt; dies wäre etwa durch einen weiteren (zweiten) Blick in den Spiegel möglich gewesen. Hätte sie zum Zeitpunkte des Anfahrens aber nochmals in den Spiegel geblickt, dann hätte sie auch das Fahrzeug des Erwin D*****, das zu diesem Zeitpunkt nur mehr 85 bis 86 m entfernt und zur Gänze auf der nördlichen Fahrbahnhälfte war, gesehen und hätte dessen Vorrang wahren können.
Die Gattin des Klägers konnte auch nicht unter allen Umständen damit rechnen, daß die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße frei ist, weil immerhin die Möglichkeit bestand, daß ein Benützer der Vorrangstraße ein Überholmanöver nicht mehr rechtzeitig abbrechen konnte oder einem Hindernis ausweichen mußte.
Unzweifelhaft trifft aber Erwin D*****ein besonderes Maß an Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, weil er in ungewöhnlich sorglosererweise gegen das Überholverbot des § 9 Abs 1 StVO verstieß, obwohl er sich einer Kreuzung und einer Rechtskurve näherte. Für die Verschuldensabwägung sind in erster Linie Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit sowie der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer entscheidend (ZVR 1984/31. Wenngleich die Einhaltung der Vorrangbestimmungen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung hat und einer Vorrangverletzung grundsätzlich gegenüber anderen Verkehrswidrigkeiten größeres Gewicht zukommt (ZVR 1990/155), erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf das besonders schwerwiegende Fehlverhalten des Erwin D***** eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu seinen Lasten angemessen.Unzweifelhaft trifft aber Erwin D*****ein besonderes Maß an Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, weil er in ungewöhnlich sorglosererweise gegen das Überholverbot des Paragraph 9, Absatz eins, StVO verstieß, obwohl er sich einer Kreuzung und einer Rechtskurve näherte. Für die Verschuldensabwägung sind in erster Linie Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit sowie der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer entscheidend (ZVR 1984/31. Wenngleich die Einhaltung der Vorrangbestimmungen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung hat und einer Vorrangverletzung grundsätzlich gegenüber anderen Verkehrswidrigkeiten größeres Gewicht zukommt (ZVR 1990/155), erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf das besonders schwerwiegende Fehlverhalten des Erwin D***** eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu seinen Lasten angemessen.
Es war sohin der Revision teilweise Folge zu geben und der beklagten Partei der Ersatz von 3/4 der Schäden des Klägers aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Da der Kläger mit 75 % seiner Ansprüche durchgedrungen ist, hat ihm die beklagte Partei 50 % seiner Kosten und 75 % der Barauslagen zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz betrugen die Kosten des Klägers ohne Barauslagen S 14.950,44 (darin enthalten S 2.491,74 an Umsatzsteuer); 50 % hievon betragen S 7.475,22; die Barauslagen betrugen S 8.290, 75 % hievon ergeben S 6.217,50, woraus sich ein Kosteneratzanspruch des Klägers von insgesamt S 13.692,72 errechnet. Im Berufungsverfahren entstanden dem Kläger Kosten in der Höhe von S 10.752,48 (darin enthalten S 1.792,08 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen), sein Kostenersatzanspruch beträgt sohin S 5.376,24. Im Revisionsverfahren entstanden dem Kläger Kosten in der Höhe von insgesamt S 7.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48 und Barauslagen von S 3.000); die Hälfte von S 4.058,88 ergibt S 2.029,44, 75 % von S 3.000 sind S 2.250.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Da der Kläger mit 75 % seiner Ansprüche durchgedrungen ist, hat ihm die beklagte Partei 50 % seiner Kosten und 75 % der Barauslagen zu ersetzen. Im Verfahren erster Instanz betrugen die Kosten des Klägers ohne Barauslagen S 14.950,44 (darin enthalten S 2.491,74 an Umsatzsteuer); 50 % hievon betragen S 7.475,22; die Barauslagen betrugen S 8.290, 75 % hievon ergeben S 6.217,50, woraus sich ein Kosteneratzanspruch des Klägers von insgesamt S 13.692,72 errechnet. Im Berufungsverfahren entstanden dem Kläger Kosten in der Höhe von S 10.752,48 (darin enthalten S 1.792,08 an Umsatzsteuer, keine Barauslagen), sein Kostenersatzanspruch beträgt sohin S 5.376,24. Im Revisionsverfahren entstanden dem Kläger Kosten in der Höhe von insgesamt S 7.058,88 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 676,48 und Barauslagen von S 3.000); die Hälfte von S 4.058,88 ergibt S 2.029,44, 75 % von S 3.000 sind S 2.250.