Rechtssatz RS0073718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073718
Geschäftszahl
8Ob104/78; 2Ob234/82; 8Ob56/84; 2Ob47/85
Entscheidungsdatum
29.10.1985
Rechtssatz
Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 104/78
Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 104/78
Veröff: ZVR 1979/276 S 333
- 2 Ob 234/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 234/82
nur: Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war. (T1)
- 8 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84
Ähnlich; Beisatz: Hier: Besonders lange dauerndes Einbiegen; er hat insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage ist. (T2) Veröff: ZVR 1985/154 S 299
- 2 Ob 47/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 2 Ob 47/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073718
Dokumentnummer
JJR_19780927_OGH0002_0080OB00104_7800000_001