Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel einerseits geltend, daß ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu einer von rechts her eindringenden Gefahr stehe und daß der Kläger nicht zur Geltendmachung aller erdenklichen Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mitverschulden seiner Eltern legitimiert sei.
Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Mitverschuldensaufteilung vertretene Rechtsansicht, der Schutzzweck des § 7 StVO umfasse auch die Verhinderung von rechtseindringenden Gefahren, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Mitverschuldensaufteilung vertretene Rechtsansicht, der Schutzzweck des Paragraph 7, StVO umfasse auch die Verhinderung von rechtseindringenden Gefahren, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Nach § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Zum Schutzzweck dieser Norm hat der Oberste Gerichtshof bereits grundsätzlich ausgesprochen, daß das Rechtsfahrgebot zwar in erster Linie den Gegenverkehr schützen soll, aber auch den Zweck hat, jedwede Gefahr vom linken Fahrbahnrand her zu verhindern und auch sonst allgemein alle möglichen Risken im Straßenverkehr durch dessen klare Regelung vorzubeugen (ZVR 1974/260; ZVR 1976/166; ZVR 1981/1). In der in ZVR 1973/171 veröffentlichten Entscheidung wurde auch ausdrücklich ausgesprochen, daß der Schutzzweck der genannten Norm auch darin bestehe, daß sich ein Fußgänger von links her ungefährdet der Fahrbahnmitte nähern kann, um die Fahrbahn zu überqueren. In ZVR 1983/323 wurde ebenfalls festgehalten, daß sich der Schutzzweck auch auf von links kommende Verkehrsteilnehmer erstreckt.
In der auch vom Berufungsgericht und in der Revisionsbeantwortung zitierten unveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 172/81 wurde unter Hinweis auf den Grundsatz, daß der Schutzzweck der Norm des § 7 StVO darin bestehe, allen möglichen Risken im Straßenverkehr vorzubeugen, ausgesprochen, daß der Schutzzweck der Norm auch darin liegen könne, den Gefahren eines von rechts kommenden Verkehrs zu begegnen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen.In der auch vom Berufungsgericht und in der Revisionsbeantwortung zitierten unveröffentlichten Entscheidung 2 Ob 172/81 wurde unter Hinweis auf den Grundsatz, daß der Schutzzweck der Norm des Paragraph 7, StVO darin bestehe, allen möglichen Risken im Straßenverkehr vorzubeugen, ausgesprochen, daß der Schutzzweck der Norm auch darin liegen könne, den Gefahren eines von rechts kommenden Verkehrs zu begegnen. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen.
Abgesehen davon, daß der zuvor erwähnte Rechtssatz bei Beurteilung des damals vorliegenden Sachverhaltes mangels Verschuldens des das Rechtsfahrgebot verletzenden Lenkers ohne Einfluß auf die Entscheidung blieb, kann der erkennende Senat diese Rechtsmeinung nicht aufrechterhalten.
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (vgl Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß § 1311 ABGB, ÖJZ 1972, 116). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haftet jemand, der ein Schutzgesetz übertritt, nur für jene Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte (Koziol, Haftpflichtrecht I, 151; ZVR 1990/119 ua). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte.Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen vergleiche Brunner, Die Zurechnung der Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines "Schutzgesetzes" gemäß Paragraph 1311, ABGB, ÖJZ 1972, 116). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung haftet jemand, der ein Schutzgesetz übertritt, nur für jene Schäden, die die Schutznorm verhüten wollte (Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins, 151; ZVR 1990/119 ua). Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte.
Das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO dient dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jedweder Gefahr vom linken Fahrbahnteil her (ZVR 1976/166; ZVR 1979/38; ZVR 1981/1; ZVR 1983/323).Das Rechtsfahrgebot des Paragraph 7, StVO dient dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jedweder Gefahr vom linken Fahrbahnteil her (ZVR 1976/166; ZVR 1979/38; ZVR 1981/1; ZVR 1983/323).
Nach Ansicht des erkennenden Senates soll mit dieser Bestimmung nicht aber auch Gefahren vorgebeugt werden, die von von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmern ausgehen. Sollte aus der Entscheidung 2 Ob 172/81 eine andere Rechtsansicht erkennbar sein, wird diese nicht mehr aufrechterhalten.
Damit ist der der Erstbeklagten zur Last gelegte Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei der Verschuldensabwägung nicht zu berücksichtigen.
Der Erstbeklagten fällt daher zusammenfassend - ein gravierender - Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO zur Last.Der Erstbeklagten fällt daher zusammenfassend - ein gravierender - Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO zur Last.
Hingegen ist auch das Verhalten des Klägers zu berücksichtigen.
Kindern ist ausnahmsweise ein Mitverschulden dann anzulasten, wenn sie ihr Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnten. Es ist aber gemessen an dem eines in gleicher Situation stehenden Erwachsenen milder zu beurteilen (vgl ZVR 1988/39 mwN; Reischauer in Rummel2 § 1310 ABGB Rz 4, 14, 15).Kindern ist ausnahmsweise ein Mitverschulden dann anzulasten, wenn sie ihr Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten einsehen und danach handeln konnten. Es ist aber gemessen an dem eines in gleicher Situation stehenden Erwachsenen milder zu beurteilen vergleiche ZVR 1988/39 mwN; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1310, ABGB Rz 4, 14, 15).
Der zum Unfallszeitpunk nahezu neun Jahre alte Kläger wußte selbst, daß er den Vorrang des Fließverkehrs beachten mußte. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher auch ihm ein Mitverschuden angelastet. Da dieses milder zu beurteilen ist, als das eines Erwachsenen, und der Erstbeklagten ein besonders schwerwiegendes Verschulden anzulasten ist, weil sie auf der schmalen Straße die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 % überschritt, ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung zu billigen.
Soweit sich die Revision auch gegen die Nichtberücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens der Eltern des Klägers wendet, ist sie nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Minderjährigen nicht zur Last gelegt werden könne. Ein solches Verschulden des gesetzlichen Vertreters können nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, doch könne ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 48/109 mwN; Ehrenzweig II/1, 63; Koziol2 Haftpflichtrecht I, 251; Reischauer in Rummel2 § 1310 Rz 19).Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Minderjährigen nicht zur Last gelegt werden könne. Ein solches Verschulden des gesetzlichen Vertreters können nur bei Vertretungshandlungen dem vertretenen Minderjährigen zugerechnet werden, doch könne ein deliktisches Verschulden des gesetzlichen Vertreters die Ansprüche des Minderjährigen nicht schmälern (SZ 48/109 mwN; Ehrenzweig II/1, 63; Koziol2 Haftpflichtrecht römisch eins, 251; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1310, Rz 19).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist der Verletzte im eigenen Namen berechtigt, Leistungen geltend zu machen, die von einem Dritten aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen an ihn erbracht werden, um die unfallsbedingt vermehrten Bedürfnisse des Verletzten zu befriedigen. Solche Leistungen werden nicht zu dem Zweck erbracht, den Schädiger zu entlasten (RZ 1984/12; 2 Ob 86/95). Muß sich aber der Geschädigte ein allfälliges Mitverschulden der aufsichtspflichtigen Eltern nicht anrechnen lassen, müssen alle weiteren Überlegungen über die allfällige Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern dahingestellt bleiben.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.