Rechtssatz RS0127167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127167
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Rechtssatz
Die in § 9 Abs 2 StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten.Die in Paragraph 9, Absatz 2, StVO statuierte Hauptpflicht des Fahrzeuglenkers, Fußgängern eine ungehinderte und ungefährdete Überquerung zu ermöglichen, umfasst die Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung des Geschehens auf dem Schutzweg und in dessen näheren Umgebung, zur richtigen Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls auch die Pflicht anzuhalten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 63/11w
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 2 Ob 63/11w
Beisatz: Dabei muss der Lenker auch die äußeren Umstände, insbesondere die Fahrbahn‑ und Sichtverhältnisse einbeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127167
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20110714_OGH0002_0020OB00063_11W0000_001