Rechtssatz RS0035993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035993
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 8/74
- 7 Ob 762/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 762/82
Auch
- 2 Ob 2422/96g
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2422/96g
Auch
- 2 Ob 78/05t
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 78/05t
Beisatz: Hier: Überklagung um mehr als das Dreifache des angemessenen Betrages. (T1)
- 2 Ob 74/05d
Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 74/05d
Auch; Beisatz: Eine offenbare Überklagung liegt etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird. (T2)
- 2 Ob 63/11w
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 63/11w
Auch; Beisatz: § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO gelangt zur Anwendung, wenn die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss. (T3); Bem: Vgl 2 Ob 155/05s. (T4)
- 10 Ob 46/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 Ob 46/23x
vgl; Beisatz: Konnte der Klägerin das (überwiegende) Unterliegen erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein, ist die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren. (T5)
Beisatz: Hier: (Geld-)Schadenersatz in Folge des Diesel-Abgasskandals (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035993
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00008_7400000_001