Unstrittig ist, daß die beklagte Partei als Liftbetreiberin und Pistenhalterin die Pflicht traf, die von ihr zur Verfügung gestellte Rennstrecke samt deren Auslauf zu sichern. Dies bedeutet aber nicht, daß der Schifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen wäre, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung den Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Sicherung der Strecke ist weder auf Schipisten noch sonstwo zu erreichen. Der Pistenhalter ist zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind. Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann. Für die Art und den Umfang der Sicherungspflichten ist das Verhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr und deren Abwendbarkeit durch den verantwortungsbewußten Pistenbenützer einerseits und durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln andererseits maßgebend (4 Ob 1560/95; 6 Ob 661/94; SZ 66/16; ZVR 1993/97; SZ 63/58; SZ 50/73; Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport-Verhaltenspflichten, in ZVR 1996, 194, 196 f; Thöny, Schirennen und Pistenbetrieb, in ZVR 1996, 258, 262 f; Pichler, Zur Verkehrssicherungspflicht bei internationalen Schirennstrecken, in ZVR 1994, 97; Dittrich/Reindl, Probleme der Pistensicherung, in ZVR 1984, 321).
Im vorliegenden Fall ließ die beklagte Partei einen etwa 1 m hohen Schneewall aufrichten, um zu verhindern, daß Benützer der Geschwindigkeitsmeßstrecke auf einen gefährlichen Geländebereich rechts unterhalb des Streckenauslaufs geraten. Diese Maßnahme ist an sich nicht zu beanstanden, weil sie dem Schutz der Pistenbenützer diente. Infolge der Witterungsbedingungen vereiste diese Schneemauer allerdings, wurde damit hart und unnachgiebig. Die beklagte Partei mußte bei der Anlegung des Schneewalls zur Sicherung der Pistenbenützer damit rechnen, daß Schiläufer, die beim Abschwingen im Auslauf der Rennstrecke stürzen, an dieses als Absicherung gedachte Hindernis aufprallen. Die beklagte Partei hat durch die Errichtung des Schneewalls zwar verhindert, daß Schiläufer einen gefährlichen Geländebereich befahren oder beim Sturz dorthin geraten können, sie hat aber letztlich durch die Errichtung des - in der Folge vereisten - Schneewalls eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für den stürzenden Pistenbenützer heraufbeschworen. Der an sich zunächst ungefährliche Schneewall wurde durch die vor allem witterungsbedingte Änderung seiner Konsistenz zu einer Gefahr, die die beklagte Partei hätte erkennen müssen; sie wäre in der Lage und verpflichtet gewesen, das von ihr errichtete Hindernis auf dessen Gefährlichkeit hin ständig zu überprüfen. Dem Kläger kann dagegen nicht angelastet werden, er habe die Gefährlichkeit des Hindernisses nicht erkannt, zumal ein Schneewall am Pistenrand jedenfalls fürs erste unbedenklich erscheint. Es ist mithin der beklagten Partei anzulasten, der von ihr heraufbeschworenen atypischen Gefahr nicht durch entsprechende Maßnahmen (zB durch Anbringung von Matten) Rechnung zu tragen (SZ 66/16; 1 Ob 533/91; JBl 1990, 458; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Der erkennende Senat vertritt daher in voller Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Ansicht, daß die Sicherungspflicht auf permanenten Geschwindigkeitsmeßstrecken wie auch auf allen Hobbyrennstrecken weiter reicht und strenger ist als auf gewöhnlichen Pisten. Er tritt damit der bereits in JBl 1990, 458, und von Pichler (aaO 98) vertretenen Auffassung bei, daß der Errichter und Erhalter einer solchen Strecke zum riskanten Fahren geradezu auffordert, was beim Benützer aber den Eindruck erwecken muß, bei der Absicherung solcher Pisten werde noch größere Sorgfalt an den Tag gelegt als auf sonstigen Schipisten. Nichts anderes kann für "Geschwindigkeitsmeßstrecken" gelten. Der Benützer einer solchen Strecke wird eingeladen, seine sportlichen Leistungsgrenzen auszuloten und deshalb eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, und darf schon deshalb - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - darauf vertrauen, daß atypische objektive Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. Die in ZVR 1988/142 vertretene Ansicht, die Anforderungen an die Sicherung von Rennstrecken könnten nicht strenger sein als bei gewöhnlichen Pisten, ist vereinzelt geblieben (vgl auch ZVR 1994/29; ZVR 1994/38).Im vorliegenden Fall ließ die beklagte Partei einen etwa 1 m hohen Schneewall aufrichten, um zu verhindern, daß Benützer der Geschwindigkeitsmeßstrecke auf einen gefährlichen Geländebereich rechts unterhalb des Streckenauslaufs geraten. Diese Maßnahme ist an sich nicht zu beanstanden, weil sie dem Schutz der Pistenbenützer diente. Infolge der Witterungsbedingungen vereiste diese Schneemauer allerdings, wurde damit hart und unnachgiebig. Die beklagte Partei mußte bei der Anlegung des Schneewalls zur Sicherung der Pistenbenützer damit rechnen, daß Schiläufer, die beim Abschwingen im Auslauf der Rennstrecke stürzen, an dieses als Absicherung gedachte Hindernis