Rechtssatz RS0023465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023465
Entscheidungsdatum
04.11.2020
Rechtssatz
Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw unkontrolliertes Fahren in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 533/91
- 1 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 504/93
- 1 Ob 309/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 309/97s
nur: Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Lasten fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. (T1); Beisatz: Der Schifahrer hat im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen und daher seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen. (T2)
- 1 Ob 401/97w
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 401/97w
- 5 Ob 182/99x
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 182/99x
Beisatz: Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler) der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist. Das Verkanten ist demnach ein Fahrverhalten, das typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert. (T3); Beisatz: Den Zwischenfall, der zu seinem Sturz geführt hat und der ihn möglicherweise entlasten könnte, kennt im Regelfall nur der Schiläufer selbst, nicht aber sein Unfallgegner, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen kann. Es liegt daher beim Schiläufer, Umstände darzutun, die das Verkanten als unvermeidbar oder unvorhersehbar erkennen und damit das indizierte Verschulden ausschließen lassen. (T4)
- 10 Ob 170/00y
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 Ob 170/00y
- 7 Ob 289/00a
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 289/00a
Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 300/00a
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 300/00a
nur T1
- 1 Ob 217/04z
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 217/04z
Beisatz: Auch die nicht durch das Fahrverhalten Dritter beeinträchtigte Einhaltung einer Fahrlinie, die zu einem unfreiwilligen Abkommen von der Piste führt, ist als ein Verschulden indizierender Fahrfehler des Schifahrers zu qualifizieren. (T5)
- 3 Ob 6/07i
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 6/07i
Beis ähnlich wie T3
- 1 Ob 63/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
nur T1
- 1 Ob 110/12a
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 110/12a
Vgl auch
- 9 Ob 30/14y
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 30/14y
Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6)
- 2 Ob 186/15i
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 186/15i
- 3 Ob 73/20m
Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 73/20m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023465
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_002