Der Rekurs der beklagten Partei gegen diesen Aufhebungsbeschluß ist gerechtfertigt.
Die Sicherungspflicht des Pistenhalters für sogenannte "markierte Pisten", den "gewidmeten Skiraum" (Harrer in Schwimann, Rz 62 zu § 1295 ABGB mwN) ist eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den der Skifahrer mit dem Liftunternehmer abschließt. Dies führt in Ansehung des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB, sodaß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig ist, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehifen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfang nachgekommen sind. Die in § 1319a ABGB normierte Einschränkung der Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit gilt bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1991/17, ZVR 1986/134). Gegenstand des Rechtsmittels ist nur noch die Frage, ob der Absturz des Klägers über die Geländekante und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen auch auf eine rechtswidrig-schuldhafte Unterlassung der beklagten Partei als Liftbetreiberin und Pisterhalterin im Rahmen der ihr im Rahmen der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB obliegenden Pistensicherungspflicht zurückzuführen ist. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen (JBl 1993, 112 = ZVR 1993/97; Pichler-Holzer, Handbuch des österr. Schirechts 34). Der Pistenhalter und seine Leute sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (JBl 1993, 112 ua; Pichler-Holzer aaO 34; Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung in ZVR 1982, 321 ff). Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (JBl 1993, 112; ZVR 1989/132 = VersR 1989, 539; 1 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in NRSp 1991/140 ua; Dittrich-Reindl aaO 322). Darin kommt ein bewegliches System zum Ausdruck: Die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, stehen derart zueinander, daß das größere Gewicht des einen Kriteriums das des anderen ausgleicht. So ist bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigen Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, der mögliche Gefahreneintritt für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge gerade diese Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit sein Tempo (weiter) zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenerhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind auch der Umfang des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrung und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur-und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind (1 Ob 533/91).Die Sicherungspflicht des Pistenhalters für sogenannte "markierte Pisten", den "gewidmeten Skiraum" (Harrer in Schwimann, Rz 62 zu Paragraph 1295, ABGB mwN) ist eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den der Skifahrer mit dem Liftunternehmer abschließt. Dies führt in Ansehung des Verschuldens zur Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB, sodaß der Liftunternehmer dafür beweispflichtig ist, daß sowohl er als auch seine Erfüllungsgehifen der Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag in vollem Umfang nachgekommen sind. Die in Paragraph 1319 a, ABGB normierte Einschränkung der Haftung auf Fälle grober Fahrlässigkeit gilt bei Verletzung vertraglich übernommener Verpflichtungen nicht (ZVR 1991/17, ZVR 1986/134). Gegenstand des Rechtsmittels ist nur noch die Frage, ob der Absturz des Klägers über die Geländekante und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen auch auf eine rechtswidrig-schuldhafte Unterlassung der beklagten Partei als Liftbetreiberin und Pisterhalterin im Rahmen der ihr im Rahmen der Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB obliegenden Pistensicherungspflicht zurückzuführen ist. Die den Pistenhalter treffende Pflicht zur Sicherung der Piste bedeutet nicht die Verpflichtung, den Skifahrer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Skipisten noch sonstwo zu erreichen (JBl 1993, 112 = ZVR 1993/97; Pichler-Holzer, Handbuch des österr. Schirechts 34). Der Pistenhalter und seine Leute sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn den Skifahrern atypische, also solche Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind (JBl 1993, 112 ua; Pichler-Holzer aaO 34; Dittrich-Reindl, Probleme der Pistensicherung in ZVR 1982, 321 ff). Dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (JBl 1993, 112; ZVR 1989/132 = VersR 1989, 539; 1 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in NRSp 1991/140 ua; Dittrich-Reindl aaO 322). Darin kommt ein bewegliches System zum Ausdruck: Die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, stehen derart zueinander, daß das größere Gewicht des einen Kriteriums das des anderen ausgleicht. So ist bei der Quantifizierung der Gefahr einerseits die Größe des zu gewärtigen Schadens, andererseits aber auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in Anschlag zu bringen. Das zweite Kriterium, der mögliche Gefahreneintritt für den Pistenbenützer, stellt auf einen solchen Pistenbenützer ab, der seinem Können zufolge gerade diese Abfahrtsstrecke bei ausreichendem Verantwortungsbewußtsein gerade noch bewältigen kann; minderes Können hat er dabei durch erhöhte Vorsicht auszugleichen, also gerade zu Hindernissen oder vom Pistenrand einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten oder bei Verschlechterung der Pistenbeschaffenheit sein Tempo (weiter) zu drosseln. Im Mittelpunkt des dritten Kriteriums steht das Wissen und der Einsatz, die von einem Pistenerhalter ganz allgemein erwartet werden können. Dabei sind auch der Umfang des erforderlichen Aufwands für die Sicherheitsvorkehrung und deren Angemessenheit zu veranschlagen, in deren Prüfung auch Argumente des Natur-und Landschaftsschutzes einzubeziehen sind (1 Ob 533/91).
Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch auf den Pistenrand, der nicht etwa als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist, sondern als Bereich im Ausmaß von etwa einer Schilänge an die markierte und gewidmete Skipiste anschließt, weil mit dem Sturz eines Skifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit gerechnet werden muß. Demnach sind atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise im Rahmen des Zumutbaren zu sichern oder zu entfernen (ZVR 1989/132; ZVR 1989/140 mit zust Anm von Pichler = RZ 1989/61; JBl 1981, 481 = EvBl 1981/169 = ZVR 1982/268; 1 Ob 533/91 ua; Pichler-Holzer aaO 30 ff; Harrer aaO Rz 62 zu § 1295 ABGB). Solche atypischen Gefahren konnten sich hier daraus ergeben, daß ein Geländeabbruch unmittelbar links neben (südlich) der - zum Unfallszeitpunkt gesperrten - Skipiste besteht. Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl man im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen rechnen muß, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen (Pichler-Holzer aaO 41). Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei an der späteren Absturzstelle des Klägers ein Sicherheitsnetz anbringen ließ, ergibt sich, daß ihr die mögliche Gefahrensituation an dieser Stelle der - geöffneten - Skipiste bewußt war. Die Art der Sicherungsvorkehrung neben dem Pistenrand richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr. Sind unmittelbar neben einer Massenabfahrsstrecke Steilabbrüche, so wird eine nicht durchfahrbare Absperrung, allenfalls ein Fanggitter anzubringen sein (Pichler-Holzer aaO 32, 41). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach am Unfallstag nicht dem Kriterium einer einwandfreien Sicherheitsvorkehrung für eine zur Befahrung geöffnete Piste. Eine solche Vorkehrung könnte nur dann als sinnvoll anerkannt werden, wenn der - aus welchem Grund immer - gestürzte Skifahrer dadurch auch vor einem Absturz bewahrt wird. Dieser Anforderung kann aber ein Sicherheitsnetz, dessen unterer Rand soweit oberhalb des Bodenniveaus endet, daß ein gestürzte Pistenbenützer - am Boden dahingleitend - unter dem Sicherheitsnetz durchrutschen kann, nicht gerecht werden (vgl 1 Ob 533/91 zu einem Fangnetz, das 30 cm oberhalb des Bodenniveaus endete). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach deshalb zum Unfallszeitpunkt nicht dem gebotenen Sicherheitsstandard für eine geöffnete Abfahrtspiste (ZVR 1989/132; 1 Ob 533/91).Die Verpflichtung zur Pistensicherung erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch auf den Pistenrand, der nicht etwa als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist, sondern als Bereich im Ausmaß von etwa einer Schilänge an die markierte und gewidmete Skipiste anschließt, weil mit dem Sturz eines Skifahrers über den Pistenrand hinaus jederzeit gerechnet werden muß. Demnach sind atypische Gefahrenstellen in einem Bereich von rund 2 m neben dem Pistenrand auf geeignete Weise im Rahmen des Zumutbaren zu sichern oder zu entfernen (ZVR 1989/132; ZVR 1989/140 mit zust Anmerkung von Pichler = RZ 1989/61; JBl 1981, 481 = EvBl 1981/169 = ZVR 1982/268; 1 Ob 533/91 ua; Pichler-Holzer aaO 30 ff; Harrer aaO Rz 62 zu Paragraph 1295, ABGB). Solche atypischen Gefahren konnten sich hier daraus ergeben, daß ein Geländeabbruch unmittelbar links neben (südlich) der - zum Unfallszeitpunkt gesperrten - Skipiste besteht. Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl man im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen rechnen muß, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen (Pichler-Holzer aaO 41). Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei an der späteren Absturzstelle des Klägers ein Sicherheitsnetz anbringen ließ, ergibt sich, daß ihr die mögliche Gefahrensituation an dieser Stelle der - geöffneten - Skipiste bewußt war. Die Art der Sicherungsvorkehrung neben dem Pistenrand richtet sich nach Art und Größe der drohenden Gefahr. Sind unmittelbar neben einer Massenabfahrsstrecke Steilabbrüche, so wird eine nicht durchfahrbare Absperrung, allenfalls ein Fanggitter anzubringen sein (Pichler-Holzer aaO 32, 41). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach am Unfallstag nicht dem Kriterium einer einwandfreien Sicherheitsvorkehrung für eine zur Befahrung geöffnete Piste. Eine solche Vorkehrung könnte nur dann als sinnvoll anerkannt werden, wenn der - aus welchem Grund immer - gestürzte Skifahrer dadurch auch vor einem Absturz bewahrt wird. Dieser Anforderung kann aber ein Sicherheitsnetz, dessen unterer Rand soweit oberhalb des Bodenniveaus endet, daß ein gestürzte Pistenbenützer - am Boden dahingleitend - unter dem Sicherheitsnetz durchrutschen kann, nicht gerecht werden vergleiche 1 Ob 533/91 zu einem Fangnetz, das 30 cm oberhalb des Bodenniveaus endete). Das von der beklagten Partei angebrachte Sicherheitsnetz entsprach deshalb zum Unfallszeitpunkt nicht dem gebotenen Sicherheitsstandard für eine geöffnete Abfahrtspiste (ZVR 1989/132; 1 Ob 533/91).
