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Entscheidung 3 Ob 14/18g×

Entscheidung 3 Ob 14/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023299 Rechtssatz 19.04.1990Zivilrecht
Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schut …
RS0023499 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise als durch Spannen einer Nylonschnur über der im Schnee versteckten Gefahrenque …
RS0023540 Rechtssatz 13.03.1973Zivilrecht
Wer ein außerhalb der vorgesehenen Pisten gelegenes Gelände benützt, muß in erster Linie selber darauf achten, daß er nicht an ein bei normaler Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennbares und bei vernünftiger Fahrweise leicht zu umgehendes Hindernis gerät.
RS0023630 Rechtssatz 19.04.1977Zivilrecht
Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".
RS0023634 Rechtssatz 19.04.1977Zivilrecht
Zur Kennzeichnungspflicht einer im Bereich der durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung befindlichen Gefahrenstelle durch den Eigentümer einer Sesselbahn.
RS0023641 Rechtssatz 07.02.1983Zivilrecht
Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Ei …
RS0023723 Rechtssatz 13.09.1988Zivilrecht
Wenn dem Liftunternehmer bekannt ist, daß die Schifahrer die von ihm markierte Piste offenbar infolge nicht ausreichender Deutlichkeit der Markierung anders als von ihm ins Auge gefaßt benützen, erfordert es seine Verkehrssicherungspflicht, auf diese Abweic …
RS0023865 Rechtssatz 03.12.1981Zivilrecht
Der Pistenhalter hat grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten, dieser Qualifikation entsprechend, zu sichern, nicht aber das freie Schigelände …
RS0023884 Rechtssatz 27.10.1993Zivilrecht
Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens en …
RS0118825 Rechtssatz 18.03.2004Zivilrecht
Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überi …