Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist ausgehend von den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst auf fahrtechnische Fehler zurückführende Stürze von Schiläufern ansich noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, sondern nur, wenn dem Schifahrer ein dem Sturz vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, abgewichen (vgl RIS-Justiz RS0023465 = 1 Ob 533/91, 1 Ob 504/93, 1 Ob 309/97s, 1 Ob 401/97w, 5 Ob 182/99x und zuletzt 10 Ob 170/00y) und hat dementsprechend unberechtigt ein Mitverschulden des Klägers angenommen.Die gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist ausgehend von den konkreten Feststellungen des Erstgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst auf fahrtechnische Fehler zurückführende Stürze von Schiläufern ansich noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, sondern nur, wenn dem Schifahrer ein dem Sturz vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann, abgewichen vergleiche RIS-Justiz RS0023465 = 1 Ob 533/91, 1 Ob 504/93, 1 Ob 309/97s, 1 Ob 401/97w, 5 Ob 182/99x und zuletzt 10 Ob 170/00y) und hat dementsprechend unberechtigt ein Mitverschulden des Klägers angenommen.
Voranzustellen zum Verschulden der Beklagten ist, dass der Pistenhalter verpflichtet ist, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (vgl ZVR 1989/132; 1989/140; 1993/161 uva). Dabei wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Polsterung und Ummantelung von Stehern bei Einrichtungen zur Abgrenzung der Piste erforderlich ist (vgl 4 Ob 1585/95, 1 Ob 401/97w; zur Sicherung einzelner Liftstützen knapp neben dem Pistenrand EvBl 1981/169, 492). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten für den auf dem nicht klar markierten Zufahrtsweg ungesichert aus der Schneedecke herausragenden und nicht gekennzeichneten Stahlrohrsteher bejaht. Dem Kläger kann nun aus der Benützung des Zufahrtsweges kein Mitverschulden zugemessen werden. War doch nach den Feststellungen die Markierung so, dass selbst für einen aufmerksamen, die Markierung beobachtenden Schifahrer der Eindruck entstehen konnte, es handle sich auch bei dem Zufahrtsweg um eine Piste. Das entsprach auch der Präparierung und im Übrigen auch den im Akt erliegenden Lichtbildern.Voranzustellen zum Verschulden der Beklagten ist, dass der Pistenhalter verpflichtet ist, atypische Gefahren im unmittelbaren Nahebereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benutzers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist vergleiche ZVR 1989/132; 1989/140; 1993/161 uva). Dabei wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Polsterung und Ummantelung von Stehern bei Einrichtungen zur Abgrenzung der Piste erforderlich ist vergleiche 4 Ob 1585/95, 1 Ob 401/97w; zur Sicherung einzelner Liftstützen knapp neben dem Pistenrand EvBl 1981/169, 492). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten für den auf dem nicht klar markierten Zufahrtsweg ungesichert aus der Schneedecke herausragenden und nicht gekennzeichneten Stahlrohrsteher bejaht. Dem Kläger kann nun aus der Benützung des Zufahrtsweges kein Mitverschulden zugemessen werden. War doch nach den Feststellungen die Markierung so, dass selbst für einen aufmerksamen, die Markierung beobachtenden Schifahrer der Eindruck entstehen konnte, es handle sich auch bei dem Zufahrtsweg um eine Piste. Das entsprach auch der Präparierung und im Übrigen auch den im Akt erliegenden Lichtbildern.
Eine Feststellung, dass der Kläger deshalb gestürzt wäre, weil er zu schnell fuhr oder unkonzentriert war kann dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden. Festgestellt wurde vielmehr nur, dass der Kläger ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über seine Schi verlor und zu Sturz kam. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung bringen auch nur zum Ausdruck, dass die Ursachen des Sturzes nicht eruierbar waren. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch gar nicht darauf berufen, dass der Kläger durch ein zu schnelles oder unkonzentriertes Fahren selbst den Sturz verschuldet hätte. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit bei einem Fahren am Pistenrand schon aus eigenem Sicherheitsinteresse eine erhöhte aktive Aufmerksamkeit und vollkommen kontrolliertes Fahren geboten ist und daraus bei einem Sturz bei Überschreiten des Pistenrandes im Rahmen eines Anscheinsbeweis das typische Bild eines unkontrollierten Fahrens anzunehmen wäre (vgl dazu Pichler, Zur Beweislast für MitverschuldenEine Feststellung, dass der Kläger deshalb gestürzt wäre, weil er zu schnell fuhr oder unkonzentriert war kann dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden. Festgestellt wurde vielmehr nur, dass der Kläger ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über seine Schi verlor und zu Sturz kam. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung bringen auch nur zum Ausdruck, dass die Ursachen des Sturzes nicht eruierbar waren. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch gar nicht darauf berufen, dass der Kläger durch ein zu schnelles oder unkonzentriertes Fahren selbst den Sturz verschuldet hätte. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit bei einem Fahren am Pistenrand schon aus eigenem Sicherheitsinteresse eine erhöhte aktive Aufmerksamkeit und vollkommen kontrolliertes Fahren geboten ist und daraus bei einem Sturz bei Überschreiten des Pistenrandes im Rahmen eines Anscheinsbeweis das typische Bild eines unkontrollierten Fahrens anzunehmen wäre vergleiche dazu Pichler, Zur Beweislast für Mitverschulden
in Pistensicherungsfällen, ZVR 1999, 362 ff; EvBl 1999/114 = JBl
1999, 465 = ZVR 1999/66; OGH 3. 10. 2000, 10 Ob 170/00y; ähnlich zum Verhalten vor einer von anderen Schifahrern benutzten Schibrücke OGH 20. 5. 1998, 2 Ob 91/98s). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor und die Beklagte hat dies nicht eingewandt. Insgesamt erweist sich daher die Revision, soweit sie sich gegen die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers wendet, als berechtigt.
