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Rechtssatz RS0023299×

Rechtssatz RS0023299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023299

Geschäftszahl

8Ob555/90; 6Ob592/93 (6Ob593/93); 6Ob661/94; 3Ob14/18g; 1Ob239/20h

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Rechtssatz

Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. Auch für Schifahrer, die vom freien Gelände kommend in die Piste einfahren, braucht der Pistenhalter grundsätzlich keine Schutzvorkehrungen zur Abwendung einer aus dieser Fahrweise resultierenden Gefahr des Hinausgeratens über die Piste zu treffen. Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn ein Schifahrer nach einem im freien Gelände erfolgten Sturz gleichsam zufällig die Piste stürzend überquert und dabei über diese hinausgerät. Wird keine aus der widmungsgemäßen Benützung der Piste hervorgehende Gefahr verwirklicht, so ist der Pistenhalter insoweit zur Ergreifung von Sicherheitsmaßnahmen nicht verpflichtet. (hier: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 8 Ob 555/90
    Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373
  • 6 Ob 592/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 6 Ob 592/93
    Auch; nur: Gefahren, die aus der Befahrung des freien Geländes drohen, hat grundsätzlich der Schifahrer und nicht der Pistenhalter zu tragen. (T1)
  • 6 Ob 661/94
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 661/94
  • 3 Ob 14/18g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 14/18g
  • 1 Ob 239/20h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 239/20h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19900419_OGH0002_0080OB00555_9000000_001