Die beklagte Partei hat schon in der Klagebeantwortung das Alleinverschulden des Klägers behauptet; dieses Vorbringen schließt die Mitverschuldenseinwendung in sich (SZ 53/164 uva). Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar (Reischauer in Rummel, ABGB § 1297 Rz 7; Pichler in ZVR 1985, 257 f), doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw. unkontrolliertes Fahren in Betracht (vgl. Pichler aaO 258 mwN). Das Erstgericht hat - den Unfallshergang betreffend - lediglich festgestellt, daß der Kläger nicht schnell gefahren, jedoch durch das Ausrutschen auf der Eisplatte beschleunigt worden sei, im P*****graben weite Schiführung bevorzugt habe und im Kurvenbereich ausgerutscht sei. Feststellungen über die Ursache des Ausgleitens auf der Eisplatte, insbesondere aber darüber, ob bzw. wie weit vorher diese Eisplatte für abfahrende Schiläufer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar waren, hat das Erstgericht hingegen nicht getroffen; solche Feststellungen sind aber schon deshalb erforderlich, um das vorangegangene Fahrverhalten des Klägers zur Prüfung des Mitverschuldenseinwandes verläßlich beurteilen zu können. Die Frage, ob ein Sachverständiger zu vernehmen sei - das Berufungsgericht hält die Aufnahme eines schitechnischen Sachbefundes für nicht entbehrlich -, kann in dritter Instanz nicht überprüft werden.Die beklagte Partei hat schon in der Klagebeantwortung das Alleinverschulden des Klägers behauptet; dieses Vorbringen schließt die Mitverschuldenseinwendung in sich (SZ 53/164 uva). Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar (Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1297, Rz 7; Pichler in ZVR 1985, 257 f), doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw. unkontrolliertes Fahren in Betracht vergleiche Pichler aaO 258 mwN). Das Erstgericht hat - den Unfallshergang betreffend - lediglich festgestellt, daß der Kläger nicht schnell gefahren, jedoch durch das Ausrutschen auf der Eisplatte beschleunigt worden sei, im P*****graben weite Schiführung bevorzugt habe und im Kurvenbereich ausgerutscht sei. Feststellungen über die Ursache des Ausgleitens auf der Eisplatte, insbesondere aber darüber, ob bzw. wie weit vorher diese Eisplatte für abfahrende Schiläufer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar waren, hat das Erstgericht hingegen nicht getroffen; solche Feststellungen sind aber schon deshalb erforderlich, um das vorangegangene Fahrverhalten des Klägers zur Prüfung des Mitverschuldenseinwandes verläßlich beurteilen zu können. Die Frage, ob ein Sachverständiger zu vernehmen sei - das Berufungsgericht hält die Aufnahme eines schitechnischen Sachbefundes für nicht entbehrlich -, kann in dritter Instanz nicht überprüft werden.
Als Verstoß gegen die Pistensicherungspflicht der beklagten Partei kann entweder die unterlassene Absicherung der Netzsteher oder die Belassung von Öffnungen zwischen dem unteren Netzrand und dem Boden in Betracht kommen, je nachdem, ob sich der Kläger - was, wie gesagt, naheliegt - die schweren Kopfverletzungen durch den Anprall an den Netzsteher oder durch den Absturz über die Böschung zugezogen hat. Im ersten Fall stellt sich die Frage, ob die beklagte Partei als Pistenhalterin zu einer entsprechenden Absicherung der Netzsteher - die sie im übrigen, wie den erstinstanzlichen Feststellungen entnommen werden kann, nach diesem Unfall mit Schaumstoffmatten ummanteln ließ - verpflichtet war; nur dann könnte sie vom Kläger mit Erfolg auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich auch auf den Pistenrand, der nicht etwa als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist, sondern als Bereich im Ausmaß von etwa einer Schilänge an die markierte oder gewidmete Piste anschließt, weil mit dem Sturz eines Schiläufers über den Pistenrand hinaus jederzeit gerechnet werden muß. Demnach sind atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise zu sichern oder zu entfernen (ZVR 1989/132 und 140 ua; Pichler-Holzer, HB des Schirechts, 30 ff). Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (Dittrich-Reindl, ZVR 1984, 322; ZVR 1989/132 und 140). Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht (1950) zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zueinander dergestalt bilden, daß das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht. So ist bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigenden Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, die Möglichkeit der Abwendung der Gefahr für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge die Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit das Tempo weiter zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums für die Beurteilung der Atypizität der Gefahr steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind aber auch die Größe des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrung und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur- und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes verläuft die Abfahrtsstrecke nach einer Kurve von rund 150 Grad und einer steilen Gerade im Unfallbereich in einer selbst nahezu ebenen Haarnadelkurve (180 Grad), an deren (linken) Außenseite eine Böschung steil zu einem mehrere Meter tiefer gelegenen Bach abfällt. Zur Sicherung vor dem Absturz von Pistenbenützern ist vom Kurvenscheitelpunkt an ein rund 180 cm hohes Fangnetz gespannt, das an Holzstehern befestigt ist und etwa 30 cm oberhalb des Bodens endet. Die talseitig abfallende Böschung schließt unmittelbar an den - in Fahrtrichtung des Klägers - linken Rand der von der beklagten Partei präparierten Piste an, sodaß Schifahrer, die - etwa infolge Verkantens oder sonstiger Fahrfehler - über den linken Pistenrand geraten, unweigerlich über die Steilböschung abstürzten, wenn dort nicht das Fangnetz angebracht wäre. Dieser Gefahr hat die beklagte Partei durch diese Sicherheitsvorkehrung denn auch Rechnung getragen; diese Maßnahme war nicht zuletzt auch deshalb geboten, da sich gerade an der Sturzstelle abends Eisplatten bildeten, weil die abfahrenden Schiläufer eben an dieser Stelle dem Kurvenverlauf folgend in die Gegenrichtung einschwenkten.
