Rechtssatz RS0023509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023509
Entscheidungsdatum
22.09.2020
Rechtssatz
Der Betreiber einer permanenten Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehört insbesondere die sachgemäße Anlage der Rennstrecke samt Zielauslauf, die deutliche Abgrenzung von der allgemeinen Piste und die gehörige Instandhaltung und Überwachung der Strecke sowie des Betriebes. Der Betreiber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass kein Benützer ins Rennen geht, solange ein anderer Benützer die Strecke noch nicht verlassen hat, etwa weil er gestürzt ist oder verletzt wurde. Im übrigen die Anforderungen an die Sicherung grundsätzlich die gleichen wie bei gewöhnlichen Pisten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 565/88
Veröff: ZVR 1988/142 S 313 (Pichler)
- 7 Ob 677/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
Gegenteilig; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 565/88. (T1)
Veröff: JBl 1990,458
- 1 Ob 309/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 309/97s
Gegenteilig
- 8 Ob 58/06x
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
Vgl; nur: Der Betreiber einer Schirennstrecke ist verpflichtet, die für derartige Rennen üblichen und zur Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Benützer nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. (T2)
- 5 Ob 1/08w
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
Vgl auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T3) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T4)
- 1 Ob 19/10s
Entscheidungstext OGH 20.05.2010 1 Ob 19/10s
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Dem Erhalter muss klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer als permanente Rennstrecke bezeichneten Piste ein wesentlich höheres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre. (T5)
Beisatz: Hier: WISBI‑Strecke. (T6)
- 8 Ob 95/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Vgl auch
- 4 Ob 111/20g
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 111/20g
Vgl; Beisatz: Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023509
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0010OB00565_8800000_002