Begründung:
Die beklagte Partei betrieb ein Schigelände in Klagenfurt, das am 8. 1. 2000 mit einem Schlepplift erschlossen war. Neben der vom Schlepplift bedienten Piste lag eine andere Piste, die durch einen Sessellift erschlossen werden sollte. Damals standen jedoch erst die Stützen für einen solchen Lift. Der - bergwärts gesehen - rechte Rand der vom Schlepplift erschlossenen Piste war vom linken Rand der neben den Sesselliftstützen verlaufenden Piste etwa 150 m entfernt. Dieses Gelände zwischen den beiden Pisten war am 8. 1. 2000 nicht präpariert. Von der Bergstation des Schlepplifts konnte man den unpräparierten Geländestreifen queren, um zur Piste neben den Sesselliftstützen zu gelangen. Die für einen abfahrenden Schiläufer vollständig übersehbare Piste neben diesen Stützen war am 8. 1. 2000 in einer Länge von etwa 300 m und einer Breite von rund 30 m bei einem Höhenunterschied von 70 m für ein Snowboardrennen präpariert, das am 9. 1. 2000 stattfinden sollte. Sie war "weder mit Absperrbändern noch durch sonstige Vorrichtungen gesperrt". Benützer des Schlepplifts wurden "weder durch Hinweistafeln oder auf sonstige Art darauf aufmerksam gemacht, dass diese Piste für den Pistenschilauf gesperrt sei". Neben den Sesselliftstützen hielten sich "Jugendliche mit Rodeln und auf der Piste auch einige Snowboarder und möglicherweise auch andere Schifahrer" auf. Jedenfalls wurde diese Piste - wenngleich von "wenigen Leuten" - "zum Zwecke der Wintersportausübung ... benützt".
Der Kläger hatte am 8. 1. 2000, einem Tag mit strahlend schönem Winterwetter, eine Karte für die Benützung des Schlepplifts erworben. Nach einer Bergfahrt sah der Kläger, dass die von diesem Lift erschlossene Piste zahlreiche Kinder bevölkerten. Mangels erkennbarer Absperrung der anderen Piste bzw einer Information über eine Sperre entschloss er sich zur schrägen Querfahrt über das unpräparierte Gelände zwischen beiden Pisten mit Hilfe von Schlittschuhschritten unter Stockeinsatz. Er wusste, dass der Sessellift noch nicht in Betrieb war. Ob schon andere Benützer der vom Schlepplift erschlossenen Piste das unpräparierte Gelände überquert hatten, ist nicht feststellbar. Im Zeitpunkt der Querfahrt des Klägers waren auf der Piste neben den Sesselliftstützen gerade die von Mitarbeitern der Nebenintervenientin im Auftrag des ÖSV zu besorgenden Vorbereitungsarbeiten für das am nächsten Tag vorgesehene Rennen im Gang. Zu diesem "Setup" gehörte die Errichtung der Start- und Zielaufbauten. Als Zielaufbau diente ein etwa 8 m breiter aufblasbarer Kunststoffbogen, der mit etwa 5 mm starken, schräg gespannten farblosen Kunststoffseilen bei einer Spannweite von etwa 2 m fixiert wurde. Diese Seile hoben sich vom Pistenhintergrund nicht, wohl aber vom blau gefärbten Zielbogen ab. Der Höhenunterschied zwischen der Bergstation des Schlepplifts und dem Zielbogen auf der Nebenpiste betrug 10 bis 15 m. Der Kläger hielt nach seiner Querfahrt etwa in der Mitte der Länge der anderen Piste an und fuhr dann zügig in Richtung auf den schon stehenden Zielbogen ab. Dort arbeiteten gerade die Mitarbeiter der Nebenintervenientin. Der Zielbogen und "die dort tätigen Leute" waren für den Kläger "deutlich" wahrnehmbar. Er hätte unter dem Zielbogen durchfahren können, entschloss sich jedoch, "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nach einem Rechtsschwung "knapp oberhalb des Zielaufbaus vorbeizufahren". Dabei hatte er ein Fixierseil des Zielbogens übersehen, blieb am Seil hängen, stürzte und zog sich eine Schulterverletzung zu.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 5.813,83 EUR sA und die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei "für alle künftigen Folgen des Schiunfalls vom 8. 1. 2000" hafte. Er brachte vor, die beklagte Partei habe ihre vertragliche Pistensicherungspflicht verletzt. Das helle Spannseil, das seinen Sturz verursacht habe, sei nicht wahrnehmbar gewesen. Eine solche atypische Gefahr hätte abgesichert oder gekennzeichnet werden müssen.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin wendeten im Wesentlichen ein, der Kläger habe eine nicht für den allgemeinen Schilauf freigegebene, sondern eine erkennbar für ein Snowboardrennen abgesperrte Piste befahren. Der Pistenrand sei mit den für solche Rennen typischen Dreiecksfahnen ausgeflaggt gewesen. Das Spannseil des Zielbogens wäre bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Fahrgeschwindigkeit erkennbar gewesen.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 2.906,91 EUR sA statt und sprach ferner aus, dass die beklagte Partei dem Kläger für die Hälfte aller künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 8. 1. 2000 hafte. Das Klagemehrbegehren wies es ab. Nach dessen Ansicht rief die beklagte Partei durch die Präparierung der Piste neben den Sesselliftstützen - mangels einer Absperrung bzw eines Hinweises auf eine Sperre - ein "Pistenvertrauen" hervor. Die beklagte Partei habe daher für den Schaden des Klägers aus dem Schiunfall einzustehen. Allerdings sei dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall von 50 % anzulasten. Er habe den Zielbogen und die Arbeiten in dessen Bereich deutlich wahrnehmen können. Dennoch habe er mit zu geringem Abstand am Zielbogen vorbeifahren wollen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies das Klagebegehren in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei zur Gänze ab. Es sprach überdies aus, dass die Revision zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, die Pistensicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht des Liftunternehmers beschränke sich auf Unfälle "in dem von ihm organisierten Schiraum". Der Kläger habe "nach der Lage und Zugänglichkeit" der Piste im Unfallbereich "von der Widmung dieses Bereichs als Schipiste in dem von der Beklagten organisierten Schiraum nicht ausgehen" dürfen. Für die beklagte Partei habe daher keine Verpflichtung bestanden, durch Absperrungen oder die Anbringung von Hinweistafeln "auf die Untersagung der Benützung dieses Bereichs durch Schifahrer hinzuweisen". In diesem Kontext sei insbesondere von Bedeutung, dass "der Sessellift, neben dem sich die für das Schirennen präparierte Piste befunden" habe, noch nicht in Betrieb gewesen sei, sodass von einer Erschließung dieser Piste durch die beklagte Partei nicht gesprochen werden könne. Diese Piste sei aber auch "von dem in deutlicher Entfernung befindlichen Schlepplift nicht erschlossen" worden, sei doch die Nebenpiste nur "unter Anwendung für im Pistenschilauf an sich atypischen Fortbewegungsmethoden über unpräpariertes Gelände und zudem lediglich auf halber Höhe" erreichbar gewesen. Weil daher der Kläger nur mit Schlittschuhschritten unter Stockeinsatz über unpräpariertes Gelände auf die andere Piste habe fahren können, habe er den von der beklagten Partei organisierten Schiraum verlassen. Die beklagte Partei habe keine Zufahrtsmöglichkeit zur anderen Piste angelegt gehabt und daher einen derartigen Pistenverkehr nicht eröffnet. Es mangle an einer auf die Umstände dieses Einzelfalls anwendbaren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Begrenzung des von einem Liftbetreiber organisierten Schiraums. Die Revision sei daher zulässig.
Die Revision ist unzulässig.
1. Pistensicherungspflicht des Liftunternehmers