Rechtssatz RS0023494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023494
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
Bei der Quantifizierung der Gefahr für den Schiläufer ist einerseits die Größe des zu gewärtigenden Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das (zweite) heranzuziehende Kriterium, die Möglichkeit der Abwendung der Gefahr für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge die Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit das Tempo weiter zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums für die Beurteilung der Atypizität der Gefahr steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind aber auch die Größe des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrungen und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Naturschutzes und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023494
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_003