Entscheidungsgründe:
Am 10. März 1980 gegen 21 Uhr 35 fuhr Albert G als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges auf der Umfahrungsstraße in Krieglach aus Langenwang kommend in Richtung Mitterndorf. Gendarmeriebeamte hielten ihn wegen überhöhter Geschwindigkeit an und wollten den mit Blockholz beladenen LKW-Zug zu einer Gewichtskontrolle bringen. Sie forderten G auf, bei einer Tankstelle umzukehren, doch hatte G wegen der Enge der Durchfahrtsbreite und der Höhe der Tankstellendurchfahrt Bedenken. Die Gendarmen wiesen G durch die Tankstellendurchfahrt und begaben sich dann zum Dienstwagen. G, der von der Tankstelle nach links in die Bundesstraße einzubiegen hatte, hielt den LKW-Zug vor der Einfahrt in die Bundesstraße an. Aus seiner Sitzposition nach rechts gesehen beschreibt die Bundesstraße eine Krümmung, deren Scheitelpunkt etwa 75 m von der Tankstellenausfahrt entfernt ist. G hatte nach rechts Sicht auf etwa 124 m, dann besteht eine Sichtbehinderung für 76 m und nach dieser wieder Sicht auf weitere 100 m. Einwandfreie Sicht besteht vom Scheitelpunkt der Kurve an. Als G 11 Sekunden vor der späteren Kollision wieder losfuhr, befand sich der vom Kläger gelenkte, von rechts kommende LKW-Zug in einer Entfernung von 183,6 m, er befand sich also im Bereich der Sichtunterbrechung und konnte von G nicht gesehen werden. Während des Stillstandes und unmittelbar vor dem Anfahren hätte G die Scheinwerfer des LKW-Zuges auf einer Wegstrecke von 200 bis 300 m aber sehen können. Als der vom Kläger gelenkte LKW-Zug 124 m entfernt war (7,5 sec. vor der Kollision) konnte er vom Beklagten ununterbrochen gesehen werden. G hatte zu diesem Zeitpunkt von der bis zur Kontaktstelle zurückzulegenden Wegstrecke von 18 m erst 2,7 m zurückgelegt und hätte zufolge der eingehaltenen geringen Geschwindigkeit noch vor Erreichen des vom Kläger benützten Fahrstreifens anhalten können. Der Kläger näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Bei den gegebenen Lichtverhältnissen hatte er erstmals aus einer Entfernung von 45 m Sicht auf den von G gelenkten LKW-Zug. Der Kläger reagierte etwas verspätet aus einer Entfernung von 36 m, 2,2 sec. vor dem Kontakt mit einer Vollbremsung. Seine Kontaktgeschwindigkeit betrug 50,1 km/h, jene des G 5,8 km/h. Bei sofortiger Reaktion hätte die Kontaktgeschwindigkeit 37,3 km/h betragen. In der Kontaktposition blockierte der von G gelenkte LKW-Zug die gesamte Breite der Fahrbahn. Albert G wurde vom Strafgericht gemäß § 88 Abs. 4 StGB schuldig erkannt, mit seinem LKW-Zug von der Einfahrt zur Tankstelle in die Bundesstraße in östlicher Richtung eingefahren zu sein, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem aus Richtung Westen herankommenden und von Rudolf A gelenkten LKW-Zug gekommen sei. Gestützt auf das Alleinverschulden des Albert G begehrt der Kläger Schadenersatz. Außerdem stellt er ein Feststellungsbegehren. Die Beklagte wendete ein, G habe, als er in die Bundesstraße eingefahren sei, den vom Kläger gelenkten LKW-Zug nicht sehen können. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 90 %, weil er gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen und verspätet reagiert habe.Am 10. März 1980 gegen 21 Uhr 35 fuhr Albert G als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges auf der Umfahrungsstraße in Krieglach aus Langenwang kommend in Richtung Mitterndorf. Gendarmeriebeamte hielten ihn wegen überhöhter Geschwindigkeit an und wollten den mit Blockholz beladenen LKW-Zug zu einer Gewichtskontrolle bringen. Sie forderten G auf, bei einer Tankstelle umzukehren, doch hatte G wegen der Enge der Durchfahrtsbreite und der Höhe der Tankstellendurchfahrt Bedenken. Die Gendarmen wiesen G durch die Tankstellendurchfahrt und begaben sich dann zum Dienstwagen. G, der von der Tankstelle nach links in die Bundesstraße einzubiegen hatte, hielt den LKW-Zug vor der Einfahrt in die Bundesstraße an. Aus seiner Sitzposition nach rechts gesehen beschreibt die Bundesstraße eine Krümmung, deren Scheitelpunkt etwa 75 m von der Tankstellenausfahrt entfernt ist. G hatte nach rechts Sicht auf etwa 124 m, dann besteht eine Sichtbehinderung für 76 m und nach dieser wieder Sicht auf weitere 100 m. Einwandfreie Sicht besteht vom Scheitelpunkt der Kurve an. Als G 11 Sekunden vor der späteren Kollision wieder