Nicht berechtigt sind allerdings die Ausführungen der Revision, soweit sie geltend macht, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung zustehe. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger gar kein ausreichendes Vorbringen für einen solchen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung erstattet hat. Für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1326 ABGB auf Verunstaltungsentschädigung sind jedenfalls Behauptungen in der Richtung nötig, dass durch die erlittene Verunstaltung das bessere Fortkommen verhindert wird (vgl dazu RIS-Justiz RS0031116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, so etwa ZVR 1988/131, ZVR 1990/88 und zuletzt 2 Ob 2076/96z). Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz erschöpfte sich jedoch darin, dass er ausführte, dass ihm am Oberschenkel eine 30 cm lange Narbe verbleiben werde.Nicht berechtigt sind allerdings die Ausführungen der Revision, soweit sie geltend macht, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung zustehe. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger gar kein ausreichendes Vorbringen für einen solchen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung erstattet hat. Für die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 1326, ABGB auf Verunstaltungsentschädigung sind jedenfalls Behauptungen in der Richtung nötig, dass durch die erlittene Verunstaltung das bessere Fortkommen verhindert wird vergleiche dazu RIS-Justiz RS0031116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, so etwa ZVR 1988/131, ZVR 1990/88 und zuletzt 2 Ob 2076/96z). Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz erschöpfte sich jedoch darin, dass er ausführte, dass ihm am Oberschenkel eine 30 cm lange Narbe verbleiben werde.
Insgesamt waren daher die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Kläger seine bezüglich der Ausmittlung der Höhe unbekämpft gebliebenen Forderungen auf Schmerzengeld in Höhe von S 100.000,--, Verdienstentgang in Höhe von S 240.000,-- und sonstige Auslagen und Schäden (Taxispesen, Telefonkosten, die Ausrüstung und dergleichen) im Ausmaß von zusammen S 16.154,-- nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze zuzusprechen waren und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 43 ZPO. Die Aufwendungen, für die der Kläger eine Anhebung der Ansätze nach § 21 RATG begehrt, wurden nicht genauer bescheinigt. Insoweit hatte ein Zuspruch nicht zu erfolgen. Ebenso für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kommissionen zur Beschaffung von Lichtbildern, da diese ohnehin im beigeschafften Akt der Gendarmerie erlagen und ein eigenes Sachverständigengutachten auf Grund eines Lokalaugenscheines eingeholt wurde. Die Kosten dafür waren nach TP 7 zu bemessen, jene für den Schriftsatz vom 1. 12. 1999 nach TP 1. Die für die Reisekosten des Zeugen geltend gemachten Barauslagen konnten nicht berücksichtigt werden, da eine Bestimmung dieser Gebühren nicht nachgewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 43 ZPO. Die Aufwendungen, für die der Kläger eine Anhebung der Ansätze nach Paragraph 21, RATG begehrt, wurden nicht genauer bescheinigt. Insoweit hatte ein Zuspruch nicht zu erfolgen. Ebenso für die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Kommissionen zur Beschaffung von Lichtbildern, da diese ohnehin im beigeschafften Akt der Gendarmerie erlagen und ein eigenes Sachverständigengutachten auf Grund eines Lokalaugenscheines eingeholt wurde. Die Kosten dafür waren nach TP 7 zu bemessen, jene für den Schriftsatz vom 1. 12. 1999 nach TP 1. Die für die Reisekosten des Zeugen geltend gemachten Barauslagen konnten nicht berücksichtigt werden, da eine Bestimmung dieser Gebühren nicht nachgewiesen wurde.