Begründung:
Im Rahmen einer von der Beklagten organisierten Trainingswoche fand am 24. 10. 2003 auf der Kunstrodelbahn in S*****/Lettland ein Rodeltraining statt, an dem unter anderem die damals 15-jährige Klägerin als Mitglied des von der Beklagten erstellten ÖRV-Jugendkaders teilnahm. Das Trainingslager wurde von der Beklagten finanziert. Für die Sportler wurden die Reisekosten, die Übernachtungs-, die Verpflegungskosten und die Kosten für die Fahrten auf der Rodelbahn getragen.
Die Beklagte benützt seit Jahren die Rodelbahn in S***** als Trainingsbahn in den frühen Monaten einer Wintersaison. Dafür entrichtet sie dem Bahnbetreiber in S***** ein Entgelt, das pro Trainingsfahrt bemessen wird. Als Gegenleistung stellt der Bahnbetreiber der Beklagten die Rodelbahn zur Verfügung und organisiert den Auftransport der Rodlerinnen und Rodler zum Start. Weiters ist der Bahnbetreiber für die Zeitnehmung und die Startfreigabe verantwortlich und stellt zu diesem Zweck eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Zielleiter zur Verfügung. Während der Trainingsfahrten in S***** steht seitens des Bahnbetreibers nur sehr spärlich Personal zur Verfügung. Beim gegenständlichen Training war, wie auch bei sonstigen Probeläufen in S***** üblich, nur eine Zielleiterin des Bahnbetreibers vorhanden. Es gab keine Startleiter und keine Streckenposten, die vom Bahnbetreiber zur Verfügung gestellt worden wären. Die Bahn war teilweise aus Wetter- und Energiespargründen mit Planen abgedeckt, was die direkte Sicht auf die Läufer während der Fahrt erschwerte, aber nicht unmöglich machte. Diese Situation war für die Trainingsläufe in S***** üblich und wurde von allen Rodelverbänden, die dort ein Training absolvierten, hingenommen und war auch den begleitenden Trainern und Funktionären der Beklagten bekannt.
Nicht festgestellt werden kann, ob beim Training am Unfallstag die Kameras der Anlage im Betrieb waren.
Über Anordnung der Funktionäre der Beklagten starteten am Unfallstag die Sportlerinnen des Juniorkaders etwas tiefer als vom üblichen Damenstartpunkt, wobei aus dieser Startposition keine Blinkanlage mit Lichtern zur Freigabe der Bahn zu sehen ist. An dieser Stelle hört man nur die Durchsage der Startfreigabe.
Die Rodelbahn in S***** ist 1200 m lang und es sind insgesamt 16 Kurven zu durchfahren. Zwischen der Kurve 15 (Ersturteil S 12) und dem Auslauf der Rodelbahn besteht eine starke Steigung.
Die beim Training am 24. 10. 2003 unmittelbar vor der Klägerin gestartete Rodlerin Katharina L***** erlitt in der Kurve 15 der Bahn einen Kippsturz. Dabei rutschte sie von ihrer Rodel. Diese fuhr mit nur geringfügig verminderter Geschwindigkeit ohne Rodlerin weiter in Richtung Ziel. Der Schlitten überfuhr die Ziellinie und löste die Zeitnehmung aus, woraufhin die Bahn von der Zielleiterin mittels Durchsage in deutscher Sprache freigegeben wurde.
Die herrenlose Rodel von Katharina L***** fuhr infolge der beschriebenen Steigung nicht in den Auslauf, sondern zurück in die Bahn und dort aufwärts. Katharina L*****, die dies wahrnahm, gelang es nicht, den zurückkommenden Schlitten aus der Bahn zu nehmen oder mit Hilferufen auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. In ihrem Bereich befand sich zum Zeitpunkt kein Trainer und auch kein Betreuer der Beklagten.
So geschah es, dass die Klägerin, ohne noch rechtzeitig bremsen zu können, mit der Rodel zusammenstieß, woraus schwere Verletzungen, Dauerfolgen und eine bleibende Verunstaltung der Klägerin resultierten.
Erst nach der Kollision wurden die Hilferufe von Katharina L***** und der Klägerin von den Trainern und Betreuern wahrgenommen.
