Die Revision ist zulässig. Der Standpunkt der Revisionswerberin, dass apere Stellen auf einer Schipiste als typische, natürliche Gefahrenquelle grundsätzlich nicht der Sicherungspflicht des Pistenbetreibers unterlägen, wird auch im Schrifttum vertreten, sodass zur gegenteiligen Auffassung, wie sie in der Entscheidung SZ 50/54 vertreten wurde, ergänzende Überlegungen angebracht sind.
1. Zur Haftungsgrundlage und Beweislast:
Der entgeltliche Beförderungsvertrag ist eine - im Revisionsverfahren ohnehin unstrittige - vertragliche Haftungsgrundlage. Den Erhalter der Schipiste treffen Schutzpflichten als vertragliche Nebenverpflichtungen. Auf die Verkehrssicherungspflicht nach § 1319a ABGB (vgl Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 73 zu § 1295 und Rz 27 zu § 1319a) braucht daher nicht näher eingegangen werden. Bei der Vertragshaftung trifft den geschädigten Schifahrer die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang. Nach der Beweislastumkehrregel des § 1298 ABGB hat der beklagte Pistenbetreiber nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (1 Ob 75/00m mwN).Der entgeltliche Beförderungsvertrag ist eine - im Revisionsverfahren ohnehin unstrittige - vertragliche Haftungsgrundlage. Den Erhalter der Schipiste treffen Schutzpflichten als vertragliche Nebenverpflichtungen. Auf die Verkehrssicherungspflicht nach Paragraph 1319 a, ABGB vergleiche Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 73 zu Paragraph 1295 und Rz 27 zu Paragraph 1319 a,) braucht daher nicht näher eingegangen werden. Bei der Vertragshaftung trifft den geschädigten Schifahrer die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang. Nach der Beweislastumkehrregel des Paragraph 1298, ABGB hat der beklagte Pistenbetreiber nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (1 Ob 75/00m mwN).
2. An die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sie darf nicht überspannt werden (SZ 50/73 = ZVR 1978/88; ZVR 1982/268). Es ist auf die Zumutbarkeit von Verkehrssicherungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0023271). Nach der Entscheidung 7 Ob 509/85 (zitiert bei Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts [1987], 35) muss die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Im Übrigen nimmt der Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Schiabfahrt ergeben, in Kauf und er muss sie selbst bewältigen. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass jedenfalls bei atypischen Gefahrenquellen eine Pistensicherungspflicht zu bejahen ist.
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen gilt daher, dass es Gefahrenquellen gibt, die keine Sicherungsmaßnahmen erfordern und andere, bei denen vom Pistenerhalter zumutbare Schutzmaßnahmen zu verlangen sind. Für die Frage der Zumutbarkeit sind die Größe der Gefahr und der Sicherungsaufwand Beurteilungskriterien (Pichler/Holzer aaO 34 mwN).
3. Der schon zitierten Entscheidung 3 Ob 643, 644/76 (der Sachverhalt wird in SZ 50/54 nur teilweise, in ZVR 1978/44 aber vollständig wiedergegeben) lag zugrunde, dass sich im Unfallsbereich nach einer Bodenkante ein Steilhang befand, der dem Wind ausgesetzt und zum Teil fast den ganzen Winter aper war ("zum Teil größere apere Stellen ... teilweise mit größeren Steinen"). Der Oberste Gerichtshof bejahte eine Kennzeichnungspflicht des Pistenerhalters, weil die Unfallstelle als "heimtückische Falle" und ausgesprochen gefährlich erkennbar (gemeint: für den Pistenerhalter) gewesen sei.
In einer Glossierung dieser Entscheidung (ZVR 1978, 46) kritisierte Reindl die Beurteilung von aperen Stellen als "heimtückische Falle". Solche Stellen seien keinesfalls unerwartete Hindernisse und kämen insbesondere nach Geländekanten infolge der geringen Schneehöhe und der Steilheit des Geländes, der Sonneneinstrahlung und des Abtriebs von Schnee durch die Schiläufer häufig vor und seien bei einem Fahren auf Sicht auch erkennbar. Die Kennzeichnung aller aperen Stellen nach Geländekrümmungen sei nicht zumutbar.
Auch Pichler/Holzer (aaO 35) zählen apere Stellen zu den typischen, also nicht sicherungspflichtigen, natürlichen Gefahrenquellen, mit denen der Pistenfahrer rechnen müsse, was ebenso für vereinzelte Steine bei geringer Schneelage im Früh- oder Spätwinter gelte.
Schenner (Skiunfall! Wer haftet? [2003], 33) rechnet apere Stellen und vereinzelte Steine zu den Geländehindernissen, mit denen der Pistenbenutzer zu rechnen habe. Der Schifahrer dürfe nur darauf vertrauen, dass die Piste frei von atypischen Pistengefahren sei. Wenn die Hindernisse nicht erkennbar seien oder vollkommen überraschend auftreten würden, könne dem Schifahrer nicht mehr vorgeworfen werden, er hätte mit solchen Hindernissen rechnen und demgemäß seine Fahrweise anpassen müssen. Hier setze die Verpflichtung zur Absicherung durch den Pistenerhalter ein.
