Rechtssatz RS0023641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023641
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 514/83
Veröff: ZVR 1984/141 S 149
- 7 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
- 7 Ob 676/83
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 676/83
Veröff: RZ 1984/50 S 151 = ZVR 1985/101 S 182
- 9 Ob 113/00h
Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 Ob 113/00h
Vgl auch; Beisatz: Eine Verkehrssicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte auch bei einer Verbreiterung der Piste zufolge häufigen Befahrens durch Schifahrer tritt nur dann ein, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht gekennzeichnet ist. (T1)
- 1 Ob 246/02m
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 246/02m
Beisatz: Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern. (T2)
- 1 Ob 77/03k
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 77/03k
Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T3)
- 10 Ob 39/12a
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 39/12a
Auch
- 3 Ob 14/18g
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
- 1 Ob 239/20h
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 239/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023641
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19830207_OGH0002_0010OB00514_8300000_001