Rechtssatz RS0023630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023630
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".
Entscheidungstexte
- 3 Ob 643/76
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 643/76
Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46
- 1 Ob 509/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 509/82
Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und dem freien Schigelände deutlich gekennzeichnet hat. (T1) Veröff: ZVR 1983/142 S 177
- 1 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 514/83
Beis wie T1; Beisatz: Das Publikum bringt der durch Befahrung entstandenen Pistenverbreiterung dasselbe Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegen. (T2) Veröff: ZVR 1984/141 S 149
- 7 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 676/83
Veröff: RZ 1984/47 S 148 = ZVR 1985/101 S 182
- 9 Ob 113/00h
Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 113/00h
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 246/02m
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 246/02m
Vgl; Beisatz: Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern. (T3); Beisatz: Eine Pistensicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte besteht nach einer Pistenverbreiterung durch häufiges Befahren nur dann, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet ist. (T4)
- 7 Ob 29/05y
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 29/05y
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 17/08k
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 17/08k
Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T5); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T6)
- 1 Ob 12/09k
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 12/09k
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 14/18g
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
Beis wie T4
- 1 Ob 239/20h
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 239/20h
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023630
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0030OB00643_7600000_001