Die beklagten Parteien zeigen zutreffend auf, dass dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbemessung des Schmerzengeldes unterlaufen ist, weshalb die Revision - abweichend vom Regelfall (RIS-Justiz RS0042887) - zur Vermeidung einer gravierenden Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung und damit letztlich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ausnahmsweise zulässig ist (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld8, 226 f).
Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft. Die beklagten Parteien widersprechen dieser Auffassung mit dem Hinweis auf ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Einhaltung einer Fahrlinie in der Mitte eines 3,3 m breiten Fahrstreifens durch einen Motorradfahrer nicht dem Rechtsfahrgebot entspreche. Sie rügen in diesem Zusammenhang als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, dass ihre auf die Feststellung einer solchen Fahrlinie des Klagsfahrzeuges abzielende Beweisrüge in der Berufungsbeantwortung auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Berufungsgerichtes unerledigt blieb.
Unterlässt das Berufungsgericht die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer in der Berufung oder der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen, so begründet dies (ua) dann keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, mit der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen muss (RIS-Justiz RS0042386; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 143). Diese Voraussetzung trifft aber auf die bekämpfte und die begehrte Feststellung zur Fahrlinie des Klägers jedenfalls zu, weil ein in die Verschuldensabwägung einfließender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus folgenden Gründen hier überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann:Unterlässt das Berufungsgericht die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer in der Berufung oder der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen, so begründet dies (ua) dann keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, mit der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen muss (RIS-Justiz RS0042386; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, Rz 143). Diese Voraussetzung trifft aber auf die bekämpfte und die begehrte Feststellung zur Fahrlinie des Klägers jedenfalls zu, weil ein in die Verschuldensabwägung einfließender Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus folgenden Gründen hier überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann:
Das nicht mehr strittige Verschulden des Erstbeklagten resultiert aus einem Verstoß gegen § 19 Abs 6 StVO. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, nämlich nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnen in den Fließverkehr ist erst dann als beendet anzusehen, wenn das Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt (2 Ob 237/2w mwN; RIS-Justiz RS0074457). Dies war hier noch nicht der Fall. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes aber nicht auch den von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmern zu (2 Ob 2404/96k = ZVR 1997/131 mit ausdrücklicher Ablehnung älterer gegenteiliger Rechtsprechung; 2 Ob 132/03f). Die beklagten Parteien könnten sich somit schon aus diesem Grund auch bei der gewünschten Feststellung einer Fahrlinie des Klagsfahrzeuges in der Mitte des 3,3 m breiten, Richtung Süden führenden Fahrstreifens nicht erfolgreich auf einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 und 2 StVO berufen. Da die in der Berufungsbeantwortung begehrte Feststellung demnach zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde, begründet die unterlassene Erledigung der Beweisrüge keinen relevanten Verfahrensmangel.Das nicht mehr strittige Verschulden des Erstbeklagten resultiert aus einem Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, nämlich nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnen in den Fließverkehr ist erst dann als beendet anzusehen, wenn das Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Fahrtrichtung fährt (2 Ob 237/2w mwN; RIS-Justiz RS0074457). Dies war hier noch nicht der Fall. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt der Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes aber nicht auch den von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmern zu (2 Ob 2404/96k = ZVR 1997/131 mit ausdrücklicher Ablehnung älterer gegenteiliger Rechtsprechung; 2 Ob 132/03f). Die beklagten Parteien könnten sich somit schon aus diesem Grund auch bei der gewünschten Feststellung einer Fahrlinie des Klagsfahrzeuges in der Mitte des 3,3 m breiten, Richtung Süden führenden Fahrstreifens nicht erfolgreich auf einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, Absatz eins und 2 StVO berufen. Da die in der Berufungsbeantwortung begehrte Feststellung demnach zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde, begründet die unterlassene Erledigung der Beweisrüge keinen relevanten Verfahrensmangel.
Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu, soweit sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ein Mitverschulden des Klägers releviert. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes hätte der Kläger das Beklagtenfahrzeug nur unter den Prämissen 1.) eines Tiefenabstandes von mindestens 14 m zum vorausfahrenden PKW „und" (also kumulativ) 2.) einer „rechts" gelegenen Fahrlinie aus so großer Entfernung wahrnehmen können, dass ihm die Vermeidung des Unfalles möglich war. Der Unfall war für ihn demnach etwa dann nicht vermeidbar, wenn er zwar mit mindestens 14 m Tiefenabstand zu seinem Vorderfahrzeug, aber nicht „rechts" gefahren ist (und daher keine Sicht auf das Beklagtenfahrzeug hatte). Diese Sachverhaltsvariante ist durch die Negativfeststellungen des Erstgerichtes über den Tiefenabstand und die Fahrlinie des Klagsfahrzeuges gedeckt. In diesem Fall aber lag - wie erörtert - kein Fehlverhalten des Klägers vor. Nach dem Grundsatz, wonach den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers trifft, gehen sämtliche verbleibende Unklarheiten auch hier zu Lasten der beklagten Parteien (ZVR 1976/194; ZVR 1985/32; ZVR 1994/29 uva; RIS-Justiz RS0022560). Das Berufungsgericht hat somit zutreffend erkannt, dass ein Mitverschulden des Klägers begründende Tatumstände nicht erwiesen sind.
