Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, da die Entscheidung zweiter Instanz von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, was im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass er innerhalb der Piste, wenn auch nicht im präparierten Bereich, auf Grund gekommen sei, womit ein verantwortungsbewusster Schifahrer nicht zu rechnen gehabt habe („atypisches Hindernis"). Der geringe Neuschneezuwachs habe die Gefahr des Auflaufens auf Grund unsichtbar gemacht. Das Unfallgeschehen wäre von der beklagten Partei als Pistenhalterin zu verhindern gewesen, etwa durch das Aufstellen von Pistenmarkierungsstangen. Die beklagte Partei sei ihrer aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Verpflichtung, eine von atypischen Hindernissen frei gehaltene Piste zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen.
Dazu hat der Senat erwogen:
1. Unter die Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmers fallen die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um dessen Vertragspartner vor künstlichen und natürlichen Gefahrenquellen im unmittelbaren Bereich des von ihm eröffneten Schiverkehrs zu schützen (RIS-Justiz RS0023326). Die Sicherungspflicht bezieht sich auf den vom Pistenhalter organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten (RIS-Justiz RS0023865).
Die Pistensicherungspflicht muss nach der Rechtsprechung unter ausgewogener Berücksichtigung der dem Pistenbenutzer obliegenden Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise dort zu Schutzmaßnahmen führen, wo dem Schifahrer im Gegensatz zum sonstigen Charakter der Piste nicht oder nur schwer erkennbare Hindernisse oder Gefahren drohen und daher eine entsprechende Warnung erforderlich ist („atypische Gefahr"; 5 Ob 585/77 = SZ 50/73; RIS-Justiz RS0023485, RS0023255). Grundsätzlich sind nur atypische Hindernisse zu sichern, also solche, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417). In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen (6 Ob 240/03t = ZVR 2004/111 [Hauenschild]).
2. Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden, etwa durch rot-grüne Kunststoffkugeln, Schnüre mit Fähnchen oder Richtungspfeile, die in einem Winkel von 45° nach unten in das Innere der Piste zeigen (Reindl/Stabentheiner/Dittrich, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers - 25 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 2006, 549 [557]). Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht (Reindl/Stabentheiner/Dittrich, ZVR 2006, 555). Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen (Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts [1987] 26 ff).
3. Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. Ausgehend von den Feststellungen war für den Kläger zwar der Übergang von präparierter in nicht-präparierte Piste erkennbar, nicht aber (im Hinblick auf die Neuschneeauflage), dass er im unpräparierten Teil wegen zu geringer Neuschneeauflage auf Grund kommen könnte. Er durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen darauf vertrauen, auch den nicht präparierten Teil der Piste gefahrlos befahren zu können, zumal die Gefahr aperer Stellen wegen der Neuschneeauflage nicht erkennbar war (vgl 3 Ob 643, 644/76 = ZVR 1978/44 [Reindl]). In diesem Sinn hat sich für den Kläger im Pistenbereich eine atypische Gefahr verwirklicht, vor der ihn die Pistenhalterin zu warnen gehabt hätte, etwa durch eine Pistenrandmarkierung in Form von Richtungspfeilen.3. Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. Ausgehend von den Feststellungen war für den Kläger zwar der Übergang von präparierter in nicht-präparierte Piste erkennbar, nicht aber (im Hinblick auf die Neuschneeauflage), dass er im unpräparierten Teil wegen zu geringer Neuschneeauflage auf Grund kommen könnte. Er durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen darauf vertrauen, auch den nicht präparierten Teil der Piste gefahrlos befahren zu können, zumal die Gefahr aperer Stellen wegen der Neuschneeauflage nicht erkennbar war vergleiche 3 Ob 643, 644/76 = ZVR 1978/44 [Reindl]). In diesem Sinn hat sich für den Kläger im Pistenbereich eine atypische Gefahr verwirklicht, vor der ihn die Pistenhalterin zu warnen gehabt hätte, etwa durch eine Pistenrandmarkierung in Form von Richtungspfeilen.
Aus der Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob unter der Neuschneeauflage Altschnee lag oder apere Stellen vorhanden waren, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass „normale" Schneeverhältnisse gegeben waren. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob „normale" Schneeverhältnisse gegeben waren oder nicht, sondern darauf, ob die Piste gefahrlos benützt werden kann, was hier nicht der Fall war.
Den ihr gemäß § 1298 ABGB obliegenden Beweis fehlenden Verschuldens (6 Ob 240/03t = ZVR 2004/111 [Hauenschild]) hat die beklagte Partei nicht erbracht. Die beklagte Partei trifft daher grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger.Den ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis fehlenden Verschuldens (6 Ob 240/03t = ZVR 2004/111 [Hauenschild]) hat die beklagte Partei nicht erbracht. Die beklagte Partei trifft daher grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger.
4. Die beklagte Partei hat ein Mitverschulden des Klägers eingewendet. Ausgehend von den Feststellungen war für den Kläger angesichts des Präparierungsrandes erkennbar, dass die Pistenhalterin einen Teil der Piste nicht präpariert. Im unpräparierten Teil der Piste ist aber das Ausmaß der Pistensicherungspflicht geringer als im präparierten Teil. Sie erstreckt sich zwar auf künstlich geschaffene atypische Hindernisse, nicht aber auf solche Hindernisse, die durch die vorangegangenen Witterungsverhältnisse hervorgerufen oder gefährlich wurden. In diesem Umfang erhöht sich die Eigenverantwortung des Schifahrers und nähert sich denen auf Schirouten (Reindl/Stabentheiner/Dittrich, ZVR 2006, 555 f): Der Schifahrer kann nicht mit einem Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. In diesem Sinn ist dem Kläger, der vom präparierten Teil der Piste in den unpräparierten Teil einfuhr, ein gewisses Maß an Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, das - wie bereits vom Erstgericht ausgemittelt - zu einer Schadenskürzung um 1/3 führt.
5. Das Berufungsgericht hat sich bereits mit den in den beiden Berufungen enthaltenen Tatsachenrügen und die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen. Sowohl zum Grund als auch zur Höhe des Anspruchs sind ausreichende Feststellungen vorhanden. Ausgehend von der oben dargelegten Rechtsansicht hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines (der Höhe nach im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Schadens von 35.102,95 EUR, weiters auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden zu 2/3. Demgemäß ist die Entscheidung des Erstgerichts in der berichtigten Form (ON 40) wiederherzustellen.
6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 ZPO. Nach dem Verfahrensausgang hat der Kläger, der auch im Rechtsmittelverfahren 100 % seines Schadens ersetzt verlangt hat, Anspruch auf 1/3 der Kosten seiner Berufung (auf einer Bemessungsgrundlage von 12.461,46 EUR) und seiner Revision (auf einer Bemessungsgrundlage von 37.102,95 EUR); bei den Pauschalgebühren beträgt die Ersatzquote jeweils 2/3. Mit seiner Berufungsbeantwortung gegen die Berufung der beklagten Partei (Bemessungsgrundlage 24.735,30 EUR) war der Kläger zur Gänze erfolgreich und hat daher insoweit Anspruch auf Ersatz der gesamten verzeichneten Kosten.6. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO. Nach dem Verfahrensausgang hat der Kläger, der auch im Rechtsmittelverfahren 100 % seines Schadens ersetzt verlangt hat, Anspruch auf 1/3 der Kosten seiner Berufung (auf einer Bemessungsgrundlage von 12.461,46 EUR) und seiner Revision (auf einer Bemessungsgrundlage von 37.102,95 EUR); bei den Pauschalgebühren beträgt die Ersatzquote jeweils 2/3. Mit seiner Berufungsbeantwortung gegen die Berufung der beklagten Partei (Bemessungsgrundlage 24.735,30 EUR) war der Kläger zur Gänze erfolgreich und hat daher insoweit Anspruch auf Ersatz der gesamten verzeichneten Kosten.