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Entscheidung 2 Ob 63/11w×

Entscheidung 2 Ob 63/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022789 Rechtssatz 24.03.1983Zivilrecht
Erbringt ein Dritter auf Grund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, dann geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen w …
RS0026395 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Der Mangel des Führerscheines macht nicht haftbar, wenn erwiesen ist, dass die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist (gegensätzlich zu SZ 22/1).
RS0026861 Rechtssatz 04.04.1956Zivilrecht
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr.
RS0027389 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs.
RS0027613 Rechtssatz 16.02.1962Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 64 ff KFG 1967 hinsichtlich der Erteilung und Entziehung des Führerscheines gelten im wesentlichen der Sicherung des Verkehrs und sind daher Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB.
RS0031307 Rechtssatz 17.03.1976Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0031415 Rechtssatz 03.12.1952Zivilrecht
Das Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters festgesetzt werden, nicht aber tagw …
RS0035993 Rechtssatz 05.03.1974Zivilrecht
Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.
RS0073280 Rechtssatz 07.06.1979Zivilrecht
Der im Vorrang befindliche Fußgänger kann beim Abschätzen der Verkehrssituation zur Beurteilung der Möglichkeit des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn auf dem Schutzweg darauf vertrauen, dass sich der Lenker eines herankommenden Kraftfahrzeug mit einer so …
RS0073436 Rechtssatz 03.10.1961Zivilrecht; Strafrecht
§ 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. VwGH vom 09.05.1963, Zl 1908/62; Veröff: ZVR 1963/297 S 295
RS0073755 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Der Fußgänger muss - jedenfalls bei Dunkelheit und Regen - vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen.
RS0075009 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
"Überraschend" bedeutet, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach "nicht damit rechnen konnten" und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.
RS0075633 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
"Unmittelbar" im Sinne des § 76 Abs 4 StVO kann nur bedeuten: der Fußgänger betritt so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug den Schutzweg, dass einem vorschriftsmäßig und aufmerksam fahrenden Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ist.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0112234 Rechtssatz 01.07.1999Zivilrecht
Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv …
RS0127167 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zu …
RS0127168 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Auch einem „bevorrechteten“ Fußgänger ist zuzumuten, nicht gleichsam „blind“ einen Schutzweg zu betreten.
RS0127169 Rechtssatz 14.07.2011Zivilrecht
Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen.