Rechtssatz RS0023248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023248
Entscheidungsdatum
19.02.2008
Rechtssatz
"Veranstalter" eines Schirennens ist, wer die Gefahrenlage "schafft" indem er ein Rennen organisiert und durchführt; maßgeblich ist der unmittelbare Einfluss auf den Ablauf und die Organisation des Rennens.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 2 Ob 526/93
Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77
- 5 Ob 1/08w
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
Auch; Beisatz: Dem ist die Organisation und Durchführung eines Trainings gleichzuhalten. (T1); Beisatz: Veranstalter ist also, wer damit einen gefährlichen Zustand herbeiführt und während des Rennens andauern lässt. (T2); Beisatz: Es ist also maßgeblich, wer unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf und die Organisation der gefährlichen Veranstaltung hat. (T3); Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0023248
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19930323_OGH0002_0020OB00526_9300000_004