Die gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist bei der Lösung der Rechtsfrage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Privatschirennens zur Sicherung zu setzen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß es dabei - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht - auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ankommt, daß die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände keine gültigen Rechtsnormen (auch nicht Gewohnheitsrecht), aber Sorgfaltsmaßstab sind und daß der Verkehrssicherungspflichtige gehalten ist, bestimmte Vorkehrungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen (vgl JBl 1992, 785 mwN). Der Veranstalter eines Schirennens muß wie ein Pistenhalter nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnen; die Gefahrenabwehr erstreckt sich nur auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (vgl Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661 sowie ZVR 1994/29).Das Berufungsgericht ist bei der Lösung der Rechtsfrage, welche Maßnahmen der Veranstalter eines Privatschirennens zur Sicherung zu setzen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß es dabei - als Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht - auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen ankommt, daß die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände keine gültigen Rechtsnormen (auch nicht Gewohnheitsrecht), aber Sorgfaltsmaßstab sind und daß der Verkehrssicherungspflichtige gehalten ist, bestimmte Vorkehrungen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen vergleiche JBl 1992, 785 mwN). Der Veranstalter eines Schirennens muß wie ein Pistenhalter nicht jeder nur denkbaren Gefahr begegnen; die Gefahrenabwehr erstreckt sich nur auf solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren vergleiche Scheffen, Zivilrechtliche Haftung im Sport, NJW 1990, 2661 sowie ZVR 1994/29).
Pistenhalter sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind; dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (vgl ZVR 1993/161 mwN). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29 mwN). Wer das nicht wissen kann, weil die Grenzen des Veranstaltungsgeländes nicht klar ersichtlich oder nicht hinreichend deutlich abgesperrt sind, gerät - wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde - beim Kreuzen oder Einfahren in den ausgesteckten Kurs in einen Bereich, von dem wesensmäßig eine in dieser Ausgeprägtheit kaum vergleichbare Kollisionsgefahr ausgeht. Weist das Veranstaltungsgelände sohin dort, wo räumliche Naheverhältnisse zum "allgemeinen Pistenbetrieb" bestehen, keine gut erkennbare Absperrung auf, wird dadurch eine atypische Gefahrenquelle eröffnet (vgl Thöni, Schirennen und Pistenbetrieb, ZVR 1996, 258 ff [262 f]). Das Berufungsgericht ging bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin davon aus, daß die von ihr begehrte Feststellung, der Klägerin habe nicht auffallen können, daß auf einem Teil der Alpliftpiste ein privates Schirennen stattfindet, nicht getroffen werden konnte, weil die Beweislage dagegen spreche. Weiß jedoch der die Piste benützende Schifahrer, daß in ihrem Bereich (einem Teil ihres Bereiches) auch ein Privatschirennen stattfindet und ist das Gelände - wie hier - und weitläufig so übersichtlich, daß die der Rennveranstaltung zuzuordnenden Pistenteile von jenen, die dem Allgemeinschilauf gewidmet sind, von jedermann deutlich zu unterscheiden sind, so wird mit einem Privatschirennen auch keine atypische Gefahr eröffnet. Der Rennveranstalter kann sich unter diesen Voraussetzungen auf entsprechende Hinweise bzw Absperrungen im Bereich der Talstation des Liftes sowie im Ziel- und Startbereich - soweit sie entsprechend deutlich das Renngelände abgrenzen - beschränken und muß keine durchgehende Absperrung vornehmen. Im vorliegenden Fall mußte der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis vom stattfindenden Schirennen sowie aufgrund der nach der Zeitmessungssäule in Höhe der Gabelung der Pisten noch ca 10 - 20 m talwärts in Fallinie geführten Absperrung sowie der Weitläufigkeit und Übersichtlichkeit der Alpliftpiste klar sein, daß nur ein schmaler Streifen am (talwärts gesehen) rechten Rand der Piste dem Allgemeinschilauf zur Verfügung steht. Damit, daß ein Schiläufer all dies übersieht und in die Rennstrecke einfährt, mußte der Veranstalter nicht rechnen.Pistenhalter sind zur Ergreifung entsprechender Schutzmaßnahmen dann verpflichtet, wenn den Schifahrern atypische Gefahren, also Gefahren drohen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar sind; dies ist jedenfalls bei Hindernissen der Fall, die der Schifahrer nicht ohneweiteres erkennen kann oder bei Gefahren, die trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar sind. Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist - wie das Berufungsgericht grundsätzlich auch richtig erkannte - das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend vergleiche ZVR 1993/161 mwN). Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert vergleiche ZVR 1994/29 mwN). Wer das nicht wissen kann, weil die Grenzen des Veranstaltungsgeländes nicht klar ersichtlich oder nicht hinreichend deutlich abgesperrt sind, gerät - wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde - beim Kreuzen oder Einfahren in den ausgesteckten Kurs in einen Bereich, von dem wesensmäßig eine in dieser Ausgeprägtheit kaum vergleichbare Kollisionsgefahr ausgeht. Weist das Veranstaltungsgelände sohin dort, wo räumliche Naheverhältnisse zum "allgemeinen Pistenbetrieb" bestehen, keine gut erkennbare Absperrung auf, wird dadurch eine atypische Gefahrenquelle eröffnet vergleiche Thöni, Schirennen und Pistenbetrieb, ZVR 1996, 258 ff [262 f]). Das Berufungsgericht ging bei Behandlung der Beweisrüge der Klägerin davon aus, daß die von ihr begehrte Feststellung, der Klägerin habe nicht auffallen können, daß auf einem Teil der Alpliftpiste ein privates Schirennen stattfindet, nicht getroffen werden konnte, weil die Beweislage dagegen spreche. Weiß jedoch der die Piste benützende Schifahrer, daß in ihrem Bereich (einem Teil ihres Bereiches) auch ein Privatschirennen stattfindet und ist das Gelände - wie hier - und weitläufig so übersichtlich, daß die der Rennveranstaltung zuzuordnenden Pistenteile von jenen, die dem Allgemeinschilauf gewidmet sind, von jedermann deutlich zu unterscheiden sind, so wird mit einem Privatschirennen auch keine atypische Gefahr eröffnet. Der Rennveranstalter kann sich unter diesen Voraussetzungen auf entsprechende Hinweise bzw Absperrungen im Bereich der Talstation des Liftes sowie im Ziel- und Startbereich - soweit sie entsprechend deutlich das Renngelände abgrenzen - beschränken und muß keine durchgehende Absperrung vornehmen. Im vorliegenden Fall mußte der Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis vom stattfindenden Schirennen sowie aufgrund der nach der Zeitmessungssäule in Höhe der Gabelung der Pisten noch ca 10 - 20 m talwärts in Fallinie geführten Absperrung sowie der Weitläufigkeit und Übersichtlichkeit der Alpliftpiste klar sein, daß nur ein schmaler Streifen am (talwärts gesehen) rechten Rand der Piste dem Allgemeinschilauf zur Verfügung steht. Damit, daß ein Schiläufer all dies übersieht und in die Rennstrecke einfährt, mußte der Veranstalter nicht rechnen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.