Die beklagte Partei mußte dann aber auch damit rechnen, daß Schiläufer, die in der Haarnadelkurve gerade auf den abends ausgebildeten Eisplatten ausgleiten, in der Sturzlinie zwar normalerweise ins Netz stürzen, da dieses aber an den massiven Holzstehern unmittelbar befestigt ist, möglicherweise aber auch auf diesen Pfosten aufprallten und sich dabei schwerste Verletzungen zuziehen. Es kann nicht angehen,
die - naheliegende - Sturzgefahr zwar durch Anbringung von Fangnetzen zu entschärfen, durch Aufstellung ungesicherter Steher im Bereich des Sturzraumes aber eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für stürzende Schiläufer heraufzubeschwören. Durch die Ummantelung der wenigen, im unmittelbaren Sturzraum der Haarnadelkurve befindlichen Steher - übrigens eine Vorkehrung, die die beklagte Partei zur Entschärfung dieser Gefahrenquelle nach dem Unfall ohnedies auf sich genommen hat - hätte die beklagte Partei dieser atypischen Gefahr im Pistenrandbereich auch schon vorher ohne nennenswerten, dem Natur- und Landschaftsschutz im Bereich der Piste abträglichen Aufwand begegnen können.
Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr (infolge der Haarnadelkurve im Anschluß an ein Steilstück sowie der Anbringung massiver, nicht ummantelter Steher am Pistenrand) als auch die stets abends im Kurvenbereich aufgetretenen Eisplatten, die auch den vernünftig abfahrenden Schiläufer gefährden konnten, wie auch der zur Abwehr der Gefahr notwendige, jedoch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer - im nachhinein auch bewerkstelligten - Absicherung der Netzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung geboten, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messende beklagte Seilbahngesellschaft der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen. Daß die - ungesicherten - Holzpfosten außerhalb des zum Pistenrand zu rechnenden Bereiches in den Boden gerammt worden wären, hat die beklagte Partei nicht behauptet; solches kann aber auch aufgrund der informativen Lichtbilder in der beiliegenden Gendarmerieanzeige ausgeschlossen werden.Da sowohl die Größe der Verletzungsgefahr (infolge der Haarnadelkurve im Anschluß an ein Steilstück sowie der Anbringung massiver, nicht ummantelter Steher am Pistenrand) als auch die stets abends im Kurvenbereich aufgetretenen Eisplatten, die auch den vernünftig abfahrenden Schiläufer gefährden konnten, wie auch der zur Abwehr der Gefahr notwendige, jedoch verhältnismäßig geringfügige Aufwand einer - im nachhinein auch bewerkstelligten - Absicherung der Netzsteher eine angemessene Sicherheitsvorkehrung geboten, kann sich die am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messende beklagte Seilbahngesellschaft der vom Kläger in Anspruch genommenen Haftung nicht entziehen. Daß die - ungesicherten - Holzpfosten außerhalb des zum Pistenrand zu rechnenden Bereiches in den Boden gerammt worden wären, hat die beklagte Partei nicht behauptet; solches kann aber auch aufgrund der informativen Lichtbilder in der beiliegenden Gendarmerieanzeige ausgeschlossen werden.
Diesen Erwägungen steht auch die Entscheidung ZVR 1989/140 nicht entgegen: Dort wurde die Haftung für die unterlassene Polsterung eines Stehers im Verlauf eines Schneezauns, der selbst also gar keine Sicherheitsfunktion hatte, bloß deshalb verneint, weil sich der Steher am Rand einer breiten und flachen Piste neben einer 2,4 m hohen Markierungsstange befand. Dieser Sachverhalt ist völlig anders gelagert als die festgestellte Beschaffenheit der Unfallsstelle im vorliegenden Fall.
Für die beklagte Partei wäre aber auch für den Fall nichts gewonnen, daß sich der Kläger die Verletzungen erst beim Absturz zugezogen hätte. Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat, kann eine Sicherheitsvorkehrung nur dann als sinnvoll anerkannt werden, wenn der gestürzte Schifahrer dadurch auch vor einem Absturz bewahrt wird. Dieser Anforderung kann aber ein Fangnetz, dessen unterer Rand noch 30 cm oberhalb des Bodenniveaus endet, nicht gerecht werden, weil der gestürzte Pistenbenützer - am Boden dahingleitend - durch diesen Zwischenraum ohne weiteres durchrutschen kann. Das von der beklagten Partei angebrachte Fangnetz bot schon deshalb zum Unfallszeitpunkt keine ausreichende Sicherheit. Darin allein liegt aber schon eine Verletzung der Pistensicherungspflicht (ZVR 1989/132); diese fiele der beklagten Partei - wie gesagt - dann zur Last, wenn sich der Kläger seine Verletzungen erst beim Absturz zugezogen haben sollte.
Das Erstgericht wird daher, damit die Mitverschuldenseinwendung der beklagten Partei verläßlich geprüft werden kann, den streiterheblichen Sachverhalt so weit zu verbreitern haben, als es die Ursachen des Ausgleitens des Klägers auf der Eisplatte noch näher zu klären haben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.