aufprallen. Die beklagte Partei hat durch die Errichtung des Schneewalls zwar verhindert, daß Schiläufer einen gefährlichen Geländebereich befahren oder beim Sturz dorthin geraten können, sie hat aber letztlich durch die Errichtung des - in der Folge vereisten - Schneewalls eine andere, keineswegs bloß unbedeutende Gefahr für den stürzenden Pistenbenützer heraufbeschworen. Der an sich zunächst ungefährliche Schneewall wurde durch die vor allem witterungsbedingte Änderung seiner Konsistenz zu einer Gefahr, die die beklagte Partei hätte erkennen müssen; sie wäre in der Lage und verpflichtet gewesen, das von ihr errichtete Hindernis auf dessen Gefährlichkeit hin ständig zu überprüfen. Dem Kläger kann dagegen nicht angelastet werden, er habe die Gefährlichkeit des Hindernisses nicht erkannt, zumal ein Schneewall am Pistenrand jedenfalls fürs erste unbedenklich erscheint. Es ist mithin der beklagten Partei anzulasten, der von ihr heraufbeschworenen atypischen Gefahr nicht durch entsprechende Maßnahmen (zB durch Anbringung von Matten) Rechnung zu tragen (SZ 66/16; 1 Ob 533/91; JBl 1990, 458; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Der erkennende Senat vertritt daher in voller Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Ansicht, daß die Sicherungspflicht auf permanenten Geschwindigkeitsmeßstrecken wie auch auf allen Hobbyrennstrecken weiter reicht und strenger ist als auf gewöhnlichen Pisten. Er tritt damit der bereits in JBl 1990, 458, und von Pichler (aaO 98) vertretenen Auffassung bei, daß der Errichter und Erhalter einer solchen Strecke zum riskanten Fahren geradezu auffordert, was beim Benützer aber den Eindruck erwecken muß, bei der Absicherung solcher Pisten werde noch größere Sorgfalt an den Tag gelegt als auf sonstigen Schipisten. Nichts anderes kann für "Geschwindigkeitsmeßstrecken" gelten. Der Benützer einer solchen Strecke wird eingeladen, seine sportlichen Leistungsgrenzen auszuloten und deshalb eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, und darf schon deshalb - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - darauf vertrauen, daß atypische objektive Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. Die in ZVR 1988/142 vertretene Ansicht, die Anforderungen an die Sicherung von Rennstrecken könnten nicht strenger sein als bei gewöhnlichen Pisten, ist vereinzelt geblieben vergleiche auch ZVR 1994/29; ZVR 1994/38).
Der Kläger hatte allerdings als Schifahrer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen und daher seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Prinzipiell sind Stürze eines Schifahrers nach der Eigenart der Sportausübung nicht auszuschließen und dem vom Sportler allein zu tragenden Eigenrisiko der Ausübung des Sports zuzurechnen (ZVR 1993/134). Auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze sind Schiläufern rechtlich noch nicht vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (1 Ob 533/91; Pichler aaO, 101). Dem haben beide Vorinstanzen Rechnung getragen; sie erblickten in dem Umstand, daß der Kläger in sorgloser Weise vom höher gelegenen Startpunkt wegfuhr und damit eine für seine sportliche Leistungsfähigkeit zu hohe Geschwindigkeit erreichte, ein Mitverschulden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz vertritt der erkennende Senat aber die Auffassung, daß das einleitende Verschulden der beklagten Partei, die durch die Errichtung des Schneewalls und die mangelnde Beobachtung seiner sich ändernden Beschafenheit die Gefahr für den Kläger heraufbeschwor, höher zu veranschlagen ist als das Mitverschulden des Klägers. Die Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Klägers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kläger hatte allerdings als Schifahrer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen und daher seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO). Prinzipiell sind Stürze eines Schifahrers nach der Eigenart der Sportausübung nicht auszuschließen und dem vom Sportler allein zu tragenden Eigenrisiko der Ausübung des Sports zuzurechnen (ZVR 1993/134). Auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze sind Schiläufern rechtlich noch nicht vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (1 Ob 533/91; Pichler aaO, 101). Dem haben beide Vorinstanzen Rechnung getragen; sie erblickten in dem Umstand, daß der Kläger in sorgloser Weise vom höher gelegenen Startpunkt wegfuhr und damit eine für seine sportliche Leistungsfähigkeit zu hohe Geschwindigkeit erreichte, ein Mitverschulden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz vertritt der erkennende Senat aber die Auffassung, daß das einleitende Verschulden der beklagten Partei, die durch die Errichtung des Schneewalls und die mangelnde Beobachtung seiner sich ändernden Beschafenheit die Gefahr für den Kläger heraufbeschwor, höher zu veranschlagen ist als das Mitverschulden des Klägers. Die Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Klägers ist demnach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.