Beizupflichten ist den Revisionsausführungen jedoch insoweit, als in ihnen unter vergleichsweiser Anführung mehrerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine eklatante Fehlbemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird.
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreunde auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (ZVR 2004/43 mwN; 2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0031307; Danzl aaO 66 ff und 170 mwN). In die Globalbemessung des Schmerzengeldes sind demnach neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (ZVR 1989/134; ZVR 1999/50; 2 Ob 261/04b; RIS-Justiz RS0031307 [T4]). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden darf (SZ 2002/50; RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (SZ 2002/50; ZVR 2004/43; 2 Ob 12/02g; 7 Ob 29/05y ua).Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreunde auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, dass der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (ZVR 2004/43 mwN; 2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0031307; Danzl aaO 66 ff und 170 mwN). In die Globalbemessung des Schmerzengeldes sind demnach neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen (ZVR 1989/134; ZVR 1999/50; 2 Ob 261/04b; RIS-Justiz RS0031307 [T4]). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen nicht gesprengt werden darf (SZ 2002/50; RIS-Justiz RS0031075). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (SZ 2002/50; ZVR 2004/43; 2 Ob 12/02g; 7 Ob 29/05y ua).
Der erkennende Senat hat jüngst in der Entscheidung 2 Ob 261/04b einem 47-jährigen Kläger, der bei einem Verkehrsunfall einen verschobenen Bruch des äußeren Schienbeinkopfes rechts erlitten hatte, mehrere operative Eingriffe ertragen und - gerafft - 12 Tage starke, sieben Wochen mittlere und 19 Wochen leichte Schmerzen erdulden musste, in Zukunft Schmerzen bei diversen Verrichtungen haben wird und dem im Gegensatz zu vorher keine sportlichen Aktivitäten mehr möglich sind, ein Schmerzengeld von EUR 35.800,-- zugebilligt.
Der Entscheidung 7 Ob 29/05y, in welcher der Senat ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 38.000,-- als angemessen erachtete, lagen schwere Bein- und Knieverletzungen eines 12-jährigen Klägers zugrunde, der komprimiert 16 bis 19 Tage starke, 39 bis 49 Tage mittlere und 162 bis 192 Tage leichte Schmerzen zu erdulden hatte, pro Jahr noch ca 14 Tage leichte Schmerzen ertragen und bei noch nicht absehbarer Entwicklung der Dauerfolgen eine lebenslange starke Einschränkung bei der Sportausübung hinnehmen muss.
In jenen (durchwegs schon älteren) Entscheidungen, in denen sich der Oberste Gerichtshof mit der Überprüfung des angemessenen Schmerzengeldes nach dem Bruch eines Lendenwirbels zu befassen hatte, lagen überwiegend noch weitere schwerwiegende Verletzungen vor (zu den im Folgenden wiedergegebenen und zu weiteren Entscheidungen siehe auch in Manz CD-Rom Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 1/2005):In jenen (durchwegs schon älteren) Entscheidungen, in denen sich der Oberste Gerichtshof mit der Überprüfung des angemessenen Schmerzengeldes nach dem Bruch eines Lendenwirbels zu befassen hatte, lagen überwiegend noch weitere schwerwiegende Verletzungen vor (zu den im Folgenden wiedergegebenen und zu weiteren Entscheidungen siehe auch in Manz CD-Rom Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 1 aus 2005,):
In der Entscheidung 2 Ob 46/84 sprach der Oberste Gerichtshof einem Kläger, der einen Abbruch des linken Querfortsatzes des zweiten Lendenwirbels sowie eine Kopfprellung mit Gehirnerschütterung, Rissquetschwunden im Gesicht, einen Kompressionsbruch des fünften Halswirbels mit Verrenkung sowie diverse allgemeine Körperprellungen erlitten hatte, unfallbedingt - komprimiert - 14 Tage starke, 22 Tage mittlere und 100 Tage leichte Schmerzen erdulden musste und bei dem Dauerfolgen zurückgeblieben sind, ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 150.000,-- (EUR 10.901,--) zu.
In der Entscheidung 3 Ob 583/89 wurde im Falle eines Klägers, der bei einem tätlichem Angriff einen Bruch mehrerer Lendenwirbel und eines Brustwirbels erlitten hatte und gerafft eine Woche starke, vier Wochen mittlere und ein halbes Jahr leichte Schmerzen ertragen musste, unter Berücksichtigung der bei diesem Kläger vorgelegenen psychischen Komponente ein Schmerzengeld von S 200.000,-- (EUR 14.535,--) als gerechtfertigt angesehen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des seit den älteren Entscheidungen eingetretenen Geldwertverfalles, aber auch der Tendenz, höheres Schmerzengeld zuzusprechen, angesichts der festgestellten Schmerzperioden, der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen, der dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie allen sonstigen Ungemachs ein Schmerzengeld von EUR 17.000,-- angemessen.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.