4. Die angeführten Autoren stellen bei der Abgrenzung typischer Gefahrenquellen von atypischen richtigerweise auf den Überraschungseffekt ab. Es trifft zu, dass es grundsätzlich Sache des Schifahrers ist, wenn er sich auf einen gefährlichen Sport einlässt, voraussehbare und unfallsträchtige Umstände abzuschätzen. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass ihn der Pistenerhalter gegen alle denkmöglichen Gefahren schützt. Ob nun eine apere Stelle nach dem Kriterium der Überraschung als atypische Gefahrenquelle zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass apere Stellen stets in die Sphäre des Schisportlers fallende typische Gefahren sind und daher keine Sicherungspflichten des Pistenerhalters bestünden.
Für das Überraschungsmoment maßgeblich sind verschiedene Umstände im Schigebiet, wie beispielsweise die auch jahreszeitlich bedingten unterschiedlichen Schnee-, Temperatur- und Pistenverhältnisse, die grundsätzlich der Schifahrer selbst zu beurteilen hat. Schlechte Pistenverhältnisse mit zahlreichen Eisplatten oder eben auch aperen Stellen sind erkennbar und brauchen vom Pistenerhalter grundsätzlich nicht gesondert als Gefahrenquelle kenntlich gemacht werden. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit und der weiteren Überlegung, dass Hinweistafeln oder lokale Abgrenzungen von aperen Stellen auf der Piste ihrerseits wieder neue Gefahrenquellen schaffen.
Bei der Frage, ob eine apere Stelle für den Schifahrer überraschend, also nicht vorhersehbar ist, gilt auch für eine talwärts gelegene, unmittelbar nach einer Geländekante befindliche apere Stelle, dass sie nicht schon wegen ihrer Lage von vornherein als überraschende Gefahrenquelle zu qualifizieren ist. Sie kann aber dadurch zu einer atypischen Gefahrenquelle werden, dass im gesamten übrigen Pistenbereich keinerlei andere apere Stellen existieren und eine vereinzelte apere Stelle dadurch für den Schifahrer zu der "heimtückischen Falle" im Sinne der Entscheidung SZ 50/54 wird, dass der Pistenbenutzer nach allen ihm zur Verfügung stehenden Beobachtungsmöglichkeiten auf durchgehend gute Schnee- und Pistenverhältnisse vertraut und keinen Anhaltspunkt erkennen kann, dass sich die Verhältnisse in gefährlicher Weise verändern. Aus der Lage einer nur vereinzelt auftretenden aperen Stelle (lokal begrenzte Gefahrenquelle) ist nur für den kontrollierenden Pistenerhalter die besondere Gefährlichkeit erkennbar, nicht aber für den talwärts fahrenden Schifahrer. Der Pistenerhalter muss eine solche Gefahrenstelle absichern und darf mit solchen Maßnahmen nicht bis zum tatsächlichen Eintritt eines Schadensereignisses zuwarten.
5. Nach den Feststellungen herrschten am Unfallstag ausgezeichnete Schnee- und Pistenverhältnisse, wie die Beklagte selbst behauptet. Es wurde nicht festgestellt, dass die Ausaperung plötzlich aufgetreten und für die Beklagte trotz durchgeführter Pistenkontrollen nicht erkennbar gewesen sei. Nach der schon eingangs dargelegten Beweislastverteilung hat der Kläger die Anspruchsgrundlagen nachgewiesen, nämlich eine überraschend aufgetretene - deshalb als atypisch zu qualifizierende - Gefahrenquelle, die im übrigen Pistenbereich in ähnlicher Form nicht auftrat, die mangelnde Absicherung und die Unfallskausalität. Es oblag damit der beklagten Pistenerhalterin, den Gegenbeweis anzutreten und nachzuweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Eine Sorgfaltspflichtverletzung läge nicht vor, wenn die gefährliche Stelle auch für die Beklagte überraschend aufgetreten und trotz Pistenkontrolle nicht rechtzeitig feststellbar gewesen wäre. Wie häufig solche Kontrollen durchgeführt werden müssen, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit ab. Nach den Feststellungen kontrollierte die Beklagte die Pisten jeweils am Morgen eines Betriebstages und je nach den Wetterverhältnissen auch noch tagsüber. Wegen der festgestellten relativ hohen Lufttemperaturen im Plusbereich (bis zu 8 Grad C) waren Kontrollfahrten jedenfalls auch tagsüber angezeigt. Die Beklagte hätte Gegenteiliges nachzuweisen gehabt. Es fällt ihr somit zur Last, dass nicht festgestellt werden könne, ob sie am Unfallstag auch tagsüber Kontrollfahrten durchgeführt hat, sodass ihr ein Entlastungsbeweis in der Verschuldensfrage nicht gelungen ist.
6. Da die Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand etwa in die Richtung der Verletzung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht erhob (vgl dazu Schenner aaO 74 zur FIS-Regel Nr 2 sowie RIS-Justiz RS0023686) und überdies das Erstgericht keine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers feststellte, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.6. Da die Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand etwa in die Richtung der Verletzung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht erhob vergleiche dazu Schenner aaO 74 zur FIS-Regel Nr 2 sowie RIS-Justiz RS0023686) und überdies das Erstgericht keine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers feststellte, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.