Rechtssatz RS0023634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023634
Geschäftszahl
3Ob643/76 (3Ob644/76); 7Ob649/79; 6Ob240/03t; 10Ob17/08k; 3Ob14/18g
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Zur Kennzeichnungspflicht einer im Bereich der durch das Schifahren entstandenen Pistenverbreiterung befindlichen Gefahrenstelle durch den Eigentümer einer Sesselbahn.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 643/76
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 643/76
Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46
- 7 Ob 649/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 649/79
- 6 Ob 240/03t
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
Vgl
- 10 Ob 17/08k
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T1); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T2)
- 3 Ob 14/18g
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023634
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0030OB00643_7600000_002