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Entscheidung 6 Ob 167/05k×

Entscheidung 6 Ob 167/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob167/05k

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Liviu T*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne-Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 37.508,40 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2005, GZ 14 R 209/04i-47, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. August 2004, GZ 20 Cg 116/03z-41, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Pistenbetreiber hat zwar auch außergewöhnliche Gefahrenquellen, die sich knapp außerhalb der Piste befinden, zu entfernen oder entsprechend abzusichern, weil er mit einem Sturz der Schifahrer über den Pistenrand hinaus rechnen muss (RIS-Justiz RS0023499). Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss aber in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden (1 Ob 41/00m). Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 456). Nichts anderes kann für einen Rodelfahrer gelten, der wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich ist und der dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen hat (1 Ob 325/99x). Zudem hat die Beklagte auf Schildern bei der Liftkasse und auf den Pisten darauf hingewiesen, dass das Rodelfahren auf den Schipisten verboten ist.

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die Wege zu den Schipisten und zur Rodelbahn durch Scheinwerfer ausgeleuchtet, durch Hinweistafeln gekennzeichnet und auf der Übersichtskarte dargestellt. Die insoweit bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bildet keinen zulässigen Revisionsgrund (RIS-Justiz RS0042963). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung - hier eines Rodelfahrers durch ein „Verirren" auf eine („schwarze") Schipiste - wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und berührt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des hier vorliegenden Sachverhalts durch die Vorinstanzen, die ein haftungsbegründendes Fehlverhalten der Beklagten verneinten, liegt nicht vor.

Anmerkung

E78219 6Ob167.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00167.05K.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00167_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023237 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseit …
RS0023271 Rechtssatz 25.02.1981Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen der Pistenhalter zu treffen hat, ist auch auf die Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen. So kann von ihm im allgemeinen kaum verlangt werden, bei einer Piste, die von einem Wald begrenzt wird, jeden einzelnen Baum abzusi …
RS0023417 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtn …
RS0023499 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise als durch Spannen einer Nylonschnur über der im Schnee versteckten Gefahrenque …
RS0023686 Rechtssatz 09.04.1981Zivilrecht
Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßige …
RS0023884 Rechtssatz 27.10.1993Zivilrecht
Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens en …
RS0106491 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweis …