Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der beklagten Partei ist darin nicht zu folgen, dass das Berufungsgericht durch eine "Überraschungsentscheidung" gegen § 182 ZPO verstoßen habe. Gewiss hat sich der Kläger vor allem, insbesondere in seiner Klageschrift, auf eine Verletzung der Pistensicherungspflicht gestützt, soweit er vorbrachte, die beklagte Partei habe die ihr obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, weil der Zuleitungsschlauch zur Schneekanone ungesichert und nicht gekennzeichnet über die Piste verlaufen sei. Sie übersieht aber, dass der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 5. 2002 die von ihm behauptete Haftung der beklagten Partei ausdrücklich auch damit begründete, dass diese verpflichtet gewesen wäre, die Wasserzuleitung auch im freien Schigelände zu kennzeichnen (S 10 des Protokolls vom 7. 5. 2002). Damit hat sie klar und deutlich auch eine Haftung nach dem "Ingerenzprinzip" geltend gemacht, weshalb die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei hafte für die von ihr ohne die notwendigen Vorkehrungen geschaffene Gefahrenquelle, keinesfalls überraschend war (vgl 1 Ob 283/00z; SZ 72/28; 6 Ob 620/83 uva). Der Vorwurf der beklagten Partei, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil ihr entsprechendes Vorbringen nicht ermöglicht und ihr Recht auf Gehör daher nicht gewahrt worden sei, geht demnach ins Leere.Der beklagten Partei ist darin nicht zu folgen, dass das Berufungsgericht durch eine "Überraschungsentscheidung" gegen Paragraph 182, ZPO verstoßen habe. Gewiss hat sich der Kläger vor allem, insbesondere in seiner Klageschrift, auf eine Verletzung der Pistensicherungspflicht gestützt, soweit er vorbrachte, die beklagte Partei habe die ihr obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, weil der Zuleitungsschlauch zur Schneekanone ungesichert und nicht gekennzeichnet über die Piste verlaufen sei. Sie übersieht aber, dass der Kläger in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 5. 2002 die von ihm behauptete Haftung der beklagten Partei ausdrücklich auch damit begründete, dass diese verpflichtet gewesen wäre, die Wasserzuleitung auch im freien Schigelände zu kennzeichnen (S 10 des Protokolls vom 7. 5. 2002). Damit hat sie klar und deutlich auch eine Haftung nach dem "Ingerenzprinzip" geltend gemacht, weshalb die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei hafte für die von ihr ohne die notwendigen Vorkehrungen geschaffene Gefahrenquelle, keinesfalls überraschend war vergleiche 1 Ob 283/00z; SZ 72/28; 6 Ob 620/83 uva). Der Vorwurf der beklagten Partei, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil ihr entsprechendes Vorbringen nicht ermöglicht und ihr Recht auf Gehör daher nicht gewahrt worden sei, geht demnach ins Leere.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haftet diese nach § 1313a ABGB und nicht lediglich gemäß § 1315 ABGB. Sie übersieht, dass sie dem Kläger, der eine Tageskarte erworben hatte, vertraglich verpflichtet war. Mit diesem Vertrag übernahm sie die Pflicht, die körperliche Integrität des Klägers - jedenfalls im Bereich der von ihr mit den Aufstiegshilfen zur Verfügung gestellten präparierten Schipisten - zu gewährleisten. Dies ist auch nicht weiter strittig; der Kläger war also als befugter Benützer der von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Anlagen in seiner körperlichen Integrität so weit wie möglich zu schützen. Nun steht fest, dass die Revisionswerberin wusste (und akzeptierte), dass (von ihr beförderte) Schifahrer das freie und pistenähnliche Gelände außerhalb der präparierten Pisten befahren und dass (dennoch) ein das Vorhandensein eines oberirdisch verlegten Schlauchs, der zur Schneekanone führte, verdeutlichender Hinweis bzw die Absperrung dieses Gefahrenbereichs unterblieb. Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Beförderungsvertrag ist die vertragliche Nebenpflicht abzuleiten, für die körperliche Integrität des Schiliftbenutzers auch in dem Bereich zu sorgen, von dem die beklagte Partei wusste, dass er von ihren Vertragspartnern befahren wird, und das auch "akzeptierte". Die beklagte Partei hatte mit der oberirdischen Verlegung des Schlauchs eine Gefahrenquelle geschaffen, vor der sie weder gewarnt noch die sie entsprechend abgesichert hat. Damit haftet sie wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach dem sogenannten Ingerenzprinzip für die dem Kläger entstandenen Schäden (vgl RdW 2003, 134; ZVR 2003/76; MietSlg 48.119; SZ 60/256). Die Revisionswerberin hat nämlich durch die Überlassung der Aufstieghilfen zur Benützung unter anderem auch dem Kläger den Zutritt zum gesamten Schigebiet eröffnet und davon gewusst, das auch sonst nicht geschützte Schiräume (vgl 1 Ob 246/02m; JBl 2001, 104; 9 Ob 113/00h; 1 Ob 401/97w; SZ 54/183 uva) von ihren Vertragspartnern befahren werden. Damit traf sie die inhaltlich Verkehrspflichten entsprechende vertragliche Nebenpflicht, auch diesen Schiraum für die befugten Benutzer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten und sie vor erkennbaren Gefahren zu schützen (1 Ob 269/00s; 3 Ob 697/82; ZVR 1978, 18). Dass sie den Schadenseintritt bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vorhersehen können (vgl 1 Ob 269/00s), ist nicht zu bezweifeln.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin haftet diese nach Paragraph 1313 a, ABGB und nicht lediglich gemäß Paragraph 1315, ABGB. Sie übersieht, dass sie dem Kläger, der eine Tageskarte erworben hatte, vertraglich verpflichtet war. Mit diesem Vertrag übernahm sie die Pflicht, die körperliche Integrität des Klägers - jedenfalls im Bereich der von ihr mit den Aufstiegshilfen zur Verfügung gestellten präparierten Schipisten - zu gewährleisten. Dies ist auch nicht weiter strittig; der Kläger war also als befugter Benützer der von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Anlagen in seiner körperlichen Integrität so weit wie möglich zu schützen. Nun steht fest, dass die Revisionswerberin wusste (und akzeptierte), dass (von ihr beförderte) Schifahrer das freie und pistenähnliche Gelände außerhalb der präparierten Pisten befahren und dass (dennoch) ein das Vorhandensein eines oberirdisch verlegten Schlauchs, der zur Schneekanone führte, verdeutlichender Hinweis bzw die Absperrung dieses Gefahrenbereichs unterblieb. Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Beförderungsvertrag ist die vertragliche Nebenpflicht abzuleiten, für die körperliche Integrität des Schiliftbenutzers auch in dem Bereich zu sorgen, von dem die beklagte Partei wusste, dass er von ihren Vertragspartnern befahren wird, und das auch "akzeptierte". Die beklagte Partei hatte mit der oberirdischen Verlegung des Schlauchs eine Gefahrenquelle geschaffen, vor der sie weder gewarnt noch die sie entsprechend abgesichert hat. Damit haftet sie wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach dem sogenannten Ingerenzprinzip für die dem Kläger entstandenen Schäden vergleiche RdW 2003, 134; ZVR 2003/76; MietSlg 48.119; SZ 60/256). Die Revisionswerberin hat nämlich durch die Überlassung der Aufstieghilfen zur Benützung unter anderem auch dem Kläger den Zutritt zum gesamten Schigebiet eröffnet und davon gewusst, das auch sonst nicht geschützte Schiräume vergleiche 1 Ob 246/02m; JBl 2001, 104; 9 Ob 113/00h; 1 Ob 401/97w; SZ 54/183 uva) von ihren Vertragspartnern befahren werden. Damit traf sie die inhaltlich Verkehrspflichten entsprechende vertragliche Nebenpflicht, auch diesen Schiraum für die befugten Benutzer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten und sie vor erkennbaren Gefahren zu schützen (1 Ob 269/00s; 3 Ob 697/82; ZVR 1978, 18). Dass sie den Schadenseintritt bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vorhersehen können vergleiche 1 Ob 269/00s), ist nicht zu bezweifeln.
Wenn die beklagte Partei auch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und worauf verwiesen wird - ihrer Verpflichtung zur Pistensicherung im engeren Sinn nachgekommen ist, so ist ihr doch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Abwehr von Gefahren, die auf dem sogenannten Ingerenzprinzip beruht, anzulasten.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage des Revisionsverfahrens ist aber - ebenso wie im Berufungsverfahren - nur der Gesamtstreitwert von 12.125,35 EUR.Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage des Revisionsverfahrens ist aber - ebenso wie im Berufungsverfahren - nur der Gesamtstreitwert von 12.125,35 EUR.