Rechtssatz RS0118825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118825
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 77/03k
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 77/03k
- 7 Ob 29/05y
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 29/05y
Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2)
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3)
- 3 Ob 14/18g
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
Beis wie T1
Schlagworte
Beförderungsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118825
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00077_03K0000_001