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Rechtssatz RS0023494×

Rechtssatz RS0023494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023494

Geschäftszahl

1Ob533/91

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Rechtssatz

Bei der Quantifizierung der Gefahr für den Schiläufer ist einerseits die Größe des zu gewärtigenden Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das (zweite) heranzuziehende Kriterium, die Möglichkeit der Abwendung der Gefahr für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge die Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit das Tempo weiter zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums für die Beurteilung der Atypizität der Gefahr steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind aber auch die Größe des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrungen und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Naturschutzes und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 533/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023494

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_003