Nach stRsp sind selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schifahrern diesen zwar an sich noch nicht in jedem Fall als Verschulden vorwerfbar, dem Schifahrer kann jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fehlverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit sowie unkontrolliertes Fahren in Betracht. Das Verkanten ist ebenfalls ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern, wie dies auch der Kläger war, zumeist auf ein vorangehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist (zuletzt 1 Ob 217/04z; 7 Ob 289/00a ua; RIS-Justiz RS0023465, RS0111453, RS0023480).
Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten aufgrund eines fahrtechnischen Fehlers - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehnisablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen (1 Ob 217/04z; 7 Ob 289/00a, je mwN).
Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (stRsp, RIS-Justiz RS0023429). Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten- und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte - schließlich vom Schifahrer frei wählbare - Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten- und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. Begünstigt eine bestimmte Schiform das Auftreten bestimmter Fahrfehler oder erschwert deren Korrektur, muss der Schifahrer dies bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit und der Aufmerksamkeit gegenüber den Gelände- und Schneeverhältnissen berücksichtigen.
Der Revisionswerber verlässt den Boden der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, wenn er seinen Überlegungen zur Zulässigkeit des prima-facie-Beweises zugrunde legt, dass feststehe, dass weder eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit noch eine unkontrollierte Fahrweise zu seinem unfallauslösenden Verkanten geführt habe. Eine derartige (negative) Feststellung haben die Vorinstanzen nicht getroffen, die Beurteilung, ob die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit (relativ) überhöht gewesen sei, fällt darüber hinaus in den Bereich der rechtlichen Beurteilung.
Der von den beklagten Parteien zur Begründung des Mitverschuldenseinwands erhobene Vorwurf, der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei unkontrolliert gefahren, umfasst auch den vom Berufungsgericht als Unfallursache in Betracht gezogenen Aufmerksamkeits- und Belastungsfehler. Von einer Beschränkung in Betracht zu ziehender Fehlverhalten als Auslöser des Verkantens oder Verschneidens als unmittelbare Sturzursache kann daher keine Rede sein.
Da der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine Revision zurückzuweisen.Da der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine Revision zurückzuweisen.