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Rechtssatz RS0023485×

Rechtssatz RS0023485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023485

Geschäftszahl

5Ob585/77; 6Ob530/81; 7Ob704/81 (7Ob705/81); 7Ob509/85; 7Ob625/89; 8Ob1511/90; 1Ob533/91; 6Ob240/03t; 10Ob17/08k; 3Ob213/14s; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 7Ob80/23z; 4Ob25/25t

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Rechtssatz

Die dem Pistenerhalter zukommende Verkehrssicherungspflicht muss unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenützer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt, dort zu entsprechenden Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse und Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist. Eine solche atypische Gefahrenquelle liegt nicht vor, wenn die gesamte Piste stark kupiert, allgemein hügelig und von Mulden durchzogen war, sodass auch die Mulde an der Unfallstelle (ein Bachgerinne, das durch Auffüllen mit Taxen entschärft worden war) in den Charakter dieser Abfahrt hineinpasste.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 585/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 585/77
    Veröff: SZ 50/73 = RZ 1978/44 S 85 = ZVR 1978/88 S 146
  • 6 Ob 530/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 530/81
    Vgl auch; Beisatz: Der Skifahrer nimmt Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf und muss sie selbst bewältigen. (T1) Veröff: EvBl 1981/16 S 492 = ZVR 1982/268 S 238
  • 7 Ob 704/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 704/81
    Auch
  • 7 Ob 509/85
    Entscheidungstext OGH 31.01.1985 7 Ob 509/85
    Beis wie T1
  • 7 Ob 625/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 625/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verrutschte Absicherung der Holme des Wegweisers und Einhaltung einer nach den gegebenen Verhältnissen zu hohen Fahrgeschwindigkeit. (T2) Veröff: VersR 1990,644
  • 8 Ob 1511/90
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 1511/90
    Auch
  • 1 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 533/91
    Vgl auch
  • 6 Ob 240/03t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 240/03t
    Auch; Beisatz: Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenerhalters dürfen nicht überspannt werden. (T3)
  • 10 Ob 17/08k
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
    Auch; Beisatz: Im unpräparierten Teil der Piste ist das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten: Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr und zu Sturz kam, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt. (T5)
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 181/20a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 181/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T6)
  • 6 Ob 64/22p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 64/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T7)
  • 7 Ob 80/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 80/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T8); Beisatz wie T1
  • 4 Ob 25/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 25/25t
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0050OB00585_7700000_001