losfuhr, befand sich der vom Kläger gelenkte, von rechts kommende LKW-Zug in einer Entfernung von 183,6 m, er befand sich also im Bereich der Sichtunterbrechung und konnte von G nicht gesehen werden. Während des Stillstandes und unmittelbar vor dem Anfahren hätte G die Scheinwerfer des LKW-Zuges auf einer Wegstrecke von 200 bis 300 m aber sehen können. Als der vom Kläger gelenkte LKW-Zug 124 m entfernt war (7,5 sec. vor der Kollision) konnte er vom Beklagten ununterbrochen gesehen werden. G hatte zu diesem Zeitpunkt von der bis zur Kontaktstelle zurückzulegenden Wegstrecke von 18 m erst 2,7 m zurückgelegt und hätte zufolge der eingehaltenen geringen Geschwindigkeit noch vor Erreichen des vom Kläger benützten Fahrstreifens anhalten können. Der Kläger näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Bei den gegebenen Lichtverhältnissen hatte er erstmals aus einer Entfernung von 45 m Sicht auf den von G gelenkten LKW-Zug. Der Kläger reagierte etwas verspätet aus einer Entfernung von 36 m, 2,2 sec. vor dem Kontakt mit einer Vollbremsung. Seine Kontaktgeschwindigkeit betrug 50,1 km/h, jene des G 5,8 km/h. Bei sofortiger Reaktion hätte die Kontaktgeschwindigkeit 37,3 km/h betragen. In der Kontaktposition blockierte der von G gelenkte LKW-Zug die gesamte Breite der Fahrbahn. Albert G wurde vom Strafgericht gemäß Paragraph 88, Absatz 4, StGB schuldig erkannt, mit seinem LKW-Zug von der Einfahrt zur Tankstelle in die Bundesstraße in östlicher Richtung eingefahren zu sein, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem aus Richtung Westen herankommenden und von Rudolf A gelenkten LKW-Zug gekommen sei. Gestützt auf das Alleinverschulden des Albert G begehrt der Kläger Schadenersatz. Außerdem stellt er ein Feststellungsbegehren. Die Beklagte wendete ein, G habe, als er in die Bundesstraße eingefahren sei, den vom Kläger gelenkten LKW-Zug nicht sehen können. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 90 %, weil er gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen und verspätet reagiert habe.
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung über das Leistungs- und das Feststellungsbegehren von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers aus. Es führte aus, der Kläger sei gemäß § 19 Abs. 6 StVO bevorrangt gewesen. Der Einwand der Beklagten, das vom Kläger gelenkte Fahrzeug sei für G nicht sichtbar gewesen, sei nicht zielführend, wenn man davon absehe, daß unmittelbar vorher eine Erkennbarkeit gegeben gewesen sei. Der Grundsatz, daß der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren dürfe, solange für ihn auf dieser kein Fahrzeug wahrnehmbar sei, bedeute nicht, daß er im folgenden nicht mehr verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeuges, etwa dessen besonderer Länge und Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauere. In solchen Fällen sei der Wartepflichtige auch während des Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun, insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage sei (ZVR 1979/276). G wäre ein Anhalten ohne weiters möglich gewesen. Da der Kläger mit Abblendlicht gefahren sei, hätte er mit einer Geschwindigkeit fahren müssen, die ein Anhalten innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes ermögliche. Der Kläger habe eine Sichtweite von 45 m gehabt, die Anhaltestrecke bei 60 km/h sei mit 55,9 m gegeben. Darüberhinaus sei dem Kläger eine etwas verspätete Reaktion anzulasten. Da der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschrift gegenüber einer Vorrangverletzung als geringfügig zurücktrete und die Reaktionsverspätung nur geringfügig gewesen sei, sei das Verschulden im Verhältnis 3 : 1 zu teilen gewesen.Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung über das Leistungs- und das Feststellungsbegehren von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers aus. Es führte aus, der Kläger sei gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO bevorrangt gewesen. Der Einwand der Beklagten, das vom Kläger gelenkte Fahrzeug sei für G nicht sichtbar gewesen, sei nicht zielführend, wenn man davon absehe, daß unmittelbar vorher eine Erkennbarkeit gegeben gewesen sei. Der Grundsatz, daß der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer in eine Straße mit Vorrang einfahren dürfe, solange für ihn auf dieser kein Fahrzeug wahrnehmbar sei, bedeute nicht, daß er im folgenden nicht mehr verpflichtet wäre, auf den bevorrangten Verkehr zu achten, wenn wegen der dem Lenker bekannten Eigentümlichkeit seines Fahrzeuges, etwa dessen besonderer Länge und Schwerfälligkeit, das Einbiegen besonders lang dauere. In solchen Fällen sei der Wartepflichtige auch während des Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun, insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage sei (ZVR 1979/276). G wäre ein Anhalten ohne weiters möglich gewesen. Da der Kläger mit Abblendlicht gefahren sei, hätte er mit einer Geschwindigkeit fahren müssen, die ein Anhalten innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes ermögliche. Der Kläger habe eine Sichtweite von 45 m gehabt, die Anhaltestrecke bei 60 km/h sei mit 55,9 m gegeben. Darüberhinaus sei dem Kläger eine etwas verspätete Reaktion anzulasten. Da der Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschrift gegenüber einer Vorrangverletzung als geringfügig zurücktrete und die Reaktionsverspätung nur geringfügig gewesen sei, sei das Verschulden im Verhältnis 3 : 1 zu teilen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte den Ausspruch über das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab, wobei es von einer Schadensteilung von 1 : 1 ausging, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte zur Rechtsfrage aus, das Strafurteil lasse nicht erkennen, welcher konkrete Vorwurf dem Verurteilten überhaupt gemacht werde. Jedenfalls stehe aber nach dem Inhalt des angefochtenen Ersturteils fest, daß G gegen die Vorrangregelung des § 19 Abs. 6 StVO verstoßen habe. Zwar könnten bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 19 Abs. 7 StVO vorliege, die besonderen örtlichen, vor allem die Sichtverhältnisse, nicht außer Betracht bleiben, da bei strenger wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung ansonsten manchmal überhaupt keine Einfahrmöglichkeit bestünde. Der Wartepflichtige müsse aber den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung - also selbst dann, wenn bevorrangte Fahrzeuge unzulässig hohe Geschwindigkeiten einhalten - derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert, also jedenfalls nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen werden. Selbst dann, wenn der Benachrangte noch nicht das Fahrzeug des Bevorrangten und dessen Scheinwerfer selbst, wohl aber das von diesem Fahrzeug ausgehende Scheinwerferlicht sehen könne, habe er sich zu überzeugen, wie schnell sich das Fahrzeug nähere (2 Ob 143/80). Ein nach § 19 Abs. 6 StVO benachrangter Kfz-Lenker, der sich in den fließenden Verkehr einordne, genüge seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötige. Wie schon das Erstgericht hervorgehoben habe, hätte G auch während der Ausführung seines Einbiegemanövers den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten gehabt und hätte das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche tun müssen (ZVR 1979/276). Wenn somit Albert G eine Vorrangverletzung vorzuwerfen sei, die nach ständiger Rechtsprechung besonders schwer wiege, müsse diese im vorliegenden Fall bei der Abwägung der Verschuldensanteile doch im milderen Licht erscheinen, als dies regelmäßig der Fall sei. Das Umkehr- und Einordnungsmanöver sei nämlich nicht freiwillig durchgeführt worden, das Erstgericht habe darüberhinaus nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, ob G eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und deshalb durch die Gendarmerie zum Anhalten gezwungen worden sei oder ob die Beamten nur der Meinung gewesen seien, eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung liege - vorbehaltlich näherer überprüfung - vor. Da ein derartiger Vorwurf in der Klage nicht erhoben worden sei, könne diese Zweifelsfrage nicht zu Ungunsten GS gelöst werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte den Ausspruch über das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab, wobei es von einer Schadensteilung von 1 : 1 ausging, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz führte zur Rechtsfrage aus, das Strafurteil lasse nicht erkennen, welcher konkrete Vorwurf dem Verurteilten überhaupt gemacht werde. Jedenfalls stehe aber nach dem Inhalt des angefochtenen Ersturteils fest, daß G gegen die