Rechtssatz RS0074439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074439
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Rechtssatz
Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 47/94
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 47/94
- 2 Ob 84/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95
Vgl; Beisatz: Der Vorrang geht auch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (ZVR 1992/102 mit weiteren Nachweisen). Eine - rückblickend betrachtet - verfehlte Reaktion des zu einem Bremsmanöver veranlaßten Vorrangberechtigten kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074439
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00047_9400000_001