Der vorliegende Rechtsfall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Unfall des Klägers nach seinem selbstverschuldeten Abrutschten aus einer nicht gesperrten Skipiste diagonal rund 70 m weit in den gefährlichen Bereich einer hier - mit einer Warntafel ausreichend gekennzeichneten - vom Pistenhalter gesperrten Skipiste über eine Geländekante auch in der mangelhaften abgesicherten - Belassung einer Öffnung zwischen dem unteren Rand des Sicherheitsnetzes und dem Boden - Geländekante seine Ursache hatte. Dies ist am oben dargelegten, beweglichen System mit den drei Kriterien zu messen.
Die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zu Art und Umfang der Pistensicherungspflicht im allgemeinen und im besonderen, soweit auch ein Raum neben der Piste zu sichern ist, müssen nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann angewendet werden, wenn es nicht um den Pistenrand, sondern um die Grenze zwischen geöffneter und gesperrter Piste und die in diesem Bereich vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen des Pistenhalters geht. So wenig der Pistenhalter für fehlende und unzureichende Sicherungsmaßnahmen auf einer gesperrten Piste - als nicht gewidmetem Skiraum - haftet, so wenig gilt dies uneingeschränkt für einen Grundstreifen an der Grenze zwischen nicht gesperrter und gesperrter Piste. Wie weit im Einzelfall dieser Grundstreifen geht, der ungeachtet der Tatsache, daß er bereits zur gesperrten Piste gehört, dennoch gesichert werden muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, den Pistenverhältnissen (im besonderen Verlauf und Breite, Längs-und Querneigung des Geländes) und der Möglichkeit, wieweit ein Skifahrer, der sich den Pistenregeln und einer kontrollierten Fahrweise verpflichtet fühlt, dort unter normalen Umständen - auch durch ein unbeabsichtigtes Abrutschen - in den bereits gesperrten Pistenteil geraten kann. Das Anpassen des Sicherheitsnetzes wegen Absenkung der Schneeoberfläche in einem nicht mehr befahrenen, auch nicht mehr befahrbaren und gesperrten Teil und auch nicht in den Grenzbereich fallenden Teil einer Abfahrt bedeutet, die Zumutbarkeit für den Pistenerhalter zu überfordern. Nach bisheriger Rechtsprechung braucht der Pistenhalter auch, wenn ein Skifahrer vom freien Gelände kommend in die Piste einfährt, grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste treffen. Dies gilt ebenso, wenn ein Skifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. In all diesen Fällen wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, und es wäre für den Pistenhalter auch völlig unzumutbar und praktisch unmöglich, insoweit Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (SZ 63/58 = ZVR 1991/145).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger angesichts der hier zu beurteilenden Pistenverhältnisse und des festgestellten Geschehensablaufs seines Unfalls (Abrutschen fast 70 m in der Diagonalen im gesperrten Bereich) nicht mehr als "typischer Pistenbenützer" beurteilt werde, dessen Sicherung in den Pflichtenkreis eines Pistenhalters einbezogen werden muß. Auch der Sachverständige Dr.Pichler bezeichnete in seinem Gutachten die Wahrscheinlichkeit, daß ein oberhalb des Querweges abstürzender Pistenbenützer über die ganze, breite Piste abrutscht und unterhalb des zur Unfallzeit angebrachten Randnetzes in das Steilgelände stürzt, als nur "gering".
Mangels rechtswidriger Unterlassung der beklagten Pistenhalterin beruhen die Aufträge des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung auf einem Rechtsirrtum. Dem Rekurs ist demnach Folge zu geben und die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO.