Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich mangels Abhängigkeit von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, soweit sie das gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Begehren betrifft. Im Übrigen ist sie aber zulässig und berechtigt.Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich mangels Abhängigkeit von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig, soweit sie das gegenüber der Zweitbeklagten erhobene Begehren betrifft. Im Übrigen ist sie aber zulässig und berechtigt.
1.) Zur Zweitbeklagten:
Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass der Erstbeklagte die Rennstrecke auf eigene Rechnung betreibt und sich dabei auch um die Kurssetzung, die Beaufsichtigung und die Pistensicherung kümmert. Warum die Tatsache, dass sie die Beschneiung und Präparierung besorgt, zu einer Haftung der Zweitbeklagten führen sollte, ist nicht erkennbar, werden dadurch doch nicht die vom Betreiber einer Geschwindigkeitsmessstrecke geschaffenen und hier verwirklichten besonderen Gefahren ausgelöst. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Zweitbeklagte sich auch für die Bergung von Schiläufern zuständig fühlt, die sich auf der Rennstrecke verletzen, was vom Revisionswerber im Übrigen im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet wurde. Allein der Umstand, dass eine von einem Dritten betriebene Geschwindigkeitsmessstrecke nur über Aufstiegshilfen des „Betreibers“ des übrigen Schigebiets möglich ist, legt diesem nicht besondere Sicherungsverpflichtungen auf der von diesem Dritten betriebenen Rennstrecke auf. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die zu 8 Ob 58/06x ergangene Entscheidung hinweist, übersieht er offenbar, dass dort ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen war. Dort wurde die Haftung des Lift- und Pistenbetreibers deshalb bejaht, weil er zur Pistenmarkierung Metallstangen aus Nirosta verwendet und es zugelassen hatte, dass im Nahbereich dieser Stangen von einem Schiverband ein rennmäßiges Training durchgeführt wurde, wobei der Pistenbetreiber die entsprechenden Teile der Piste für diesen Sportverband abgegrenzt hatte. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Zweitbeklagte aber keineswegs besondere Gefahren geschaffen, sondern lediglich die (gesamte) Piste beschneit und präpariert. Die zum Unfall führende Ursache lag ausschließlich im Bereich des Erstbeklagten und hätte auch von der Zweitbeklagten nicht beeinflusst werden können.
Wenn der Revisionswerber darüber hinaus vermeint, die im Startbereich der Rennstrecke angebrachte Tafel zeige unzweifelhaft, dass die Zweitbeklagte als „Betriebsleitung“ verantwortlich zeichne, ist dies schwer verständlich, lässt doch die verwendete Formulierung ganz offen, welcher Person der Betrieb der Rennstrecke zuzuordnen ist. Dass der Kläger der irrigen Ansicht gewesen wäre, er habe (auch) im Zusammenhang mit der Benützung der Rennstrecke einen (zusätzlichen) Vertrag mit der Zweitbeklagten abgeschlossen, hat er im Verfahren niemals behauptet; vielmehr hat er bereits in der Klage vorgebracht, der Erstbeklagte sei Betreiber dieser Strecke und für deren Sicherheit verantwortlich.
Da die Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte erhobene Begehren somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, erweist sich die Revision insoweit als unzulässig.Da die Entscheidung über das gegen die Zweitbeklagte erhobene Begehren somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, erweist sich die Revision insoweit als unzulässig.
2.) Zum Erstbeklagten:
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum erheblich erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Betreibers einer Rennstrecke mit elektrischer Zeitnehmung gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines „gewöhnlichen“ Pistenerhalters dargelegt. So wurde etwa ausgeführt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458), dass eine solche permanente Rennstrecke leistungsbereiten Schifahrern als spezieller Rennkurs zur Verfügung gestellt wird, auf dem der Benützer nach Sinn und Zweck der Anlage nicht kontrolliert fahren muss, sondern grundsätzlich die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten darf. Der Benützer einer solchen Rennstrecke ist ein „Rennläufer“, der seine sportliche Leistungsfähigkeit auch mit der Leistung anderer vergleichen kann, wozu er vom Rennstreckenerhalter geradezu aufgefordert wird. Wenn er sich dem Zweck einer solchen Anlage entsprechend verhalten will, muss er sich voll auf seinen Lauf und die Tore konzentrieren, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei normalen Schipisten fordert bei den permanenten Rennstrecken der Erhalter geradezu zum riskanten Fahren auf. Dies muss aber beim Benützer den Eindruck erwecken, dass der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung derartiger Pisten an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist. Dem Erhalter muss von vornherein klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer derart bezeichneten Piste ein wesentlich größeres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre (vgl auch RIS-Justiz RS0023509).Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum erheblich erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Betreibers einer Rennstrecke mit elektrischer Zeitnehmung gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines „gewöhnlichen“ Pistenerhalters dargelegt. So wurde etwa ausgeführt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458), dass eine solche permanente Rennstrecke leistungsbereiten Schifahrern als spezieller Rennkurs zur Verfügung gestellt wird, auf dem der Benützer nach Sinn und Zweck der Anlage nicht kontrolliert fahren muss, sondern grundsätzlich die Grenze seiner schisportlichen Leistungsfähigkeit ausloten darf. Der Benützer einer solchen Rennstrecke ist ein „Rennläufer“, der seine sportliche Leistungsfähigkeit auch mit der Leistung anderer vergleichen kann, wozu er vom Rennstreckenerhalter geradezu aufgefordert wird. Wenn er sich dem Zweck einer solchen Anlage entsprechend verhalten will, muss er sich voll auf seinen Lauf und die Tore konzentrieren, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei normalen Schipisten fordert bei den permanenten Rennstrecken der Erhalter geradezu zum riskanten Fahren auf. Dies muss aber beim Benützer den Eindruck erwecken, dass der Erhalter wesentlich größere Sorgfalt bei der Absicherung derartiger Pisten an den Tag legt, als dies sonst bei Schipisten der Fall ist. Dem Erhalter muss von vornherein klar sein, dass er durch das Zurverfügungstellen einer derart bezeichneten Piste ein wesentlich größeres Risiko in Kauf nimmt und man demnach von ihm erheblich größere Anstrengungen im Hinblick auf Pistensicherung verlangt, als dies sonst der Fall wäre vergleiche auch RIS-Justiz RS0023509).
Auch wenn die Vorinstanzen die Feststellung getroffen haben, dass nicht festgestellt werden konnte, woher die Torstange stammte, die zum Sturz des Klägers führte, kann dies aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung (Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) nur so verstanden werden, dass die Torstange Teil des vom Erstbeklagten ausgesteckten Riesentorlaufkurses war, jedoch nicht geklärt werden konnte, von welchem Richtungstor diese Stange stammte. In Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt sich die Frage, ob der Erstbeklagte - im Rahmen seiner verschärften Überwachungs- und Sicherungspflichten - gehalten gewesen wäre, Maßnahmen zu treffen, die das Abrutschen einer Torstange in den zu absolvierenden Kurs verhindern bzw die gewährleisten, dass die Strecke gesperrt wird, wenn es doch zu einem derartigen Vorfall kommt.
Wie schon das Erstgericht richtig ausgeführt hat, hängt der Umfang der vom Pistenbetreiber zu fordernden Sicherheitsvorkehrungen ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Pistenbenützer selbst in der Lage ist, einer solchen Gefahr durch vorausschauendes Verhalten zu begegnen. In Fällen wie dem hier zu beurteilenden hat der Benützer der Rennstrecke nun keine Möglichkeit, einer plötzlich im Streckenverlauf sichtbar werdenden, auf dem Boden liegenden Torstange auszuweichen bzw auf diese unfallverhindernd zu reagieren, entspricht es doch dem - vom Betreiber der Rennstrecke durchaus intendierten - Sinn und Zweck einer solchen Anlage, dass der Schiläufer sich darauf konzentrieren kann, den Kurs mit möglichst hoher Geschwindigkeit zu absolvieren (7 Ob 677/89). Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Benutzer einer solchen Strecke dürfe nicht ohne weiteres die Grenzen seines schifahrerischen Könnens ausloten und müsse eine vorausschauende Fahrweise an den Tag legen, weil er jederzeit damit rechnen müsse, dass eine Torstange etwa durch einen unmittelbar vor ihm gefahrenen Schiläufer aus der Verankerung gerissen worden sein könnte, ist somit nicht zu folgen. Ein durchschnittlicher Benützer einer solchen Rennstrecke wird vielmehr ohne weiteres annehmen, dass der Betreiber ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um derartige Gefahren hintanzuhalten. Sofern er sich überhaupt konkrete Gedanken über allfällige Gefahrenquellen und mögliche Sicherungsmaßnahmen machen sollte, darf er durchaus annehmen, auf einer solchen Rennstrecke würden besonders gut verankerte und widerstandsfähige Torstangen verwendet oder die Rennstrecke werde - zumal bei größerem Publikumsandrang - durchgehend überwacht, wobei sofort nach Auftreten eines Hindernisses für den nächsten Starter etwa eine Sperre des elektronischen Auslösemechanismus vorgenommen würde. Befindet sich dennoch eine Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners durchaus eine atypische Gefahrenquelle vor, mit der der Benützer nicht rechnen muss, und die vom Rennstreckenbetreiber unschädlich zu machen ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Erstbeklagten bekannt und bewusst war, dass Torstangen abbrechen, umgefahren werden oder aus dem Boden geraten und dadurch zur Gefahr für nachfolgende Läufer werden können. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichend wirksame Maßnahmen gegen derartige Gefahren zu ergreifen bzw - sofern ihm dies nicht möglich oder unwirtschaftlich erschienen wäre - den Betrieb der Rennstrecke einzustellen. Die bloß gelegentliche Fernbeobachtung der Strecke samt 5 bis 6 Kontrollfahrten pro Tag stellt unter den festgestellten Umständen keine ausreichende Überwachung dar.
Auf die Frage der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Personenschäden muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich der Erstbeklagte auf einen solchen im Verfahren erster Instanz nicht berufen hat. Da an seiner Unternehmereigenschaft kein Zweifel bestehen kann, wäre ein Ausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG auch unwirksam.Auf die Frage der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Personenschäden muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich der Erstbeklagte auf einen solchen im Verfahren erster Instanz nicht berufen hat. Da an seiner Unternehmereigenschaft kein Zweifel bestehen kann, wäre ein Ausschluss nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG auch unwirksam.
Der Kostenvorbehalt im Verfahren gegen den Erstbeklagten beruht darauf, dass bei Bestätigung eines (stattgebenden) Zwischenurteils ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0035896).