Bei der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz kommt in Ansehung der Schmerzengeldforderung des Klägers die Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht in Betracht. Der Kläger begehrte insgesamt mehr als das Dreifache (EUR 56.025,--) des angemessenen Betrages, obwohl ihm vor Einbringung der Klage die beiden den Tatsachenfeststellungen zugrundegelegten Gutachten des medizinischen Sachverständigen bereits zur Verfügung standen. Die Überklagung ist vor allem darin begründet, dass der Kläger das Schmerzengeld nicht in einem Globalbetrag, sondern - wie sich aus der Klagserzählung ergibt - getrennt nach bisherigen (EUR 9.825,--) und „gemäß Sterbetafel 2000/2002" berechneten künftigen Schmerzen (EUR 46.200,--) geltend gemacht hat. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld unter Einbeziehung der künftigen noch zu erwartenden Schmerzen global zu bemessen und nicht in festen Tagessätzen, die lediglich - vor allem bei minderschweren Schädigungen - eine Bemessungshilfe sein können, zu berechnen ist (grundlegend Danzl aaO 90 ff mwN). Die Überklagung um mehr als 70 % muss demnach als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/12 § 43 ZPO Rz 19 mwN) beurteilt werden, die vor allem im Hinblick auf die dargestellte ältere Judikatur außerhalb jeder vernünftigen Überlegung liegt (Danzl aaO 229 mwN; RIS-Justiz RS0035993).Bei der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz kommt in Ansehung der Schmerzengeldforderung des Klägers die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO nicht in Betracht. Der Kläger begehrte insgesamt mehr als das Dreifache (EUR 56.025,--) des angemessenen Betrages, obwohl ihm vor Einbringung der Klage die beiden den Tatsachenfeststellungen zugrundegelegten Gutachten des medizinischen Sachverständigen bereits zur Verfügung standen. Die Überklagung ist vor allem darin begründet, dass der Kläger das Schmerzengeld nicht in einem Globalbetrag, sondern - wie sich aus der Klagserzählung ergibt - getrennt nach bisherigen (EUR 9.825,--) und „gemäß Sterbetafel 2000/2002" berechneten künftigen Schmerzen (EUR 46.200,--) geltend gemacht hat. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld unter Einbeziehung der künftigen noch zu erwartenden Schmerzen global zu bemessen und nicht in festen Tagessätzen, die lediglich - vor allem bei minderschweren Schädigungen - eine Bemessungshilfe sein können, zu berechnen ist (grundlegend Danzl aaO 90 ff mwN). Die Überklagung um mehr als 70 % muss demnach als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/12 Paragraph 43, ZPO Rz 19 mwN) beurteilt werden, die vor allem im Hinblick auf die dargestellte ältere Judikatur außerhalb jeder vernünftigen Überlegung liegt (Danzl aaO 229 mwN; RIS-Justiz RS0035993).
Davon ausgehend ist der Kläger in dem bis zur Fällung des Teilanerkenntnisurteiles in der mündlichen Streitverhandlung vom 5. 3. 2004 währenden ersten Verfahrensabschnitt mit 30 % und im zweiten Verfahrensabschnitt mit 26 % seines Klagebegehrens durchgedrungen, woraus sich sein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Pauschalgebühr, aber auch seine Verpflichtung zum Ersatz der anteiligen Barauslagen der beklagten Parteien sowie von 40 % und - im zweiten Abschnitt - 48 % ihrer weiteren Verfahrenskosten ergibt. Daraus errechnet sich nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien in Höhe von EUR 4.434,52 (darin EUR 152,27 Barauslagen und EUR 713,72 USt).
Im Berufungsverfahren ist der Kläger mit EUR 12.450,56, das sind 41 % seines richtig EUR 30.450,56 betragenden Berufungsinteresses durchgedrungen, weshalb ihm der Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr (EUR 399,83) gebührt, während die beklagten Parteien Anspruch auf Ersatz von 18 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung haben. Im Revisionsverfahren haben die beklagten Parteien mit EUR 18.000,--, das sind rund 59 % ihres Revisionsinteresses (richtig wieder: EUR 30.450,56) obsiegt, woraus sich ihr Anspruch auf Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr (EUR 719,89) und von 18 % der weiteren Kosten ihres Rechtsmittels ergibt. Nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche auf anteiligen Ersatz der Pauschalgebühr ergibt sich daraus in den beiden Rechtsmittelverfahren ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien von insgesamt EUR 1.019,68 (darin EUR 320,06 Barauslagen und EUR 116,61 USt).