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Rechtssatz RS0035810×

Rechtssatz RS0035810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035810

Geschäftszahl

4Ob76/84; 2Ob74/05d

Entscheidungsdatum

07.02.2007

Rechtssatz

Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO hat nach der mit der überwiegenden Lehre übereinstimmenden Rechtssprechung des OGH keine Aufrechnung der ziffernmäßigen Kostenforderungen beider Parteien stattzufinden, sondern eine Quotenverrechnung; es ist daher gleichgültig, wenn etwa die Kläger in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten waren und daher auch in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nur Barauslagen verzeichneten. Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Ansicht kann aus den von Hule (EvBl 1973,480) angeführten Gründen vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Kostenersatzpflicht im Zivilprozeß geltende Erfolgsprinzip eine Berücksichtigung des zufälligen Mehraufwandes einer Partei erst bei der ziffernmäßigen Berechnung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuläßt, nicht aber schon bei der Gegenüberstellung der Erfolgsanteile.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 76/84
  • 2 Ob 74/05d
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 74/05d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035810

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00076_8400000_001