Vorrangregelung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen habe. Zwar könnten bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO vorliege, die besonderen örtlichen, vor allem die Sichtverhältnisse, nicht außer Betracht bleiben, da bei strenger wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung ansonsten manchmal überhaupt keine Einfahrmöglichkeit bestünde. Der Wartepflichtige müsse aber den bevorrangten Verkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung - also selbst dann, wenn bevorrangte Fahrzeuge unzulässig hohe Geschwindigkeiten einhalten - derart einstellen, daß die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert, also jedenfalls nicht zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken gezwungen werden. Selbst dann, wenn der Benachrangte noch nicht das Fahrzeug des Bevorrangten und dessen Scheinwerfer selbst, wohl aber das von diesem Fahrzeug ausgehende Scheinwerferlicht sehen könne, habe er sich zu überzeugen, wie schnell sich das Fahrzeug nähere (2 Ob 143/80). Ein nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangter Kfz-Lenker, der sich in den fließenden Verkehr einordne, genüge seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötige. Wie schon das Erstgericht hervorgehoben habe, hätte G auch während der Ausführung seines Einbiegemanövers den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten gehabt und hätte das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche tun müssen (ZVR 1979/276). Wenn somit Albert G eine Vorrangverletzung vorzuwerfen sei, die nach ständiger Rechtsprechung besonders schwer wiege, müsse diese im vorliegenden Fall bei der Abwägung der Verschuldensanteile doch im milderen Licht erscheinen, als dies regelmäßig der Fall sei. Das Umkehr- und Einordnungsmanöver sei nämlich nicht freiwillig durchgeführt worden, das Erstgericht habe darüberhinaus nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, ob G eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe und deshalb durch die Gendarmerie zum Anhalten gezwungen worden sei oder ob die Beamten nur der Meinung gewesen seien, eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung liege - vorbehaltlich näherer überprüfung - vor. Da ein derartiger Vorwurf in der Klage nicht erhoben worden sei, könne diese Zweifelsfrage nicht zu Ungunsten GS gelöst werden.
Darüberhinaus sei zu berücksichtigen, daß wegen der Schwerfälligkeit und Langsamkeit seines Fahrzeuges das Manöver nur sehr langsam und nicht leicht ohne Behinderung des Fließverkehrs habe durchgeführt werden können, der wiederum günstigere Sichtmöglichkeit auf den großen LKW-Zug gehabt habe. Daß die Sicht auf den LKW-Zug nur 45 m betragen habe, sei für G nicht naheliegend gewesen. Vielmehr müsse der Geschwindigkeitsüberschreitung beziehungsweise dem Aufmerksamkeitsmangel des aus nicht ersichtlichen Gründen mit Abblendlicht fahrenden Klägers umso größere Bedeutung zugemessen werden, je ungünstiger die Sichtverhältnisse gewesen seien. Eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei daher angemessen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richet sich die Revision des Klägers. Er macht die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Kläger ein weiterer Betrag von S 176.950,-- zugesprochen und festgestellt werde, daß die Beklagte dem Kläger für alle Schäden zur Gänze zu haften habe, jedoch beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Das Erstgericht sprach dem Kläger einen Betrag von S 247.875,-- samt Zinsen zu und sprach aus, daß die Beklagten dem Kläger für 75 % der künftigen Schäden zu haften habe. Dieses Urteil wurde lediglich von der Beklagten angefochten, der abweisende Teil des Ersturteiles ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß ein Betrag von S 165.250,-- samt Zinsen zugesprochen wurde und die Haftung für künftige Schäden nur zu 50 % besteht. Das Berufungsgericht wies daher weitere S 82.625,-- samt Anhang sowie das Feststellungsbegehren hinsichtlich eines weiteren Viertels ab. Im Hinblick auf die Rechtskraft des abweisenden Teiles des Erstgerichtes kann der Kläger nur die vom Berufungsgericht vorgenommene weitere Abweisung bekämpfen, soweit er darüberhinaus die gänzliche Stattgebung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens anstrebt, war die Revision zurückzuweisen.