Stürze wie die der Katharina L*****, bei denen sich ein Schlitten selbständig macht, sind im Rodelsport nichts Ungewöhnliches und kommen auch auf anderen Bahnen immer wieder vor. Bei den Kurven 15 und 16 der Rodelbahn in S***** handelt es sich um kritische Stellen, an denen öfters derartige Stürze passieren. Allerdings erfolgt in solchen Fällen üblicherweise keine Startfreigabe für den nächsten Rodler, sondern wird abgewartet, bis der gestürzte Sportler nachweislich samt Schlitten die Bahn verlassen hat.
Aufgabe der Zielleiterin wäre es gewesen, bei Vorliegen dieser Gefahrensituation die Bahn zu sperren, obwohl der Schlitten der Katharina L***** nach Überquerung der Ziellinie automatisch die Zeitnehmung ausgelöst hatte.
Die Startreihenfolge der Läufer wird durch das Trainerteam der Beklagten vor dem jeweiligen Training festgelegt und an die Zielleiterin weitergegeben. Danach haben die Trainer keinerlei Einfluss auf die Startreihenfolge mehr. Den konkreten Start ermöglichte nach akustischer, in deutscher Sprache erteilter Bahnfreigabe „Start frei für Evelyn U*****" ein Funktionär der Beklagten durch Freigabe der Rodel.
Beim Training waren neben dem Cheftrainer und einem Betreuer, der sich mit den Juniorinnen am Start befand, zwei Trainer an verschiedenen Stellen der Rodelbahn postiert, um Filmaufnahmen anzufertigen. Im Bereich der Ausfahrt aus der Kurve 15, wo sich der klagsgegenständliche Unfall ereignete, befand sich allerdings zum Unfallszeitpunkt kein Trainer. Eine von der Beklagten Beschäftigte hatte die Aufgabe der Zeitnehmung übernommen.
Ausgehend von diesem Sachverhalt gaben beide Vorinstanzen dem auf Zahlung von 32.000 EUR und Feststellung der Haftung für weitere aus dem Rodelunfall resultierende Schäden gerichteten Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bejahte eine vertragliche Haftung der Beklagten als Organisatorin der Trainingswoche mit deren Zustimmung und zu deren Bedingungen die Klägerin teilgenommen habe. Ihr - und nicht dem Bahnbetreiber in S***** - wäre es oblegen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Trainingsteilnehmer abzuwenden. Die Durchführung des Trainings sei nämlich keineswegs dem Bahnbetreiber in S***** überlassen gewesen. Die Beklagte hafte daher gemäß § 1313a ABGB auch für das Verschulden des Bahnbetreibers und seiner Leute, insbesondere der Zielleiterin. Deren Verschulden unterliege wie das der Beklagten der Beweisregel des § 1298 ABGB. Den Beweis dafür, dass die Zielleiterin der Bahn in S***** kein Verschulden daran getroffen hätte, dass sie nicht erkannte, dass nur der Schlitten der Katharina L*****, nicht jedoch die Rodlerin selbst das Ziel erreichte und den Start für die nächste Läuferin freigab, was kausal für den Unfall der Klägerin gewesen war, habe die Beklagte nicht angetreten.Das Berufungsgericht bejahte eine vertragliche Haftung der Beklagten als Organisatorin der Trainingswoche mit deren Zustimmung und zu deren Bedingungen die Klägerin teilgenommen habe. Ihr - und nicht dem Bahnbetreiber in S***** - wäre es oblegen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Trainingsteilnehmer abzuwenden. Die Durchführung des Trainings sei nämlich keineswegs dem Bahnbetreiber in S***** überlassen gewesen. Die Beklagte hafte daher gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für das Verschulden des Bahnbetreibers und seiner Leute, insbesondere der Zielleiterin. Deren Verschulden unterliege wie das der Beklagten der Beweisregel des Paragraph 1298, ABGB. Den Beweis dafür, dass die Zielleiterin der Bahn in S***** kein Verschulden daran getroffen hätte, dass sie nicht erkannte, dass nur der Schlitten der Katharina L*****, nicht jedoch die Rodlerin selbst das Ziel erreichte und den Start für die nächste Läuferin freigab, was kausal für den Unfall der Klägerin gewesen war, habe die Beklagte nicht angetreten.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Haftung bei Schadensfällen in Trainingslagern in der streitgegenständlichen Konstellation keine höchstgerichtliche Judikatur bestehe.