Rechtssatz RS0121039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121039
Entscheidungsdatum
30.10.2014
Rechtssatz
Einen Pistenbetreiber, der bestimmte Teile der Piste für ein Wettkampftraining abgrenzt, trifft auf Grund der dem Wettkampfsport immanenten erhöhten Gefahren eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenvermeidung. Gegen diese Verpflichtung verstößt er, wenn er harte Metallstangen ohne jegliche Absicherung in dem Bereich der Abgrenzung stehen lässt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 58/06x
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
- 5 Ob 1/08w
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1); Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)
- 1 Ob 19/10s
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 19/10s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Haftung aber bei bloßer Besorgung der Beschneiung und Präparierung einer Piste, weil dadurch nicht die vom Betreiber eine Geschwindigkeitsmessstrecke geschaffenen und hier verwirklichten besonderen Gefahren ausgelöst werden. (T3)
- 8 Ob 95/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
Vgl auch; Beis wie T3
Schlagworte
Schirennen, Rennstrecke
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121039
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_0080OB00058_06X0000_001