Rechtssatz RS0108741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108741
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29).Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert vergleiche ZVR 1994/29).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 314/97w
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 314/97w
- 8 Ob 58/06x
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
Auch
- 5 Ob 1/08w
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)
- 8 Ob 95/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T3)
Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T4)
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108741
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00314_97W0000_001