Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der fiktiven Prozesskostenentscheidung im Vorprozess § 43 Abs 1 ZPO unrichtig angewendet. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre hat bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß § 43 Abs 1 ZPO keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider1. Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung der fiktiven Prozesskostenentscheidung im Vorprozess Paragraph 43, Absatz eins, ZPO unrichtig angewendet. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre hat bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider
Parteien, sondern eine Quotenverrechnung stattzufinden (4 Ob 76/84 =
RIS-Justiz RS0035810; 2 Ob 364/70 = RIS-Justiz RS0035933; Fucik in Rechberger3 § 43 Rz 2 aE; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 119 f; aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 43 Rz 7, jeweils mwN). Der Kläger hat nur seine eigenen Prozesskosten des Vorverfahrens eingeklagt. Er hat auch nicht, wie er in der Revisionsbeantwortung sinngemäß behauptet, im Schriftsatz vom 12. 3. 2003 (ON 78, 8 f) eine Klagsänderung dergestalt vorgenommen, dass er nunmehr von den gesamten Prozesskosten (auch von denjenigen des Gegners) einen Teil in Höhe des Klagsbetrages begehrte.RIS-Justiz RS0035810; 2 Ob 364/70 = RIS-Justiz RS0035933; Fucik in Rechberger3 Paragraph 43, Rz 2 aE; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 119 f; aA M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 43, Rz 7, jeweils mwN). Der Kläger hat nur seine eigenen Prozesskosten des Vorverfahrens eingeklagt. Er hat auch nicht, wie er in der Revisionsbeantwortung sinngemäß behauptet, im Schriftsatz vom 12. 3. 2003 (ON 78, 8 f) eine Klagsänderung dergestalt vorgenommen, dass er nunmehr von den gesamten Prozesskosten (auch von denjenigen des Gegners) einen Teil in Höhe des Klagsbetrages begehrte.
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden besteht nicht darin, dass die Prozesskosten überhaupt aufgelaufen sind. Das unrichtige Gutachten des Beklagten war für einen Schaden des Klägers nur insoweit kausal, als er infolge des verlorenen Vorprozesses keinen Kostenersatzanspruch gegen die dort beklagte Versicherung bzw dieser einen (höheren) Kostenersatz zu leisten hatte.
Bei einem Obsiegen mit 41 % (bzw ca 50 %, wenn man zusätzlich anteilige Sonderzahlungen für 1994 berücksichtigt) hätte somit der Kläger bei einer nach § 43 Abs 1 ZPO gefällten Kostenentscheidung vom Prozessgegner für seine eigenen Prozesskosten, abgesehen von Kosten gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO, gar keinen Ersatz bekommen.Bei einem Obsiegen mit 41 % (bzw ca 50 %, wenn man zusätzlich anteilige Sonderzahlungen für 1994 berücksichtigt) hätte somit der Kläger bei einer nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gefällten Kostenentscheidung vom Prozessgegner für seine eigenen Prozesskosten, abgesehen von Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO, gar keinen Ersatz bekommen.
2. Dies hat aber aus folgenden Erwägungen keinen Einfluss auf das Ergebnis:
Aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Revision hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger3 § 503 Rz 27 mwN).Aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge der Revision hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, Rz 27 mwN).
Nach der Judikatur liegt - „als grobe Orientierung" (Fucik in Rechberger3 § 43 Rz 11) - eine offenbare Überklagung, die die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO verhindert, etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird (vgl nur Fucik aaO mwN).Nach der Judikatur liegt - „als grobe Orientierung" (Fucik in Rechberger3 Paragraph 43, Rz 11) - eine offenbare Überklagung, die die Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2, ZPO verhindert, etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird vergleiche nur Fucik aaO mwN).
Vorliegend ist jedoch im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeantwortung eine Kostenentscheidung gemäß § 43 Abs 2 ZPO angebracht: Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, grob geschätzt sei ein Gehalt von ATS 25.000,-- bis ATS 30.000,-- netto für einen Alleinverdiener ohne Kinder als Spitzenverdienst für einen Koch des Alters des Klägers in einem Saisonbetrieb zu bewerten. Ein solches Gehalt sei dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine Chefkochfunktion handle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine solche Funktion bekommen hätte, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass die berufliche Laufbahn sich weiter so gut entwickelt hätte wie bis zum Unfall. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war somit ein Verdienstentgang in der eingeklagten Höhe nicht ausgeschlossen. Den fiktiven Verdienst und somit den fiktiven Prozesserfolg des Klägers im Vorprozess hat das Erstgericht - wie ausgeführt - gemäß § 273 ZPO ermittelt.Vorliegend ist jedoch im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeantwortung eine Kostenentscheidung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO angebracht: Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, grob geschätzt sei ein Gehalt von ATS 25.000,-- bis ATS 30.000,-- netto für einen Alleinverdiener ohne Kinder als Spitzenverdienst für einen Koch des Alters des Klägers in einem Saisonbetrieb zu bewerten. Ein solches Gehalt sei dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine Chefkochfunktion handle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine solche Funktion bekommen hätte, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, dass die berufliche Laufbahn sich weiter so gut entwickelt hätte wie bis zum Unfall. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war somit ein Verdienstentgang in der eingeklagten Höhe nicht ausgeschlossen. Den fiktiven Verdienst und somit den fiktiven Prozesserfolg des Klägers im Vorprozess hat das Erstgericht - wie ausgeführt - gemäß Paragraph 273, ZPO ermittelt.
Von einem „offenbaren" Überklagen kann somit hier nicht gesprochen werden.
Bei einer fiktiven Kostenentscheidung im Vorprozess gemäß § 43 Abs 2 ZPO auf der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrages (RIS-Justiz RS0116722) hätte der Kläger sogar einen höheren Anspruch auf Ersatz eigener Prozesskosten, als ihm das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zuerkannt hat.Bei einer fiktiven Kostenentscheidung im Vorprozess gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO auf der Bemessungsgrundlage des ersiegten Betrages (RIS-Justiz RS0116722) hätte der Kläger sogar einen höheren Anspruch auf Ersatz eigener Prozesskosten, als ihm das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zuerkannt hat.
Die Revision ist daher im Ergebnis nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Revision ist daher im Ergebnis nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.