Rechtssatz RS0023884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023884
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens vom Schiweg oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müßen daher in der Regel nicht gesichert werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 577/93
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 7 Ob 577/93
- 1 Ob 41/00m
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 41/00m
Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden. (T1)
- 6 Ob 167/05k
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 167/05k
Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T2)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
Beis wie T1
- 3 Ob 14/18g
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
- 6 Ob 64/22p
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 64/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Von einem verantwortungsbewussten Pistennutzer ist nicht zu fordern, dass er Engstellen so langsam passiert, dass bei einem Sturz ein Abrutschen über den Pistenrand jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023884
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19931027_OGH0002_0070OB00577_9300000_001