Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 29/05y×

Entscheidung 7 Ob 29/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob29/05y

Entscheidungsdatum

08.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Maximilian W*****, vertreten durch seine Eltern Renate und Dieter W*****, diese vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt EUR 59.688,73 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 74.675,87), im Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 2 R 225/04m-43, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Juni 2004, GZ 15 Cg 94/03f-35, infolge Berufung des Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 16. März 2005, 7 Ob 29/05y, wird dahin berichtigt, dass der im Punkt 4. des Spruches genannte Betrag von EUR 2.520,91 richtig EUR 2.985,91 und der auf Seite 18 des Urteiles genannte Betrag der in erster Istanz berechtigterweise verzeichneten Barauslagen von EUR 456,83 richtig EUR 1.386,83 zu lauten hat. Um die Berichtigung der Urteilsausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E77489 7Ob29.05y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00029.05Y.0608.000

Dokumentnummer

JJT_20050608_OGH0002_0070OB00029_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023630 Rechtssatz 1977 – zuletzt 28.01.2021Zivilrecht
Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".
RS0023723 Rechtssatz 1988 – zuletzt 25.04.2018Zivilrecht
Wenn dem Liftunternehmer bekannt ist, daß die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefaßt benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweic …
RS0023865 Rechtssatz 1981 – zuletzt 28.01.2021Zivilrecht
Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände …
RS0027049 Rechtssatz 1982 – zuletzt 16.03.2005Zivilrecht
1/4 Mitverschulden eines zwölfjährigen Schifahrers, der nicht auf Sicht fährt und dabei gegen eine an einer unübersichtlichen Stelle der Piste gefährlich aufgestellte Absperrstange prallt.
RS0031075 Rechtssatz 1981 – zuletzt 16.10.2025Zivilrecht
Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein …
RS0031281 Rechtssatz 1988 – zuletzt 16.03.2005Zivilrecht
Für die Ausmessung der Verunstaltungsentschädigung kommt es auf den Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens an.
RS0031307 Rechtssatz 1976 – zuletzt 16.10.2025Zivilrecht
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
RS0031311 Rechtssatz 1976 – zuletzt 22.03.2018Zivilrecht
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Be …
RS0118825 Rechtssatz 2004 – zuletzt 25.04.2018Zivilrecht
Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überi …